BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 384/03 vom4. November 2003in der StrafsachegegenwegenBetruges u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bamberg vom 29. April 2003 im Rechtsfolgenausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mitUrkundenfälschung in 138 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzungsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es den Rechtsfolgen-ausspruch betrifft, ist im übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2 StPO. - 3 - I.Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der viel-fach wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten von einer namentlich nichtbekannten Person die im November 2000 in Dresden gestohlene EC-Karte ei-ner Frau C. R. zur Verfügung gestellt. Diese Person wies die Ange-klagte an, in bestimmten Geschäften näher bezeichnete Waren unter Verwen-dung dieser gestohlenen EC-Karte zu erwerben. Da der Angeklagten die PIN-Nummer der EC-Karte nicht bekannt war, suchte sie mit dieser nur solche Ge-schäfte an verschiedenen Orten im Bundesgebiet auf, die sich in Verbindungmit der EC-Karte des sog. Lastschriftverfahrens bedienten (POS-Verfahren). ImZeitraum zwischen dem 2. April und dem 17. August 2001 trat sie dort jeweilsals zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin auf. Bei der Bezahlung ihrerEinkäufe mit der EC-Karte der C. R. erweckte sie den Anschein, siesei die Berechtigte und unterschrieb die entsprechenden Belege, mit denen sieEinzugsermächtigung erteilte, mit dem Namen der berechtigten Karteninhabe-rin. In dieser Weise verfuhr sie insgesamt 138 Mal und ertrog sich so die unter-schiedlichsten Gegenstände, u.a. Bekleidung, Haushalts- und Spielwaren, aberauch sog. Hummelfiguren, Teddybären der Marke Steiff und Puppen. C. R. widerrief jeweils die Einzugsermächtigung, so daß die auf den Kontender Geschäftsinhaber erfolgten Gutschriften rückbelastet wurden. Der enstan-dene Gesamtschaden beläuft sich auf mehr als 50.000 DM.Die Strafkammer hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit derAngeklagten während der von ihr begangenen Taten (positiv) festgestellt. Beiihr liege eine "reaktiv-depressive Verstimmung nach ICD-10 F 43.21 (Interna-tionale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation)bei belastenden Lebensumständen auf dem Boden einer hierzu disponierten - 4 -Persönlichkeitsstruktur" vor. Diese reaktiv-depressive Störung bestehe seitlanger Zeit. Die Angeklagte erlebe Situationen des Ladendiebstahls oder auchder hier gegenständlichen betrügerischen Einkäufe als eine Veränderung ihrerLebensumstände; sie erfahre diese subjektiv als "leidensmindernd", weil diejeweilige Tat zu einer kurzfristigen "Befindlichkeitsaufwertung" führe. Das gelteauch in den Fällen, in denen die Angeklagte zu den Taten durch Dritte ange-leitet oder bestimmt worden sei. Die Strafkammer hat deshalb von der Möglich-keit Gebrauch gemacht, den der Strafzumessung zugrundegelegten Strafrah-men nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu mildern.Darüber hinaus hat sie die Unterbringung der Angeklagten in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die bei ihr festgestellteseelische Abartigkeit sei bislang nicht adäquat behandelt worden. Es bestehedie Gefahr, daß sie weiterhin in Belastungssituationen Eigentums- und Vermö-gensdelikte begehe, die im weitesten Sinne "zu dem Umfeld der Ladendieb-stähle" gehörten. Die Angeklagte unterliege immer wieder dem mehr oder we-niger unwiderstehlichen Zwang, derartige Delikte zu begehen. Deshalb sei zuerwarten, daß sie ohne Behandlung weiter gleichartige Delikte begehe. Sie seideshalb für die Allgemeinheit gefährlich. II.Der Schuldspruch hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift dargelegten Gründen von Rechts wegen Bestand (§ 349 Abs. 2StPO). III.Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB)der Angeklagten während der Taten und die Anordnung ihrer Unterbringung in - 5 -einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnen hingegen durch-greifenden rechtlichen Bedenken.1. Die Strafkammer geht mit dem von ihr hinzugezogenen psychiatri-schen Sachverständigen davon aus, die Angeklagte habe unter einer reaktiv-depressiven Verstimmung gelitten; sie habe mit den Taten eine "emotionaleBefindlichkeitsaufwertung" erlebt, die sie nach ICD-10 unter der Kategorie F43.21 einordnet, als schwere andere seelische Abartigkeit (im Sinne des § 20StGB) bewertet und die zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Steuerungs-fähigkeit geführt habe. Diese Würdigung ist jedoch in tatsächlicher wie auch inrechtlicher Hinsicht durch die Urteilsgründe nicht tragfähig belegt.a) Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen - kli-nisch-diagnostische Leitlinien - (ICD 10 Kapitel V der Weltgesundheitsorgani-sation) handelt es sich bei den sog. Anpassungsstörungen (F 43.2) um Zu-stände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die sozialeFunktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozessesnach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Le-bensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Unterder Bezeichnung F 43.21, die der Sachverständige hier