BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 384/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rn-berg-F374rth vom 22. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalit344t der Tatausf374hrung strafsch344rfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der Gesamt-schau der Urteilsgr374nde ausschlie337en, dass sie dabei die erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit der Angeklagten aus dem Blick verlo-ren hat. Dies zeigen insbesondere die Ausf374hrungen zur Verneinung niedriger Beweggr374nde. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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