BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 384/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Verfall von 75.000 200 angeordnet. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte als Betreiber des Ladengesch344fts "S. " von Anfang des Jahres 2001 bis Mitte des Jahres 2004 in acht F344llen von einem oder mehreren unbekannten Lieferanten zwischen 8,0 und 22,7 kg psilocybin- und psilocinhaltige Pilze mit einem Wirk-stoffgehalt von 0,08% Psilocin. Er ver344u337erte die Pilze anschlie337end gewinn-bringend an gewerbliche und nichtgewerbliche Abnehmer, nachdem er sie 226 trotz ihres unangenehmen fischigen Geruchs 226 in "Duftdosen" und "Duftkis-sen" gef374llt hatte, um ihre Bestimmung f374r den Konsum zu verschleiern. Der Angeklagte erkannte die Strafbarkeit seines Verhaltens. 2 - 3 - 2. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. M344rz 2006 226 1 Ss 341/05 (NStZ-RR 2006, 218) macht die Revision geltend, dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des BtMG unterfielen. Bei den Pilzen habe es sich nicht um Pflanzen oder Pflanzen-teile im Sinne der Anlage I zu 247 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen und somit nicht um ein Bet344ubungsmittel im Sinne des BtMG ge-handelt. Die Bedeutung des Wortes "Pflanze" habe sich gewandelt. Der allge-meine Sprachgebrauch gehe heute 226 und auch schon bei Beginn der Tathand-lungen 226 dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen geh366rten, vielmehr eine Orga-nismusgruppe sui generis bildeten. Es m374sse n344mlich "davon ausgegangen werden, dass es insbesondere unter den Angeh366rigen j374ngerer Generation un-z344hlige strafm374ndige B374rger (gebe) 205, denen die Annahme, zu den Pflanzen geh366rten auch Pilze, v366llig fremd" sei und "die deshalb nicht auf den Gedanken k344men, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen" (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218, 219). Die Anwendung des BtMG auf nicht von den Anlagen erfasste Stoffe ver-sto337e indessen gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegr374ndender A-nalogie (Art. 103 Abs. 2 GG). 3 II. Die Revision ist unbegr374ndet, auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher Sicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenst344ndige Katego-rie von Organismen darstellen. Denn auch im Tatzeitraum erfassten die Straf-vorschriften des BtMG gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhalti-gen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. BGH NStZ 2005, 229; Urt. vom 25. Juni 2002 226 1 StR 157/02; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; OLG K366ln, Beschl. vom 14. Oktober 2003 226 Ss 396-397/03; Eberth/M374ller, Verteidi-gung in Bet344ubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; H374gel/Junge/Lan-der/Winkler, Deutsches Bet344ubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. 2006 247 2 BtMG 4 - 4 - Rdn. 5, 247 29 BtMG Rdn. 2.2.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. 2002 247 1 Rdn. 34; K366rner, BtMG 5. Aufl. 2001 247 2 Rdn. 18 f., Teil C 1 Rdn. 325; Weber, BtMG 2. Aufl. 2003 247 1 Rdn. 163). Hierzu bedarf es keiner Analogie; diese Pilze werden vielmehr von dem Pflanzenbegriff im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und der Anlage I zu 247 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. M344rz 2005 geltenden Fassungen erfasst. 1. Als spezielle Ausformung des Willk374rverbots f374r die Strafgerichtsbar-keit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetz-geber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest344nde f374r den Normadressa-ten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75, 329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141). Dieser strenge Gesetzesvorbehalt garantiert, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell 374ber die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2005, 2140, 2141). Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss, anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzf344llen muss f374r ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkenn-bar sein (BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849). Hieraus folgt das Verbot strafbegr374ndender oder -sch344rfender Analogie nach Art. 103 Abs. 2 GG, 247 1 StGB (BVerfGE 14, 174, 185; 26, 41, 42; 64, 389, 393 f.). Der m366gliche Wortsinn des Gesetzes markiert die 344u337erste Grenze zul344ssiger richterlicher Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten 226 also grunds344tz-lich nach dem allgemeinen Sprachverst344ndnis der Gegenwart 226 zu bestimmen ist (BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. 1995 S. 141 ff.). 