BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388 /14 vom 31. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Januar 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 21 der Urteilsgründe wegen Steuerhinte r- ziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Ei nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, versuchter Steuerhinter ziehung in zwei Fällen und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urhebe r- rechtlich geschützter Werke in 98 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rec htsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) in 22 Fällen, von denen es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter 1 - 3 - W erke (§ 108a i.V.m. § 106 Abs. 1 UrhG ) in 98 Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Ta t- vorwurfs der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2002 hat das Lan d- gericht das Verfahren wegen Verjäh rung eingestellt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mat e- riellen und formellen Rechts rügt. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingest ellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 21 der Urteilsgründe wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der in den Fällen 14 und 21 verhängten Einzelstrafen zur Folge. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2015 im Hinblick auf die verble i- benden 118 Einzelstrafen darunter di e Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie weitere vier Einzelfreiheitsstrafen von e i- nem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr aus , dass das Landgericht ohne die von der Teileinstellung betroffenen zwei Einzelstrafen eine mil dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. 2 3 - 4 - 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer 4
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