ECLI:DE:BGH:2018:051218B1STR387.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führe r und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen An trag am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2018 aufgehoben, soweit die selbständige Einziehung sämtlicher auf de n folgenden Konten / Bitcoin - Accounts befindlichen Geldbetr ä- ge / Bitcoins angeordnet wurde: a) D . AG DE DE DE b) G . Gemeinschaftsbank DE c) N . AG (BLZ ) DE Kto - Nr. Kto - Nr. - 3 - Kto - Nr. Kto - Nr. Kto - Nr. Kto - Nr. Kto - Nr . Kto - Nr. d) Bitcoin - . Juli 2013 bei der B . AG unter den Personalien F . , geb. 03.07.1983 in Me . diese Einziehungen entfallen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen . 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D e. wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten Gm . wegen Betruges in vier Fällen zu einer 1 - 4 - solchen von zwei Jahren verurteilt sowie beide Angeklagte von dem Vor - wurf des Betruges in 19 weiteren Fällen freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung von Tatmitteln und des Wertes von Taterträgen sowie die selbständige Einziehung der in der Beschlussformel näher bezeichneten Geldbeträge / Bitcoins angeordnet und von einer Ent scheidung über den Adhäsionsantrag eines Geschädigten abgesehen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Ve rletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel ha ben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrig en sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 5 - Da den Angeklagten die weiteren 19 Betrugstaten nicht nachgewiesen werden konnten, kam allein eine selbständige Einziehung der in der Beschlus s- formel näher bezeichneten Geldbeträge / Bitcoins nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht. Eine solche scheidet vorliegend jedoch aus, da es an einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S atz 1 StPO als Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der geringfügige Teilerfolg de r Revisionen lässt es nicht unbillig ersche i- nen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 3 4
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