BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387/00 vom 21. November 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 b e - schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 30. März 2000 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Revisionsvorbringen des Angeklagten R. bemerkt der Senat: Der Rüge der Verletzung von § 265 StPO liegt die Annahme zu Grunde, der Angeklagte habe nach den Urteilsfeststellungen das Tatopfer V. "allein und ohne Hilfe der Tatgenossen ... getötet". Tatsächlich hat die Strafkammer festgestellt, die Mitangeklagte S. habe (entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift) die vom Ang e - klagten begonnene "Verlegung der Atemwege V. s" fortgesetzt, "bis das Opfer nach einigen Minuten erstickt war" (UA S. 3). Aus UA S. 46 ergibt sich nichts anderes. Nachdem sich der Ang e - klagte nochmals auf V. gesetzt und ihn (nochmals) geschlagen hatte, bemerkte er, daß V. (bereits zuvor) eingenässt hatte, so daß ihm bewußt wurde, daß V. (bereits) tot war. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
Full & Egal Universal Law Academy