BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Verfahrensr374ge: Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen Versto337 gegen 247247 251 Abs. 1 Nr. 1, 254 StPO. Der Tatrichter ist in den Urteilsgr374nden mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschul-digtenvernehmung des Angeklagten vom 14. November 2006 ein-gegangen, sondern hat seine 334berzeugungsbildung ausweislich der Urteilsgr374nde auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gest374tzt. Der Senat schlie337t daher aus, dass der In-halt der Vernehmungsniederschrift Einfluss auf die 334berzeu-gungsbildung des Landgerichts hatte. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger er-kl344rten Einverst344ndnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen Protokolls der fr374heren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung - 3 - dessen Verlesung ausnahmsweise zul344ssig w344re (zustimmend Bohlander, NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. April 2001 - 5 StR 12/01) oder ob die Grunds344tze zur Verwir-kung von Verfahrensr374gen bei widerspr374chlichem Prozessverhal-ten in Betracht zu ziehen sind. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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