BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 385/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wie sich aus dem Revisionsvorbringen und dem Urteil ergibt, hat-te der Angeklagte im Haftpr374fungstermin am 1. Februar 2007 im Hinblick auf drei ihm zur Last gelegte Taten bestritten, 374berhaupt am Tatort gewesen zu sein; bei der vierten Tat sei er lediglich al-koholisiert mit der Schulter gegen die Gesch344digte gefallen und unmittelbar anschlie337end von einem Polizeibeamten festgehalten worden. Der Verteidiger machte daraufhin Ausf374hrungen "f374r den Fall, dass (gleichwohl) von einer T344terschaft des Angeklagten auszugehen w344re". Er machte sinngem344337 geltend, dass dann ei-ne sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nachweisbar oder - jedenfalls - jeweils die Schwelle zum Vergewaltigungsversuch noch nicht 374berschritten gewesen w344re. Diesen Ausf374hrungen schloss sich der Angeklagte ausdr374cklich an; sie entspr344chen sei-ner "Einlassung". Insoweit beanstandet die Revision, die Strafkammer habe sich im Urteil nicht mit der "Einlassung" des Angeklagten im Haftpr374fungs- - 3 - termin auseinander gesetzt. Diese Beanstandung geht in der Sa-che fehl: Als Sacheinlassung k366nnen hier nur die Angaben des Angeklag-ten verstanden werden, er sei nicht am Tatort gewesen bzw. es habe sich um einen Unfall gehandelt. Diese Angaben werden im Urteil wiedergegeben; mit ihnen setzt es sich im Rahmen der Be-weisw374rdigung auseinander. Die weitergehenden Ausf374hrungen des Verteidigers beinhalten hingegen rechtliche Erw344gungen, die er hilfsweise angestellt hat und die dann relevant sein sollen, wenn die Sacheinlassung des Angeklagten zur 334berzeugung des Gerichts widerlegt ist; diese Ausf374hrungen stellen eine blo337e Pro-zesserkl344rung, keine Sacheinlassung dar (in vergleichbarem Sin-ne BGHR StPO 247 243 Abs. 4 304u337erung 2 zu Tatsachenbehaup-tungen in Beweisantr344gen; vgl. auch Olk, Die Abgabe von Sa-cherkl344rungen des Angeklagten durch den Verteidiger Diss. Re-gensburg 2006 S. 72 f.). Unter dem Gesichtspunkt "Einlassung des Angeklagten" muss das Urteil nicht gesondert darauf einge-hen. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Angeklagte er-kl344rt, er mache sich solche rechtliche Erw344gungen zu eigen. - 4 - Die Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz und zum Ver-suchsbeginn hat die Kammer - was der Senat bereits auf die Sachr374ge gepr374ft hat - rechtsfehlerfrei getroffen und gewertet. Das Revisionsvorbringen ersch366pft sich insoweit in dem revisions-rechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Beweisw374rdi-gung durch eine eigene zu ersetzen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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