BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 384/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil desLandgerichts München I vom 4. Februar 2002 wird, soweit es ihnbetrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die An-ordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von16.490 DM (= 8.431,20 Euro) und 40 US-Dollar ersetzt wird, weilbeim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus den abgeur-teilten Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern demVerfall unterliegen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteilsauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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