BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 387/03 vom8. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMosbach vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesan-walt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der An-geklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten G. , K. und M. (§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigenBandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).Im Fall II 20 der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlenderAnklage eingestellt (§ 206a StPO).Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy