BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388 /13 vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur une r- laubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll zu 2.: Beih ilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwe n- det werden soll weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 201 3 beschlo s- sen : 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Aus - legung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgang sstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff. ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vo r- schri f ten für die Überwachung des Handels mit Drogen - ausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittlä n- dern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) folgende Frage zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. No vember 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaft s- kodexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. enthalten, gemäß Art. 2 Buchst abe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgen ommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wir t- schaftlich extrahiert werden können? - 3 - 2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage ausgesetzt. Gründe: I. Der 1. Strafsenat hat über die Revisionen der Angeklagten N . und S . gegen ein Urteil des Landgerichts München II vom 13. Februar 2013 zu entscheiden. Das Landgericht hat die Angeklagte N . wegen unerlaub - ten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbi n- dung mit § 3 GÜG) in acht Fäll en zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte S . ist wegen Bei - hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden so ll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG und § 27 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der gegen diese Angeklagte verhängten Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. II. Dem Revision sverfahren liegt im Wesentlichen der folgende, vom Lan d- gericht festgestellte Sachverhalt zugrunde: 1 2 - 4 - 1. In dem Zeitraum zwischen August 2010 und März 2011 erwarb die Angeklagte N . in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopron t und Zyrtec - D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Die Gesamtmenge Pseudoephedrin betrug rund 29,5 Kilogramm . Der Erwerb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutschland. In den weiteren Fällen beschaffte sich die Angeklagte N . die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medikamente jeweils unter Mitwi rkung weiterer Personen in die T schechische Republik tran s- portieren. Dort wurde mit einfachen Mitteln das Pseudoephedrin aus den Me d i- kamenten extrahiert und anschließend in weiteren, wenig aufwendigen Arbeit s- schritten die Droge Methamphetamin daraus hergestellt. Aus der Gesamtme n- ge von 29,5 Kilogramm Pseudoephedrin ließ en sich insgesamt 6,5 Kilogramm Methamphetamin herstellen. Der Ang eklagte n war bei Erwerb und Transport der Medikamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genannten Droge bekannt. Die Angeklagte S . hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Ab - satz genannten Umstände an einem der Transpo rte der Medikamente aus Deutschland in die T schechische Republik als Kurierin beteiligt. 2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten N . jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. r- kehrs mit Grundstoffe n, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmi t- März 2008 ; BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll te . Die Transporttätigkeit der Angeklagten S . hat das Landgericht als Beihilfe 3 4 5 - 5 - gemäß § 27 StGB zu einer der von der Angeklagten N . begangenen Straf - taten gewertet. 3. Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre jeweil i- ge Verurteilung. Sie machen die Verletzung des materiellen Rechts geltend. Die Revision der Angeklagten N . trägt unter anderem vor, bei den von ihr an - gekaufte n und in die T schechische Republik verbrachten Medikamenten hand e- 19 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG. III. Die Entscheidung des Senats über die Revisionen beider Angeklagter hängt von der Beantwortu ng der Vorlagefrage ab. Die Arzneimittel betreffenden Regelungen in Art. 2 Buchst abe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Ar t. 2 Buchst abe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bedürfen im Hinblick auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschi chte sowie den Sinn und Zweck der Verordnungen der Auslegung. Da es sich bei den Verordnungen um unionsrechtliche Vorschriften handelt, obliegt deren Auslegung dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV). Soweit für den Senat ersichtlich hat der Gerichtshof bislang nicht entschieden, ob Arzneimittel (gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanar z- neimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67]) stets vo m Anwe n- dungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 ausg e- nommen sind oder ob dies lediglich dann der Fall ist, wenn die in einem Ar z- neimittel enthaltenen , fach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können. Es liegt d a- 6 7 - 6 - n- terläge. Die Notw endigkeit der Vorlage und der Auslegung durch den Gericht s- hof der Europäischen Union ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gründen und Erwägungen: 1. a) Die auf die Angeklagte N . angewendete Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. (vgl. