BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 gem344337 247 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von der 334berb374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsma337nahmen zu entsch344digen. Gr374nde: Das Landgericht N374rnberg-F374rth hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Ein-legung der Revision, aber vor einer Entscheidung dar374ber verstarb der Ange-klagte. 1 Das Verfahren ist gem344337 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen- standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung 374ber die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf 247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des An-geklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- 3 - 3 - nisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht geson-dert auszusprechen (BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfol-gungsma337nahmen zu entsch344digen, 247 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. 4 Nack Wahl Elf Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy