BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 385/03 vom7. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsUlm vom 14. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher banden-mäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in vier Fällen entfällt.Der Schuldspruch des Angeklagten P. wegen tateinheitli-cher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge in zwei Fällen wird aufgehoben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rah-men ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vomErwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zueiner einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGHRBtMG § 30a Konkurrenzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Ban-deneinfuhr hat daher bei allen Taten zu entfallen. - 3 -Die zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte Schuldspruchänderungwar auf den nichtrevidierenden Angeklagten P. zu erstrecken (§ 357StPO).Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über dieEinzelfreiheitsstrafen und auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafeunberührt, weil das Tatunrecht unverändert bleibt (BGH, Urt. vom 24. Juni 2003- 1 StR 25/03 -; Beschl. vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03).Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf
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