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2011, Vorb e- merkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3 ). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephed rin ist im Anhang I der genannten Verordnungen jeweils als Stoff der Ka tego rie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU vom 18. Februar 2004 Nr. L 47 S. 7). Daher würde es sich bei den Pseudoephedrin enthaltenden uch um einen Grundstoff nach der angewendeten Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG handeln. b) wenn auf die se der jeweilige Ausnahmetatbestand aus Art. 2 Buchst abe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst abe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Anwendung findet. Nach diesen Besti m- mungen sind unter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 8 9 - 7 - Landgerichts handelte es sich bei den von der Angeklagten N . erworbe - nen und nach Tschechien transportierten Medikamenten (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec - D) eindeutig um dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG unterfallende Arzneimittel. Für das Eingreifen der Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG kommt es damit auf die Reichweite der Ausna h- meregelungen in den beiden Verordnungen an. 2. Diese Ausnahmeregelungen bedürfen einer Auslegung. Klärungsb e- dürftig ist die Frage, ob Arzneimittel (im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG), die e- schränkt und damit unabhängig von ih rer stofflichen Zusammensetzung aus dem Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen sind oder ob dies zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht u nd wir t- letztgenannten Sinne wären die hier bedeutsamen Arzneimittel mit dem Wir k- stoff Pseudoephedrin als Grundstoffe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG anzus e- hen. Das Landgericht hat näml ich festgestellt, dass eine leichte und wirtschaft - liche Extraktion des Wirkstoffs aus den Medikamenten erfolgen konnte. Die Notwendigkeit d er Auslegung von Art. 2 Buchst abe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst abe a) Halbsatz 2 d er Veror d- nung (EG) Nr. 111/2005 hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit einem auf Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Un ion gerichteten Beschluss vom 22 . Oktober 2013 (3 StR 124/13) wie folgt begründet: 10 11 - 8 - a) Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 la u- e- zeichnet der Ausdruck 'er fasste Stoffe' alle in Anhang I aufgefüh r- ten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe en thalten. Ausgenommen sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubere i- tungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaf t- lich extrahiert werden können". Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist sprachl ich ähnlich gefasst: "Im Sinne dieser Verordnung bezeic h- net der Ausdruck 'erfasster Stoff' jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Natur produkte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definitio n der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, N a- turprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe en t- halten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht ei n- fach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können." b) Der deutsche Wortlaut dieser Vorschriften könnte eher darauf hindeuten, dass vom Anwendungsbereich der Verordnu n- gen Arzneimittel lediglich dann nicht erfasst werden, wenn sie so 12 13 14 - 9 - zusammengeset zt sind, dass die in ihnen enthaltenen, erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extr a- hiert werden können. Dies ergibt sich daraus, dass sich der a b- schließende Relativsatz nach den Regeln der deutschen Gramm a- tik entweder nur auf das letzte Substantiv des übergeordneten Satzes oder auf alle Substantive der vorangehenden Aufzählung bezieht. Da der Relativsatz nach dem Zusammenhang naheli e- gend nicht lediglich an "sonstige Zubereitungen", sondern zumi n- dest auch an Mischungen und N aturprodukte anknüpft, spricht die grammatische Auslegung dafür, dass der Relativsatz auch die Arzneimittel betrifft und diese demnach nicht stets als "erfasste Stoffe" ausscheiden (vgl. zur grammatischen Auslegung in so l- chen Fällen Kudlich in Festschrift Puppe, 2011, S. 123, 131). Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit Ephedrinhydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Stra f- tatbestand nach dem deutschen Arzneimittelgesetz verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463 /10, NStZ 2011, 583; OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. S eptember 2013 - OVG 5 N 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 95 Rn. 9). c) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Union s- 15 - 10 - rechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Urhebers und dem von diesem verfolgt en Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen anderen Amtssprachen auszulegen (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C - 298/12 - Confédération paysanne - juris Rn. 22 mwN). Insoweit ergibt der Vergleich mit anderen Sprachfassungen kein eindeutiges Bild. Beispielsweise erscheinen auch in der englischen Fassung Arzneimittel nicht als Bezugssubjekt ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Buchst. a Satz 2 Verordnung [EG] Nr. 273/2004: "This excludes medicinal products as defined by Directive 2001/83/EC of the European P arliament and of the Council of 6 November 2001 on the Community code relating to medicinal products for human use, pharmaceutical preparations, mixtures, natural products and other preparations containing scheduled substances that are compounded in such a way that they cannot be easily used or extracted by readily applicable or economically viable means"). Die französischen Fassungen des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 weisen unte reinander bereits Unterschiede auf, die eine eindeutige Auslegung zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. einerseits Verordnung [EG] Nr. médicaments, tels que définis par la directive 2001/83/CE du Parlement européen et du Con seil du 6 novembre 2001 instituant un code communautaire relatif aux médicaments à usage humain, des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations contenant des substances classifiées qui sont composées de manière telle q ue ces substances ne peuvent - 11 - pas être facilement utilisées, ni extraites par des moyens aisés à r- ordnung [EG] Nr. tels que définis par la directive 200 1/83/CE du Parlement européen et du Conseil et [!] des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations contenant des substances classifiées qui sont composés de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facileme nt utilisées ni économiquement viables"). d) Die historische und teleologische Auslegung der Veror d- nungen könnte eher die - auch in der deutschen Kommentarliter a- tur (vgl. Rohr in Fuhrmann/Klein/Fleisc hfresser, Arzneimittelrecht, 2010, § 43 Rn. 83; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmi t- telrecht, Art. 2 Verordnung [EG] Nr. 273/2004 Rn. 1 [Stand: 8. Auf - lage, 10. Akt. - Lfg.]; Kör ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Stoffe, Teil 3 Rn. 8; Körner, GÜG, 19 98, § 2 Rn. 2, 5) verbreitete - Auffassung stützen, dass Arzneimittel stets als erfasste Stoffe ausscheiden. So dienen sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (in E r- setzung älterer Richtlinien und Verordnungen) der Umsetzung der Anforderungen des Art. 12 des am 19. Dezember 1988 ang e- nommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur B e- kämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psycho - tropen Substanzen. Durch sie sollten für den grundsätzlich legalen Handel mit Arzneimitteln kein unnötiges Hemmnis und für die b e- teiligten Wirtschaftskreise keine Erlaubnispflicht und zusätzliche 16 - 12 - Buchführungspflichten geschaffen werden (s. Erwägungsgrund Nr. 13 zur Ver ordnung (EG) Nr. 273/2004). Der nach dem gemäß Art. 33 des ge nannten UN - Übereinkommens - neben Arabisch, Chinesisch und Russisch - allein maßgebliche französische, eng - lische und spanische Wortlaut des Art. 12 Abs. 14 legt daneben nahe, dass pharmazeutische Zubereitungen insgesamt vom A n- wendungsbereich des Artikels ausgenommen sind (vgl. United Nations Treaty Se ries, Volume 1582 [1990], 95, 193, 239 f., 332). Dementsprechend ließen sich auch der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 92/109/EWG und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnun g (EWG) Nr. 3677/90 verstehen, die durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgehoben wurden. Dass durch diese Änderung die Ausnahmeregelung für Arzneimittel modifiziert werden sollte, ist den Begründungen für die Verordnungen nicht zu entnehmen. Indes erscheint danach auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Anwe n- dungsbereich "erfasster Stoffe" in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 erweitert wurde, zumal es der K ommission bei dem Vorschlag für die Verordnung etwa darum ging, "neuen Wegen und Trends der Abzweigung von Ausgang s- stoffen und dem illegalen Handel mit Suchtstoffen und psycho - tropen Stoffen begegnen zu könn en" (KOM[2004] 244 endgültig S. 2). e) Allerdi ngs spricht E iniges dafür, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften davon ausgeht, pharmazeut i- sche Zubereitungen und Humanarzneimittel fielen nicht unter die 17 - 13 - Rechtsvorschriften für Drogenausgangsstoffe (vgl. etwa Bericht der Kommission an den Ra t und das Europäische Parlament, KOM[2009] 709 endgültig S. 10; Arbeitsunterlage der Kommiss i- onsdiens tstellen SWD[2012] 267 final S. 2). Sie hat entspreche n- de Vorschläge zur Änderung bzw. Klarstellung der Verordnungen vo rgelegt (COM[2012] 521 final S. 2, 1 1; COM[2012] 548 final S. 13), aus deren Wortlaut sich eindeutig ergibt, dass Arzn eimittel stets - unabhängig von einer einfachen Verwendbarkeit oder leic h- ten und wirtschaftlichen Extrahierbarkeit enthaltener "erfasster Stoffe" - nicht unter die "erfassten Stoffe" fallen. Nach der hierzu gegebenen Begründung soll es sich dabei nicht um eine Änd e- rung, sondern lediglich um eine