BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Coburg vom 23. Dezember 2005 werden als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Angeklagte M. wurde wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs, der Angeklagte Dr. L. wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre jeweils auf eine Reihe von Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzten Revisionen sind unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 I. Der n344heren Ausf374hrung bedarf dies nur hinsichtlich der von beiden Ange-klagten inhaltlich identisch erhobenen Verfahrensr374ge, mit der ein absoluter Re-visionsgrund gem344337 247 338 Nr. 7 StPO geltend gemacht wird. 2 - 3 - 1. Folgendes liegt zugrunde: 3 Die Urteilsabsetzungsfrist endete, so auch die Revision, gem344337 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO am 21. April 2006. Das Urteil tr344gt einen von dem Justizsek-ret344r D. unterschriebenen Vermerk, wonach das Urteil am 7. April 2006 zur Gesch344ftsstelle gelangt ist. 4 2. Wie die Revision im Einzelnen vortr344gt, sind in der chronologisch ge-f374hrten Verfahrensakte jedoch vor dem Urteil Vorg344nge eingeheftet, die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist angefallen sind. Daraus folgert die Revision, dass das Urteil entgegen 247 275 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb der hierf374r vorgesehenen Frist zu den Akten gebracht worden sei. 5 3. Der Generalbundesanwalt h344lt die R374ge nicht f374r zul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die chronologische Akte, aus deren F374hrung R374ck-schl374sse gezogen seien, insbesondere 204die von der Revision vorgetragenen Vermerke und Verf374gungen223 seien 204nicht mitgeteilt223. 6 4. Grunds344tzlich gen374gt es f374r die Zul344ssigkeit einer Verfahrensr374ge, dass die den Mangel begr374ndenden Tatsachen vollst344ndig vorgetragen werden; hierzu geh366rt auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umst344nden des Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (BGH NStZ 2005, 222, 223 m. w. N.; vgl. auch Widmaier StraFo 2006, 437, 438). Hier spricht der genannte Vermerk des Gesch344ftsstellenbeamten gegen die Richtigkeit des Revisionsvor-bringens. Damit setzt sich die Revision auseinander, indem sie auf die Daten der dem Urteil vorgehefteten Verfahrensvorg344nge, insbesondere mehrerer Verf374-gungen verweist. Dem konkreten Inhalt dieser Verf374gungen kommt unter den gegebenen Umst344nden kein 374ber diesen Revisionsvortrag hinausgehender Be-deutungsgehalt hinsichtlich der Wahrung der in Frage stehenden Frist zu; sein Vortrag war daher nicht erforderlich (vgl. BVerfG StV 2005, 369, 372). Eine - von 7 - 4 - der Frage nach dem notwendigen Umfang des Vortrags unabh344ngige - Pflicht zur Glaubhaftmachung des Revisionsvortrags besteht nicht. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt ist daher etwa die Beif374gung von Ablichtungen aus den Verfahrens-akten regelm344337ig nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 ; BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.). 5. Unabh344ngig von dem notwendigen Umfang des R374gevorbringens kann die in Rede stehende R374ge gleichwohl keinen Erfolg haben. 8 Die in 247 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung 204zu den Akten zu bringen223 ist nicht w366rtlich zu nehmen (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 275 Rdn. 7). Es gen374gt, wenn das vollst344ndige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Gesch344ftsstelle gebracht ist (BGHSt 29, 43, 45). Dies ist rechtzeitig geschehen; Gr374nde, die die Richtigkeit des Ein-gangsvermerks in Frage stellen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil auf der Gesch344ftsstelle in die Sachakten eingelegt wird, hat im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des 247 275 StPO keine rechtliche Be-deutung (BGH NStE StPO 247 275 Nr. 14 m. w. N.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung. 9 - 5 - II. Auch im 334brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebote-ne 334berpr374fung des Urteils, auch unter Ber374cksichtigung der Erwiderungen auf den Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 10 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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