5 - 5 - 2. Der Wille des Gesetzgebers war auch f374r den Tatzeitraum darauf ge-richtet, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen. 6 a) Die Anlage I enth344lt eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsf344-hige Bet344ubungsmittel darstellen; zu ihnen z344hlt auch Psilocybin und Psilocin. Mit der 10. BtM304ndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I um die hier relevante Klausel (f374nfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) er-g344nzt. Hiernach unterfielen der Anlage I auch "Pflanzen und Pflanzenteile 205 mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgef374hrten (Wirk-)Stoffen, wenn sie als Bet344ubungsmittel missbr344uchlich verwendet werden sollen". Mit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen 15. BtM304ndV wurde die Klausel erg344nzt unter ande-rem um "Pilzmycelien 205, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgef374hrten (Wirk-)Stoffen geeignet sind". Seit der 19. BtM304ndV, in Kraft getreten am 18. M344rz 2005, bezieht sich die Klausel in der heute g374ltigen Fassung allgemein auf "Organismen". 7 b) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingef374hrten Klau-sel den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer nat374rlich vorkommenden Form erstrecken. Mit dem Begriff der "Pflanzen" sollten 226 seinerzeit selbstverst344nd-lich 226 auch Pilze erfasst werden. So nennt die Begr374ndung als Beispiel "Psilo-cybin in Pilzen" (BRDrucks. 881/97 S. 40). Die Wortwahl im Anlagentext erfolgte auf der Grundlage der Einteilung des Pflanzenreichs in h366here und niedere Pflanzen, wobei die Pilze zu letztgenannten gez344hlt wurden (K366rner aaO 247 2 Rdn. 18). 8 Auch aus der Erweiterung der Klausel im Jahr 2001 ergibt sich 226 entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers 226, dass der Verordnungs-geber nach wie vor davon ausging, Pilze seien vom Pflanzenbegriff erfasst. Die 9 - 6 - Erweiterung diente dazu, den Anwendungsbereich des BtMG auf bestimmte Organismen zu erstrecken, welche selbst noch keine der aufgelisteten Wirkstof-fe enthalten, ihrerseits aber der Gewinnung von derartigen Wirkstoffen enthal-tenden Organismen dienen. Da der Verordnungsgeber die Pilzfruchtk366rper 226 umgangssprachlich mit Pilzen gleichgesetzt 226 vom Pflanzenbegriff erfasst sah, erstreckte er den Anwendungsbereich des BtMG folgerichtig unter ande-rem auf diese Fruchtk366rper hervorbringende Mycelien, also die gew366hnlich nicht sichtbar im Boden befindlichen Pilzgeflechte; exemplarisch f374r den erwei-terten Anwendungsbereich genannt sind in der Verordnungsbegr374ndung dem-entsprechend "Mycelien zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze" (BRDrucks. 252/01 S. 45). Mit der Neufassung im Jahr 2005 bezweckte der Verordnungsgeber le-diglich eine Klarstellung. Der Begr374ndung zufolge wird durch "die Neufassung 205 klargestellt, dass Pilze, sofern sie (Wirk-)Stoffe enthalten, die in einer der Anlagen genannt sind, Bet344ubungsmittel sind" (BRDrucks. 958/04 S. 4). 10 3. Der Wortlaut der den Anwendungsbereich des BtMG bestimmenden Regelungen der 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage I zu 247 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. M344rz 2005 geltenden Fassungen war auch geeignet, dem Normadressaten den gesetzgeberischen Willen, auch den Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unter Strafe zu stellen, zu vermitteln. Die Wortlautgrenze war nicht 374berschritten, da eine derartige Inter-pretation im Tatzeitraum vom aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren Wortsinn des Terminus "Pflanze" gedeckt ist, f374r ihn also jedenfalls das Risiko einer Strafbarkeit erkennbar war. 11 a) Bereits die Gesetzessystematik weist deutlich darauf hin, dass auch Pilze vom Pflanzenbegriff des BtMG (vgl. auch 247 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) umfasst 12 - 7 - sind. Die Bestimmung des Wortsinns hat nicht isoliert, sondern im Zusammen-hang des Normtextes zu erfolgen; das hei337t hier vor dem Hintergrund, dass nach der Anlage I aF zu 247 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen nur dann dem Anwen-dungsbereich des BtMG unterfallen, wenn sie eine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, umgekehrt Psilocybin und Psilocin in nat374rlicher Form ausschlie337lich in Pilzen vorkommen (Uchtenhagen in Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des Bet344u-bungsmittelstrafrechts 1998 247 1 Rdn. 82). Hinzu kommt, dass die betreffende Klausel der Anlage I in der Fassung, die sie aufgrund der 15. BtM304ndV vom 1. Juli 2001 bis zum 17. M344rz 2005 hatte, ausdr374cklich "Pilzmycelien" erfasst, die keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, aber ihrerseits zur Gewinnung von "Organismen" (also auch Pilzfruchtk366rpern) mit diesen Wirkstoffen geeignet sind. Dass der verst344ndige Leser des Normtextes ernsthaft annehmen konnte, der Umgang mit Mycelien zum Zweck der Gewinnung von psilocybin- oder psi-locinhaltigen Pilzfruchtk366rpern unterfalle dem BtMG, beim Umgang mit diesen Pilzfruchtk366rpern selbst bestehe aber kein Risiko, sich strafbar zu machen, liegt fern. b) Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftli-chen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine biologisch-systematische Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher vor Inkrafttreten der 19. BtM304ndV nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen zu 247 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien (so AG Hamburg StraFo 2004, 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen wenden sich, da sie strafbegr374ndende Wirkung haben, auch an den B374rger und ber374cksichtigen 226 trotz der Komplexit344t der wissenschaftlichen Erkenntnisse 374ber Bet344ubungsmittel 226 dessen Sprachverst344ndnis. So sind dort etwa f374r die Wirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was f374r eine wissenschaftliche Klassifikation ausreichend w344re, genannt. Vielmehr finden sich auch wissen- 13 - 8 - schaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen ("Trivialnamen"). 