BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 386 /1 3 vom 2. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 15. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ) . Der Beschwerdeführer hat di e Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend in Bezug auf einige der von der Revision erhobenen Verfahrens - rügen bemerkt der Senat : 1. Die Rüge, das Tatgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verstoßen, dass dem Verteidiger des A ngeklagten trotz Nachfrage die Tei l- nahme an einem mit anderen Verfahrensbeteiligten im Dienstzimmer des Vorsitze n- den geführten Gespräch über eine Abtrennung des Verfahrens gegen mehrere Mi t- angeklagte verweigert worden war, ist jedenfalls unbegründet. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch sonstige Regelungen des Verfassungs - oder des Strafverfahrensrechts verbieten dem Tatgericht, das Verfa h- ren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt zu fü h- ren. Selbst bei der Vorbereitu ng einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespr ä- che nicht ausgeschlossen (BT - Drucks. 16/12310 S. 9 und 12; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1 058, 1065 [Rn. 82]). Wie sich aus der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt, setzt das Gesetz in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen die Möglichkeit solcher Vorgespräche sogar voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müs sen eine eventuelle Verständigung betreffende Vorgespräche nicht stets mit sämtlichen Verfahrens - beteiligten zugleich geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Allerdings bedarf es bei der Sondierung der Cha n- cen für eine solche Absprache betreffende Gespräche der anschließenden Informa - tion sämtlicher Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung über den I n- halt, den Verlauf und die Ergebnisse der außerhalb dies er geführten Gespräche (BGH aaO ). - 3 - Diese n Anforderungen hat das Tatgericht entsprochen. Wie sich aus der die s- bezüglichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, hat dieser in öffentlicher Hauptverhandlung über das mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und d en Verteidigern der Mitangeklagten geführte Gespräch u n- terrichtet. Danach hat die Strafkammer die von Seiten der Mitangeklagten angeregte Verfahrensabtrennung nicht erwogen. Aus der dienstlichen Stellungnahme der (be i- sitzenden) Richterin am Landgericht Dr. E . vom 2. November 201 2 lässt sich er - gänzend über den Inhalt des Gesprächs entnehmen, dass das Gespräch im Diens t- zimmer des Vorsitzenden sich darauf beschränkte, den Verteidigern der Mitangekla g- ten mitzuteilen, die Kammer verneine die von diesen ang eregte Möglichkeit der Ve r- fahrenstrennung. Diesen Gesprächsinhalt habe der Vorsitzende anschließend in der Hauptverhandlung mitgeteilt (zu nicht den gesetzlichen Regelungen über die Ve r- ständigung unterfallen den Gesprächen über die Organisation und Durchfüh rung des Verfahrens vgl. BVerfG aaO, NJW 2013, 1058, 1065 [Rn . 84]). 2. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO wegen der Ablehnung von Befangenheitsanträgen gegen die drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer bleibt in der Sache ohne Erfolg . Die entsprechenden Anträge sind rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Selbst wenn der Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten von dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch über eine Verfa h- renstrennung ursprünglich geeignet gewesen sein sollt e, berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, wäre dieses durch den Inhalt von deren dienstlicher Erklärungen über das Gespräch sowie durch die Mitteilung des Vorsitzenden darüber in öffentlicher Hauptverhandlung ausgeräumt worden (vgl. zu der entsprechenden Bedeutung dienstlicher Stellungnahmen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 4. März - 4 - 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 ; und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 ). Danach war klargestellt, dass die Strafkammer die seitens der Mita n- geklagten angeregte Verfahrenstrennung von vornherein nicht erwogen hat. Vom maßgeblichen Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. August 20 12 - 1 StR 212/12, NStZ - RR 2012, 350) war daher kein Grund für Zweifel an der Unbefangenheit der Richter mehr gegeben. 3. Die Rügen, der Vorsitzende sei entgegen § 29 StPO nach (weiteren) gegen ihn gestellten Befangenheitsanträgen vor einer Entscheidung da rüber mit Zeuge n- vernehmungen fortgefahren und habe trotz einer entsprechenden Beanstandung keine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. a) Soweit die Verletzung von § 29 StPO geltend gemacht wird, ge nügt die R ü- ge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar lässt sich der Revisionsbegründung noch die erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Fe - bruar 2002 - 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429, 430 mwN ) Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO ) der Fortsetzung der Zeugenvernehmung entnehmen. Wie der Generalbu n- desanwalt i n seiner Antragsschrift vom 22. August 2013 jedoch zutreffend aufgezeigt hat, teilt die Revision weder die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 3. Oktober 2012 noch de n Beschluss der Strafkammer vom 8. Oktober 2012 mit. Beides wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Überprüfung zu ermögl i- chen, ob der Vorsitzende unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Spielraums (BGH aaO) die Unaufschiebbarkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 StPO fehlerhaft beurteilt hat. Im Übrigen mangelt es an Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StPO. Wie die Revision selbst vorträgt, hat sie die beiden hier maßgeblichen - 5 - Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden während lau fender Hauptverhan d- lung gestellt. Das Fortfahren mit Zeugenvernehmungen kann daher auch durch § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet gewesen sein. b) Mit der Rüge der Verletzung von § 238 Abs. 2 StPO dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Unte r- bleiben einer Entscheidung des Gerichts trotz einer Beanstandung gemäß § 238 Abs. 2 StPO als solche s einer Revision zum Erfolg verhelfen kann. Falls überhaupt , kann dies allenfalls dann in Frage kommen, wenn der Rech tsmittelführer durch den Fehler im Beanstandungsverfahren in seinem weiteren Prozessverhalten beschränkt worden ist (vgl. SK - StPO/Frister, 4. Aufl., § 238 Rn. 53 mwN). Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal die beiden Zeugen, auf deren Vernehmung sich di e Beanstandung bezog, ausweislich der Sitzungsniederschrift nach ihren Aussagen im allseitigen Ei n- vernehmen entlassen worden sind . Raum Wahl Graf Cirener Radtke
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