angenommen hat, istein "leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Be-lastungssituation, die aber nicht länger als zwei Jahre dauert" beschrieben. Esliegt nicht nahe, daß eine solche, als "leichter depressiver Zustand" zu bewer-tende Befindlichkeit bei der Angeklagten freilich auf der Grundlage einer ent-sprechend disponierten Persönlichkeit zu einer, wie die Strafkammer aus-führt, schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des§ 20 StGB geführt haben könnte. Dies hätte der näheren Darlegung und Be-gründung bedurft. - 6 -Eine solche Begründung läßt sich nicht etwa dem Zusammenhang derUrteilsgründe entnehmen. Zwar stellt die Strafkammer fest, die Angeklagte ha-be zwischen 1984 und 1996 im Überfluß Alkohol und Tabletten zu sich ge-nommen; sie leide seit längerer Zeit an Depressionen, habe im Sommer 2002 also nach den Taten einen Suicid-Versuch mit Tabletten unternommen undsei darauf zwei Wochen stationär in einer Psychiatrischen Klinik behandeltworden. Der Sachverständige hat die durchgehend belastenden Lebensum-stände der Angeklagten im wesentlichen in der Trennung von ihrem erstenEhemann, in der Erkrankung ihres jetzigen Mannes sowie in den gegen siegeführten Strafverfahren gesehen (UA S. 36 i.V.m. UA S. 4). Auch diese fest-gestellten Umstände belegen aber nicht ohne weiteres die Erfüllung des Ein-gangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB).b) Ohne weitere Begründung ist zudem nicht tragfähig belegt, inwieferndie Steuerungsfähigkeit in einem Maße beeinträchtigt gewesen sein könnte,daß die rechtliche Kategorie der "Erheblichkeit" im Sinne des § 21 StGB sichererreicht gewesen wäre. Soweit die Kammer mit dem Sachverständigen an-nimmt, die Taten habe die Angeklagte als Befindlichkeitsaufwertung erlebt, wo-durch sie einem Leidensdruck entgangen sei, und auch insoweit auf die reak-tiv-depressive Verstimmung abhebt, die letztlich auf die Belastung durch Tren-nung vom ersten Ehemann, Erkrankung des zweiten Ehemannes und die Straf-verfahren gegen die Angeklagte zurückgeführt wird, ist dadurch eine erhebli-che Verringerung der Steuerungsfähigkeit im Blick auf Betrug und Urkunden-fälschung nicht hinreichend dargetan.Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" imSinne des § 21 StGB ist, stellt sich als Rechtsfrage dar. Diese hat der Tatrich-ter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten. Da- - 7 -bei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblichkeit derVerminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen ab,die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen zu stellen hat. Dies zubewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein zur Beurteilung derVorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarfer sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkundebefinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310; BGH, Urt. vom10. September 2003 - 1 StR 147/03).2. Soweit die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Milde-rung des von der Kammer zugrundegelegten Strafrahmens geführt hat, ist dieAngeklagte zwar nicht beschwert. Im Zusammenhang mit der Anordnung ihrerUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sie ausdrücklich mitihrem Rechtsmittel angreift, vermag der Senat aber nicht auszuschließen, daßsie sich auch zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben kann. Denn dieUnterbringung nach § 63 StGB setzt wenigstens die sichere Annahme erheb-lich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB voraus. Ist diese miteinem Rechtsfehler behaftet, kann die Unterbringungsordnung schon deswe-gen keinen Bestand haben. Darüber hinaus erweisen sich aber auch die Erwä-gungen des Landgerichts zu den weiteren Voraussetzungen der Unterbringungals nicht tragfähig:Die Angeklagte hat die Taten zwischen April und August des Jahres2001 begangen. Die aufgrund sachverständiger Beratung angenommene Be-findlichkeit der Angeklagten dauert nach der Beschreibung in der Internationa-len Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 F 43.21) "aber nicht längerals zwei Jahre" an. Unter diesen Umständen hätte auch die Gesamtwürdigungder Angeklagten und ihrer Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die - 8 -knapp zwei Jahre nach den Taten stattfand, im Rahmen der Prognose hieraufeingehen müssen. Hinzu kommt, daß die Angeklagte sich zum Zeitpunkt derUrteilsverkündung seit etwa neun Monaten wieder auf freiem Fuß befand unddas Urteil nicht ergibt, daß sie in dieser Zeit aufgrund ihres Zustandes erneutstraffällig geworden wäre.3. Nach allem bedarf die Frage des Vorliegens einer erheblich vermin-derten Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten ebenso wie die Anordnung derUnterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuerVerhandlung und Entscheidung. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalbinsgesamt keinen Bestand haben. Nicht betroffen ist hingegen der Schuld-spruch. Der Senat vermag aufgrund der bisherigen, insoweit rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen sicher auszuschließen, daß die Angeklagte im Zu-stand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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