334berdies k366nnte der Pflanzenbegriff in der Anlage I nicht anders bestimmt werden als in 247 2 BtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enth344lt. Aber selbst die auf der biologisch-systematischen Terminologie beru-hende Argumentation greift zu kurz. Zwar ist in der Biologie mittlerweile aner-kannt, dass Pilze als eine eigene Organismengruppe neben den (Gr374n-)Pflan-zen stehen. Diese Abgrenzung wird jedoch nicht trennscharf durchgehalten. So wird die Pilzkunde (Mykologie) auch weiterhin als ein Teilgebiet der Botanik (Pflanzenkunde) angesehen. Botanische Standardwerke widmen sich nach wie vor in eigenen Abschnitten den Pilzen; beispielhaft finden sich dort folgende Aussagen: "Steht eine Pflanzengruppe im Mittelpunkt des 205 Interesses, so er-folgt die Benennung botanischer Teildisziplinen nach dieser, so bei der Algolo-gie, Mykologie ..." (J344ger/Neumann/Ohmann, Botanik 5. Aufl. 2003 S. 6); oder: "Zum Pflanzenreich werden herk366mmlicherweise auch die Pilze gestellt" (Stras-burger, Lehrbuch der Botanik 35. Aufl. 2002 S. 1). Ferner werden Pilze etwa unter dem Oberbegriff "Pflanzenorganismen" behandelt (vgl. L374ttge/ Kluge/Bauer, Botanik 5. Aufl. 2005 S. 267 ff.), oder Pilzen wird der Begriff der h366heren Pflanzen gegen374bergestellt (vgl. Frey/L366sch, Lehrbuch der Geobotanik 2. Aufl. 2004 S. 343; aus der 344lteren Lit. Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl. 1996 Rdn. 412; Wagenitz, W366rterbuch der Botanik 1996 S. 281 Stichwort "Pflanzenreich"). Im 334brigen hat die auf einer naturwissenschaftlichen Fach-sprache beruhende biologische Systematik in den allgemeinen Sprachgebrauch nur fragmentarisch Eingang gefunden. 14 c) Wenngleich die teilweise uneinheitliche Terminologie in der Biologie zwar einen Hinweis auf die Bestimmung der Wortlautgrenze 226 n344mlich in einem weiten Sinn 226 geben kann, kommt es letztlich entscheidend auf den m366glichen Wortsinn nach dem allgemeinen Sprachverst344ndnis an. Der Pflanzenbegriff 15 - 9 - 226 zumal im Kontext der Anlage I aF zu 247 1 Abs. 1 BtMG 226 schlie337t daher nicht schon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische Terminologie inzwischen 226 wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht 226 Ein-gang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrb374cher gefunden hat (so aber OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218). Dies besagt n344mlich noch nicht, dass mit dem Wort "Pflanzen" umgangssprachlich gleichwohl nicht auch Pilze gemeint sein k366nnen. Denn Nachschlagewerke und Lehrb374cher k366nnen zwar den allge-meinen Sprachgebrauch pr344gen, die dort verwendete Terminologie spiegelt ihn aber h344ufig nicht genau wider und gibt mithin keine sichere Auskunft 374ber des-sen aktuellen Stand. Vor dem Hintergrund der Einteilung der lebenden Natur mittels des Be-griffspaars Flora und Fauna werden die Pilze (Pilzfruchtk366rper) wegen ihrer f374r den Laien augenscheinlichen N344he zu den Pflanzen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr nach wie vor 226 jedenfalls im Tatzeitraum 226 diesen zugeordnet. Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gem374-seh344ndler. Best344tigt wird die Zuordnung durch eine Recherche im Internet, das jedermann zur Ver366ffentlichung eigener Texte zug344nglich ist und das deshalb umfassender Auskunft 374ber das gesamte Spektrum des aktuellen Sprach-gebrauchs geben kann. Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf denen darauf hingewiesen wird, dass Pilze 226 aus wissenschaftlicher Sicht 226 keine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrt374m-lich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden (vgl. d. Nachw. bei OLG Koblenz, Urt. vom 15. M344rz 2006 226 1 Ss 341/05, teil-weise nicht abgedruckt in NStZ-RR 2006, 218). Auf anderen Webseiten werden Pilze hingegen wie selbstverst344ndlich als Pflanzen bezeichnet (vgl. d. Nachw. in der Antragsschrift der Generalbundesanw344ltin vom 16. August 2006 sowie exemplarisch "Bertelsmann W366rterbuch" bei unter dem Stich-wort "Pilz": "Pflanze ohne Chlorophyll, die von organischen Stoffen lebt ..."). 16 - 10 - III. Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens wird auf die 226 auch im 334brigen zutreffenden 226 Ausf374hrungen der Generalbundesanw344ltin in ihrer An-tragsschrift verwiesen. 17 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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