Verdeutlichung oder Klarstellung der Begrifflichkeit handeln (s. COM[2012] 521 final S. 9; COM[2012] 548 final S. 11; Stellungnahme d es Europäischen Wirtschafts - und Sozialausschusse s, AB l. EU 2013 Nr. C 76/10 S. 56). f) Der vorlegende Senat hält im Hinblick auf die vorstehenden Erwägu n- gen die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union für erforde r- lich. 3. Auf die Aus legung kommt es für die Entscheidung über die Revisionen beider Angeklagter an. Selbst wenn die Angeklagte N . sich durch das den Gegenstand des Strafverfahrens bildende tatsächliche Verhalten zusätzlich nach weiteren Straftatbeständen des deutschen Strafrechts strafbar gemacht hätte (zum Beispiel § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG), würde eine Strafbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG daneben als tateinheitlich verwirklicht erhalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, Neue Zeitschrift f ür 18 19 - 14 - Strafrecht [NStZ] 2011, S. 583 f.). Die Strafbarkeit der Angeklagten S . wegen Beihilfe zu einer der Straftaten der Angeklagten N . setzt zwingend die Begehung einer rechtswidrigen Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG durch die Angeklagte N . voraus (vgl. § 27 StGB). IV . Der Senat ersucht um eine Entscheidung ü ber die Vorlage gemäß Art. 53 Abs. 4, 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union im beschleunigten Verfahren. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte N . eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen sie besteht ein Haftbefehl vom 4. Mai 2011. Sie hat sich se it dem 10. Mai 2011 bis zum 13. November 2013 ununterbrochen im Vollzug der U n- tersuchungshaft befunden. Der Haftbef ehl ist weiterhin in Kraft. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. November 201 3 lediglich unter strengen Auflagen den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Jeder Verstoß der Angeklagten gegen 20 - 15 - die ihr erteilten Auflagen führt aber zu der sofortigen Wieder invollzugsetzung des Haftbefehls. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke - 16 - Anlage 1 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) Grundstoffüberwachungsgesetz § 19 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Ge l- tungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in son s- tiger Wei se einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Ve r- fügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise ve r- schafft, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt, 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein V ermittlungsgeschäft mit ihm betreibt, 4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder 5. entgegen Artikel 20 der Veror dnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kat e- gorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstr a- fe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. In besonders schweren Fällen ist § 73d des Strafgeset zbuchs anzuwe n- den. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Str a- fe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. - 17 - (5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen w ird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich. - 18 - Anlage 2 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) Grundstoffüberwachungsgesetz § 3 Verbote Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Hers tellung von Betä u- bungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzug e- ben oder i n sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. - 19 - Anlage 3 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) Gru ndstoffüberwachungsgesetz § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbi n- dung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vo m 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangssto f- fe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vo rschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemei n- schaft und Drittländern (ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in i h- rer jeweils geltenden Fassung; 2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; 3. Dritt staat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft; 4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemei n- schaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörende n Teil des H o- heitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemei n- schaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemein schaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Ve r- kaufs oder der Lieferung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 111/2 005; 7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004; 8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be - oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen; 9. Wirtsc haftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 b e- zeichnete natürliche oder juristische Person. - 20 - Anlage 4 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) Strafgesetzbuch § 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vo r- sätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den T ä- ter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern
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