ECLI:DE:BGH:2017 :260117U1STR385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 385/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2017 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbe amt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2016 wird ve r- worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Rev isionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurtei lt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das Recht s- mittel ist unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1 2 - 4 - Der Angeklagte verbrachte den Nachmittag und den Abend des 1. D e- zember 2014 zusammen mit seiner Ehefrau und der am 8. Oktober 2014 geb o- renen gemeinsamen Tochter L . in der Ehewohnung in S . . G e- gen 18. 00 Uhr wickelte der Angeklagte - wie üblich - seine Tochter und seine Ehefrau stillte das Kind, ohne dass dieses Auffälligkeiten oder Besonderheiten zeigte. Zu einem nicht exakt fest stellbaren Zeitraum zwischen 18. 00 und 21 .00 Uhr befand sich der Angeklagte beim Wickeln oder Zubettbringen des schreienden Kindes allein in einem Zimmer der Wohnung, während sich die Ehefrau in einem anderen Zimmer aufhielt. Der Angeklagte fühlte sich auf Grund des Geschreis seiner knapp acht Wochen alten Tochter, die sich nicht beruhigen ließ, überfordert und wurde wütend. Um das Kind zur Ruhe zu bri n- gen , nahm er es spontan hoch und schüttelte es für die Dauer von zu mindest fünf Sekunden mindestens zehn Mal derart kräftig, dass der Kopf des Kindes unkontrolliert hin und her pendelte. Ihm war dabei bewusst , das s seine Vorg e- hensweise zu dauerhaften und schweren Gesundheitsschäden bei seiner Toc h- ter führen könnte und er nahm auch deren Tod zumindest billigend in Kauf. Durch das Handeln des Angeklagten erlitt seine Tochter ein Schütte l- trauma, das insbesondere zu einem subduralen Hämatom, ausgeprägten Net z- hautblutungen in beiden Augen, ausgedehnten Rissen in beiden Frontallappen des Gehirns, einem massiven Hirnödem und einer irreparablen Hirnschädigung führte. Äußerlich sichtbare Verletzungen erlitt das Kind - mit Ausnahme einer kleinen Einblutung an der Stirn - nicht. Es wurde aber auf Grund der in Folge des massiven Schüttelvorgangs hervorgerufenen Hirnschädigung sofort ruhig und danach vom Angeklagten in sein Bett gelegt. Das Bewusstsein des Kind es trübte in der Folge immer mehr ein, während der Angeklagte den weiteren Abend mit seiner Frau im Wohnzimmer verbrachte. Beim Zubettgehen der E l- tern ge gen 24. 00 Uhr versuchte die Ehefrau - entsprechend dem üblichen Trinkrhythmus des Kindes - die schlafende Tochter zu st illen, was aber nicht 3 4 - 5 - gelang. In den frühen Morgenstunden des 2. Dezember 2014 , kurz vor 5 . 00 Uhr, erwachten der Angeklagte und seine Frau wegen ungewöhnlicher Atemgeräusche des Kindes, welches zu diesem Zeitpunkt auf Grund seiner massiven Hirnschädigung b ereits nicht mehr erweckbar war. Nachdem der A n- geklagte keinen Puls mehr bei seiner Tochter fühlte, unternahm er selbst Re t- tungsbemühungen durch eine Herzdruckmassage mit Mund - zu - Mund - Beatmung, um den Tod seiner Tochter zu verhindern, und verständigte den Notarzt. Nach Einlieferung in die Klinik wurde das Kind noch am selben Tag no t- operiert. In der Folgezeit waren weitere Operationen erforderlich. Nach einer stationären Behandlung bis 27. Januar 2015 in der Klinik und einer Rehabilit a- tionsmaßnahme bis 3. Juni 2015 befindet sich das Kind wieder in der Wohnung der Eltern und wird dort durch die Mutter und einen professionellen 24 - Stunden - Pflegedienst betreut. Das Kind ist auf Grund dieses Vorfalls wegen schwerster Gewebeuntergänge im Gehirn und einer schwer en Hirnfunktionsst ö- rung geistig behindert, leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Extremit ä- ten, hat keine Kopfkontrolle und kann nicht selbstständig sitzen oder nach e i- nem Gegenstand greifen. Sein Kopf ist sichtbar deformiert. Eine wesentliche kogn itive, motorische oder sprachliche Entwicklung des Kindes oder eine w e- sentliche Regeneration sind auf Grund der schwersten Hirnschädigung nicht zu erwarten. 5 - 6 - II. Die auf Verletzung von Verfahrensrecht und sowie die Sachrüge gestüt z- te Revision des Angekl agten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei. 1. Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 73 StPO hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Erfolg. 2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die Feststellungen des Landgerichts werden von der Beweiswürd i- gung getragen. aa) Die Beweiswürdigung ist Sac he des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wü r- digen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darau f beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 11. Februar 2016 - 3 StR 43 6/15 und vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, jeweils mwN). bb) Derartige Rechtsfehler werden durch die Revision nicht aufgedeckt. (1) Die Beweiswürdigung des Landgerich ts ist rechtsfehlerfrei. 6 7 8 9 10 11 12 - 7 - Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich dahingehend ei n- gelassen, am Abend des Tattages zwar mit seine r Tochter während des W i- ckelns und Zubettbringens alleine im Bad bzw. im Schlafzimmer gewesen zu sein, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei. Er habe keine Erklärung dafür, wie es zu den schweren Verletzungen des Kindes gekommen sei, er h a- be seine Tochter nicht geschüttelt. Das Landgericht hat sich auf Grund einer umfassenden Würdigung sämtlicher erhobener Bew eise davon überzeugt, dass der Angeklagte den Gesundheitszustand der Geschädigten durch massives Schütteln ihres Körpers verursachte. (2) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht lückenhaft. (a) Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsger icht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Bewei s- stoff lückenlos ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86; Ott in KK - StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 81). Lückenhaft ist eine B e- weiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, Rn. 13, StraFo 2016, 11 0 ; B eschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 ; Urteile vom 22. Mai 2 007 - 1 StR 582/06 und vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87). Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich das Tatgericht mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglich keiten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 197/ 15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 und vom 30. April 1987 - 4 StR 164/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 6; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 566/86, BGHR StPO 261 Beweiswürdigung, unzureichende 4). Es ist aber weder im Hinblick auf den 13 14 15 16 - 8 - Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. BG H, Urteil vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, wistra 2010, 310, 312 mwN; Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 24, in BGHSt 57, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Deshalb braucht das tatrichterliche Urteil bloß the o- retische Möglichkeiten auch nicht zu erörtern (BGH, Beschlüsse vom 12. No - vember 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 ; vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12, Rn. 7, wistra 2012, 355 [in N StZ 2012, 584 nicht abgedruckt] un d vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 24; Urteil vom 26. Mai 2011 - 1 StR 20/11, NStZ 2011, 688), sondern muss sich nur mit nach der Sachlage naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 ; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147; Be schluss vom 29. August 1974 - 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365, 367; Ott in K K - StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 49 mwN). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen enthält die Beweiswürd igung auch keine Erörterungsmängel und sonstige Lücken. Das Landgericht hat sich mit sämtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen umfassend au s- einandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfehler erkenne n und halten sich im tatgerichtlichen Beurte i- lungsspielraum. Auf Grund der Ausführungen der behandelnden Ärzte sowie der kinde r- radiologischen und rechtsmedizinischen Sachverständigen geht das Landg e- richt zutreffend davon aus, dass der Gesundheitszustan d der Geschädigten nur durch ein Schütteltrauma verursacht worden sein kann, weil Anhaltspunkte für einen anderen Verursachungsmechanismus fehlen. Insbesondere ist auch die 17 18 - 9 - auf einer Gesamtwürdigung aller in der Beweisaufnahme gewonnenen B e- weismittel beruh ende Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu beanstanden. So war der Angeklagte im Tatzeitraum als Einziger mit dem Säugling alleine , als dieser plötzlich ruhig wurde und typische unmittelbare Folgen eines Schütteltraumas zeigte. Der leicht erregbare und in affektiver Erregung auch impulsiv agierende Angeklagte war bereits zuvor g e- genüber der Geschädigten gewalttätig geworden und hatte sie wiederholt nicht kindgerecht behandelt. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar vor dem g e- samten Indizienhintergrund eine Tatbegehung durch Dritte ausgeschlossen. b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als schw e- re Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 St GB) in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Infolge der körperl i- chen Misshandlung durch den Angeklagten bei dem massiven Schüttelvorgang hat die Geschädigte langwierige, schwere Schäden an Körper und Gesundheit e rlitten, wobei alle drei Qualifikationsmerkmale des § 226 StGB erfüllt sind. D a- zu in Tateinheit verwirklicht wurde der Tatbestand der gefährlichen Körperve r- letzung, da es sich bei dem massiven Schüttelvorgang auch um eine das L e- ben gefährdende Behandlung h andelt (BGH, Beschlü ss e vom 17. Juni 2009 - 1 StR 241/09, NStZ - RR 2009, 278 und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23). Hinsichtlich des ebenfalls in Betracht kommenden versuchten Mordes ist das Landgericht von einem strafbefreienden Rücktritt des Angekla g- ten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB ausgegangen. 3 . Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 19 20 21 - 10 - Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Ein drucks, den es in der Haup t- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ih rer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 ; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 12 3, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 1 2, NStZ - RR 2016, 107, 108; jeweils mwN t- 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Ei n- zelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GS, Be schluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, U r- teile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144 ; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107, 108 ). Solche Rec htsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat das Vo r- liegen eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 3 StGB eingehend geprüft und mit tragfähigen Erwägungen nach umfa s- sender Gesamtwürdigung verneint. Die Strafzumessu ng des Landgerichts, die vor allem der erheblichen Anzahl und damit dem Ausmaß der schweren Kö r- perverletzungsfolgen ein besonders hohes Gewicht beigemessen hat, ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. III. 22 23 - 11 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S tPO. Raum Graf Cirener Fischer Bär 24
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