BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388 /11 vom 7. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts München I vom 30. März 2011 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle B 6 und B 7 der U r- teilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag ten en t- standen en notwendigen Auslagen; b) der Schuldspruch hinsichtlich des Tatkomplexes B der schuldig der Körperverletzung in drei Fällen, davon in e i- nem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bele i- digung, und der Beleidigung in vier Fällen, davon in e i- c) das Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der zweiten G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wi rd als unbegründet verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angekla gten wegen weiterer Taten der Körpe r- verletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten führt hinsichtlich der Fälle B 6 und B 7 der Urteilsgründe zu einer Teilei n- ste l lung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und in deren Fo l- ge zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Rev i- sion des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Zu den Prozessvoraussetzungen hat der Generalbundesanwalt zutre f- fend F olgendes ausgeführt: Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe ei n- zustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsb e- schluss fehlt. Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren erö ffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlo s- sen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die Stra f- kammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vo r- ge sehen en Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröf f- nungs - und Besetzungsbe schluss vom 22. Juli 2010 und 23. D e- zember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufs richtern besetzt. Wird eine zunächst 1 2 - 4 - unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfa h- rens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptve rhandlung mit drei Berufsric h- tern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Haup t- verhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05 - ; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - ; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10 - ). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachte n- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinste l- lung führt (vgl. Meyer - Goßner, St PO, 54. Zur Klarstellung fasst der Senat den Schul dspruch in dem von der Teil - einstellung betroffenen zweiten Tatkomplex neu. Der Wegfall der Einzelstrafen durch die Verfahrenseinstellung in den Fällen B 6 und B 7 zieht die Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Nack Wahl Elf Jäger Sander 3
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