BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387 /14 vom 17. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StGB §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 52 Abs. 1 1. Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechti g- ter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter achtzeh n- jährigen Kind entfernt wird. 2. Entziehung Minderjähriger und Nötigung können in Tateinheit stehen. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 387/14 - L G Mannheim in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ger ichts Mann heim vom 18. Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekl agte in den Fällen D 11 und D 12 der Urteilsgründe der Vergewaltigung und der Entzi e- hung Minderjähriger in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revisio n wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fä l- len, wege n schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Körperverletzung, wegen Entziehung Minderjähriger und wegen Nötigung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ein e Adhäsionsentscheidung getro f- fen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; dies gilt auch , soweit der Angeklagte im Falle D 1 2 der 1 2 - 3 - Urteilsgründe neben der tatmehrheitlich begangenen Entziehung Minderjähriger auch wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau ve rurteilt wurde. Die im Fall e D 11 der Urteilsgründe begangen e Nötigung und die im Fa l- le D 12 der Urteilsgründe (tatmehrheitlich zur Vergewaltigung) begangene En t- ziehung Minderjähriger stehen hier im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit , wi e das Landgericht angenommen hat. 1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwe i gemeinsame Kinder: die am 15. Dezember 2004 geborene M . und den am 14. April 2006 gebore - nen Y . . Nach jahrelangen Ehestreitigkeiten ließ der Angeklagte, der eine neue Lebens gefährtin hat , im Januar 2012 beim Familiengericht in Istanbul eine Scheidungsschrift einreichen und beantragte die Übertragung der elter - lichen Sorge für die beiden gemeinsam en Kinder auf seine Ehefrau. Er fasste dann den Entschluss, sich seiner Ehefrau "gänzlich zu entled i- gen" (UA S. 35) , indem er sie auf Dauer in die Türkei zu deren Familie zurüc k- schickte, während er die beiden Kinder bei sich in Deutschland behalten wollt e. Anfang 2012 eröffnete er seiner Ehefrau, dass er sie in die Türkei a b- schieben werde, die beiden Kinder aber bei sich behalten wolle. Als seine Frau erklärte, sie werde das nicht tun, drohte der Angeklagte ihr mit dem Tode, wenn sie nicht in die Türkei ginge. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst und ließ sich vom Angeklagten gegen ihren Willen dazu zwingen, ein Flugzeug in die Türkei zu besteigen und ihre Kinder in Deutschland zu lassen. Erst im Deze m- ber 2012 kehrte sie mit Hilfe Dritter nach Deutschl and zurück. 3 4 5 6 7 - 4 - 2. Die Verurteilung weg en Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat eine Person (hier sogar zwei) unter achtzehn Jahren durch Drohung mit einem empfindlichen Üb el einem Elternteil entzogen (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Den Eltern "entzogen" ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beei n- trächtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 35/96 , NStZ 1996, 333, 334 mwN). Eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn der Minderjährige unter den Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Elternteil entfernt wird, sondern auch, wenn der Elternteil unter diesen Vor - aussetzungen vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird (vgl. hierzu auch Eser/Eisele in Schönke/Schröder , StGB, 29. Aufl. , § 235 Rn. 6; MüKo - StGB/Wieck - Noo dt , 2. Aufl. , § 235 Rn. 38; SK - StGB/Wolters , 8. Aufl. , § 235 Rn. 4; LK - StGB/ Gribbohm , 11. Aufl. , § 235 Rn. 49 ff.). Denn das von § 235 StGB vorrangig geschützte Rechtsgut des Sorgerechts der für den jungen Men - schen verantwortlichen Personen und das daraus abgele itete Obhuts - und Auf - enthaltsbestimmungsrecht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 357) sind auch verletzt, wenn ein Elternteil selbst räumlich entfernt wird und seine Recht e deshalb nicht wahrnehmen kann. Dass der Angeklagte selbst ebenfalls sorgeberechtigt war (das Ergebnis seiner Anträge vor dem Familiengericht in Istanbul ist den Urteilsgründen nicht 8 9 10 11 12 - 5 - zu entnehmen; ohnehin hätte die Ehefrau dann das alleinige Sorgerecht für beide Kin der), steht der Anwendung d es § 235 StGB nicht entgegen. Grun d- sätz lich kann eine Kindes entziehung auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, BGHSt 44, 35 5 , 358). Die räumliche Trennung war im vorli e- genden Fall auch nicht von nur ganz vorübergehender Dauer. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverf olgung bejaht (§ 235 Abs. 7 StGB ; UA S. 39 ). 3. Auch die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat durch Todesdrohung erzwungen, dass seine Ehefrau in die Türkei flog und längere Zeit nicht zurückkehrte. 4. Die Annahme von Tatmehrheit durch de n Tatrichter zwischen Entzi e- hung Minderjähriger und Nötigung begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Die Nötigung gemäß § 240 StGB ist die Drohung mit einem emp findlichen Übel im Rahmen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es liegt Handlungseinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor, da eine Teilidentität der Ausführungshandlungen geg e- ben ist; denn sie werden durch eine einzige (fortwirkende) Nötigungshandlung begangen. Auch wenn die Todesdrohung einige Tage vor dem Abflug ausg e- sprochen worden war, wirkte sie dahingeh end fort, dass die Geschädigte das Flugzeug bestieg und längere Zeit in der Türkei verblieb. 5. Im vorliegenden Fall tritt die Nötigung auch nicht hinter der Entziehung Minderjähriger zurück, sondern steht in Tateinheit. Erschöpft sich der Nöt i- gungserfo lg in der Kindesentziehung, so tritt allerdings nach verbreiteter Me i- nung § 240 StGB hinter § 235 StGB zurück (vgl. u.a. LK - StGB/ Gribbohm , § 235 13 14 15 16 - 6 - Rn. 135; MüKo - StGB/Wieck - Noodt , § 235 Rn. 105; SSW - StGB/Schluckebier , 2. Aufl. , § 235 Rn. 18; SK - StGB/Wolters , § 235 Rn. 21; gr d s. für Gesetzesko n- kurrenz Lackner/Kühl , StGB, 8. Aufl. , § 235 Rn. 10). Hier geht der Nötigungserfolg aber über die Kindesentziehung hinaus, da der Angeklagte insbesondere auch das Ziel verfolgte, sich seiner Ehefrau durch deren zwangswe ise Entfernung "gänzlich zu entledigen". Er wollte also insoweit nicht nur eine räumliche Trennung von gewisser Dauer, die bei § 235 StGB u n- ter Umständen einige Stunden betrage n kann (vgl. u.a. BGHSt 10, 376 ff.). J e- denfalls wenn der angestrebte Nötigungse rfolg über die Tatbestandserfüllung der Kindesent zieh ung hinausreicht, ist von Tateinheit auszugehen (vgl. Mü Ko - StGB/Wieck - Noodt , aaO; SSW - StGB/ Schluckebier , aaO; SK - StGB/ Wolters , aaO; LK - StGB/ Gribbohm , aaO; für grundsätzliche Tateinheit Fischer , StGB, 61. Aufl. , § 235 Rn. 22; Eser/ Eisele , aaO, § 235 Rn. 26). 6. Die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten in den Fällen D 11 und D 1 2 der Urteilsgründe begangenen Taten hat die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat zur Folge. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis anders, insbesondere erfolgreicher als gesch e- hen , hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt die vom Landgericht wegen Nötigung verhängte Einzelstrafe von sechs Mon a- ten Freiheitsstrafe, es verbleibt insoweit die Einzelstrafe von einem Jahr Fre i- heitsstrafe wegen Entziehung Minderjähriger. Die Gesamtstrafe bleibt von der Änderung des Schuldspruchs und de m Entfallen der Einzelstrafe von sechs Monaten unberührt. 17 18 19 - 7 - Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden weiteren Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Mon a- ten, drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Mona ten, zwei Jahren sechs Monaten, dreimal einem Jahr , neun Monaten, acht Monaten und sechs Mon a- ten kann sicher ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geri n- gere Gesamtstrafe erkannt hätte. Am Unrechtsgehalt des Geschehens hat sich durch die geän derte Würdigung des Konkurrenzverhältnisses nichts geändert. Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den A n- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Jäger Mosbac her Fischer 20 21
Full & Egal Universal Law Academy