BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 384/05 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 25. April 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen, jeweils in Tateinheit mit der Begehung exhibitionistischer Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Tatrichter keine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB oder zumindest in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB getrof-fen hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 I. - 4 - Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Nachdem er jeweils ein bis zwei Halbe Bier getrunken hatte, fuhr der An-geklagte am 14. und 15. Juli 2004 mit einem Damen-Fahrrad im Stadtgebiet von R. umher, um sich bei passender Gelegenheit im Vorbeifahren und in einem Abstand von ein bis zwei Metern vor Kindern zu entbl366337en. Am 14. Juli 2004 gegen 18.00 Uhr hielt er f374r zwei zw366lfj344hrige M344dchen bei ge366ff-neter Hose deutlich sichtbar seinen Penis in der Hand. Er wiederholte diese Handlung am 15. Juli 2004 um die Mittagszeit gegen374ber drei sieben und acht Jahre alten M344dchen sowie nochmals an diesem Tag um 13.35 Uhr gegen374ber einem neunj344hrigen M344dchen. In keinem der F344lle versuchte er, die Kinder an-zusprechen oder anzufassen. Dem Angeklagten kam es jeweils nur darauf an, dass die Kinder sein entbl366337tes Geschlechtsteil wahrnehmen, um zu sehen, wie sie hierauf reagieren, und um sich sexuell zu erregen. 4 In dem Zeitraum von 1998 bis zu der Begehung der vorgenannten Taten ist der Angeklagte neben zwei Verkehrsstraftaten wegen mehrerer F344lle der Beleidigung sowie Bedrohung, des Erschleichens von Leistungen, des Compu-terbetrugs und mehrfachen Diebstahls sowie wegen K366rperverletzung und ver-suchter gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden. Hinsichtlich des Com-puterbetrugs, der Diebstahls- und K366rperverletzungstaten wurde unter Einbe-ziehung einer anderen Vorstrafe eine nachtr344gliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr einem Monat ausgesprochen, welche der Angeklagte auch voll-st344ndig verb374337te; die anderen Taten wurden jeweils mit Geldstrafen zwischen 30 und 80 Tagess344tzen bzw. einem Monat Freiheitsstrafe geahndet. 5 Au337erdem wurde der Angeklagte am 29. Januar 2004 durch das Amts-gericht Regensburg wegen Erregung 366ffentlichen 304rgernisses zu einer Geld-strafe von 30 Tagess344tzen zu je zehn Euro Geldstrafe verurteilt. Dem lag 6 - 5 - zugrunde, dass er am 29. Dezember 2003 an einem zum Hofbereich gelegenen Fenster eines Hotelzimmers in R. stehend und unbekleidet an seinem Glied manipulierte, was durch eine Passantin auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstel-le wahrgenommen wurde und wodurch sich diese bel344stigt f374hlte. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, weil nach den Feststellungen, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beim Angeklagten zwar ein hohes R374ckfallrisiko f374r exhibitionistische Handlungen besteht; jedoch rechtfertigen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die per-s366nliche Freiheit nur schwere St366rungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hineinragen, eine Unterbringung gem344337 247 63 StGB (BVerfGE 70, 297, 312; BGH NStZ 1995, 228 m. w. N.). Die Taten des Angeklagten sind zwar keinesfalls hinzunehmen, jedoch handelt es sich in de-ren konkreter Begehungsform auch nicht um solche, die in den Bereich der mitt-leren Kriminalit344t reichen (vgl. ausf374hrlich BGH aaO zu einem gleichartigen Sachverhalt). Auch die zahlreichen Vorstrafen 344ndern hieran nichts, zumal hier-von nur eine am 29. Dezember 2003 begangene Tat einschl344gig ist, welche als Erregung 366ffentlichen 304rgernisses mit 30 Tagess344tzen zu je 10 Euro Geldstrafe geahndet wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft ersch366pft sich in dem Versuch, die vom Tatrichter zutreffend vorgenommene Bewertung der Taten durch eigene zu ersetzen, indem sie eine vom Angeklagten im August 2001 begangene K366rperverletzung anders gewichtet. Da die sachverst344ndig beratene Strafkammer jedoch insoweit kein R374ckfallrisiko f374r schwerere Straftaten fest-stellen konnte, kann sich hierauf auch keine Unterbringungsanordnung st374tzen. 7 - 6 - Schlie337lich rechtfertigt sich auch aus der H366he der vom Landgericht ge-gen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten allein keine Unterbringungsanordnung. Die Strafzumessung wird unabh344ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach 247 63 StGB durch das Vorhandensein zahlreicher, auch nicht einschl344giger Vorstrafen mitbe-stimmt, ohne dass aus der konkreten Strafh366he darauf geschlossen werden kann, dass der Tatrichter den Anlasstaten ein so erhebliches Gewicht beige-messen h344tte, dass daraus zwingend eine Anordnung nach 247 63 StGB in Zu-sammenhang mit der vorhandenen Wiederholungsgefahr erfolgen m374sste. 8 Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Revision zumindest die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB erreichen m366chte, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg, nachdem eine zur374ckliegende Alkoholtherapie an der fehlenden Therapiebereitschaft des An-geklagten gescheitert (UA S. 34) und deswegen mit Beschluss der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2004 von einem Widerruf der Aussetzung der Unterbringungsanordnung abgesehen wor-den ist (UA S. 12). Auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens deu-tet nichts darauf hin, dass sich zwischenzeitlich die Einstellung des Angeklagten ge344ndert h344tte (vgl. 247 64 Abs. 2 StGB). Im 334brigen hat die 9 - 7 - Revisionsf374hrerin, obgleich sie die mangelnde 334berpr374fung der Therapiebereit-schaft durch die Strafkammer beanstandet, keine entsprechende Aufkl344rungs-r374ge erhoben. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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