BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 389/12 vom 23. August 2012 in der Straf sache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 be schlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat festgestellt, dass der an einer paranoiden S chiz o- phrenie leidende Angeklagte dreimal mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und einmal seine Freundin massiv misshandelt und dabei lebensgefährlich ve r- letzt hat, weil sie - statt ihn nach Hause zu fahren - ihren minderjährigen Sohn am Bahnhof abholen w ollte. Deshalb wurde er zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Einsatzstrafe: drei Jahre und sechs Monate wegen gefährlicher Körperverletzung) und es wurde seine Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Auße rdem muss er der G e- schädigten 10.000 t- zen. 1 - 3 - Die Kammer folgt dem Sachverständigen in seinem Befund, soweit er e i- ne paranoide Schizophrenie und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung des Angeklagten diagnostiziert hat. Sie referiert d arüber hinaus die Bewertung des Sachverständigen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die psychische Erkrankung wirke sich jedoch auf die Steuerungsfähigkeit aus und beeinträchtige die Impulskontrolle ; die Reizschwelle des Angeklagten sei herabgesetzt; das Maß der Gewalt und die Brutalität der Handlungen sei en aber nicht einzig auf die psychiatrische E r- krankung des Angeklagten zurückzuführen. Die Kammer folgt dem Sachve r- ständigen auch insoweit, als die ser auch beim Körperverletzungsdelikt kein ak u tes psychotisches Erleben festgestellt hat. Aufgrund dessen steht zur Übe r- zeugung der Kammer fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Körperverletzungshandlung zwar erheblich eingeschränkt, ab er nicht au f- gehoben war. Seine Revision ist auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützt. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffen die Strafe wegen gefährlicher Körpe r- verletzung und - im Blick auf § 827 BGB - die Adhäsionsentscheidung. Er sei bei der Tat schuldunfähig gewesen. Dies habe der Sachverständige auch in der Hauptverhandlung vertreten, wie bereits schon in seinem schriftlichen Gutac h- ten. Daher habe auch die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt Freispruch w e- gen Schuldunfähigkeit beantragt. Sowei t das Urteil sich zur Begründung der Annahme (nur) erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf die Ausführungen des Sachverständigen berufe, gebe es diese falsch wieder. Daher sei es recht s- fehlerhaft, dass nicht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten festges tellt worden sei. Selbst wenn die Strafkammer aber den Sachverständigen so wie im U r- teil dargelegt verstanden habe, hätte sie auf die dadurch entstehende Abwe i- 2 3 4 - 4 - chung vom schriftlichen Gutachten hinweisen, einen weiteren Gutachter hinz u- ziehen und/oder die für die Änderung des schriftlichen Gutachtens maßgebl i- chen Gründe im Urteil behandeln müssen. In der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft heißt es, die Ve r- fahrensabläufe seien richtig und vollständig wiedergegeben. Die Revision bleibt erfolgl os (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Soweit es die sachlich - rechtliche Überprüfung betrifft, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen nicht, dass der Sachverständige die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schul d- u nfähig gewesen. Ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben, hat die Kammer rechtsfehlerfrei entschieden. Ihre Bewertung, die Steuerung s- fähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich eingeschränkt gewesen, entspricht der Rechtsprechung des B undesger ichtshofs , wonach Schizophrenie für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zei t- räume überdauernden gesicherten Aufhebung der Schuldfähigkeit führt (vgl. BGH, Beschl uss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12; BGH NStZ - RR 2008, 39). II. Zu der verfahrensrechtlichen Beanstandung, das Urteil gebe die Bewe r- tung des Sachverständigen zur Frage des § 20 StGB unzutreffend wieder, b e- merkt der Senat: 5 6 7 8 - 5 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind b e- hauptete Widersprüc he zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten oder dem Verlauf der Hauptverhandlung, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BG HSt 17, 351 ; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 2 7, 29; 1997, 294; 2008, 55 ). Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revision s- gericht widerspricht - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschr ift zutreffend hingewiesen hat - der Ordnung des Revisionsverfahrens (vgl. BG H NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296; 2008, 55). III. Mit den Verfahrensrügen wird der Sache nach geltend gemacht, das U r- teil sei auch auf der Grundlage der dort niedergelegten Ausführungen des Sachverständigen aufzuheben, also auch dann, wenn dies nicht s chon Folge der für geboten erachteten Rekonstruktion der Beweisaufnahme sei. Dem steht aber bereits entgegen, dass nur für den Fall der Erfolglosigkeit anderen Vo r- bringens, also hilfsweise angebrachte Verfahrensrügen, nicht zulässig sind (BGH, Beschluss vo m 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11 mwN). Die Rügen blieben aber auch erfolglos, wenn sie nicht nur hilfsweise a n- gebracht wären. 1. Vorliegend wurde kein Sicherungs - , sondern ein Strafverfahren durc h- geführt. Die zugelassene Anklage ist demgemäß von ( sei es auch erheblich verminderter) Schuldfähigkeit ausgegangen. Auf die Möglichkeit eines anklag e- gemäßen Urteils muss nicht hingewiesen werden, unabhängig davon, ob Ve r- 9 10 11 12 - 6 - fahrensbeteiligte - sei es auch die Staatsanwaltschaft - wegen ihrer Bewertung der Bewe isaufnahme ein von der Anklage abweichendes Urteil beantragen. 2. Allerdings entsprechen die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht dem Ergebnis seines vorb e- re i tenden schriftlichen Gutachtens . Dieses kann aber nicht Urteilsgrundlage sein, sondern allein das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07) . Für dessen Würdigung kann es jedoch bedeutsam sein, wenn der Sachverständige im Laufe des Verfahrens sei ne Meinung geänd ert hat (BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407 /07 ). Ohne dass damit notwendig jeder denkbare Einzelfall - dessen U m- stände stets maßgeblich sind - erfasst wäre, lassen sich jedenfalls die folge n- den Fallgestaltungen unterscheiden: a) Sind in ihrer Bedeutung klar erkennbare neue Erkenntnisse angefallen (etwa wenn sich für die Beurteilung seines innerpsychischen Zustands wichtige Angaben des Angekla gten als falsch erwiesen haben [ vgl. z.B. BGH, Urteile vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 und 31. Mai 2005 - 1 StR 290/04 ] ), bedür f- te eine hierauf beruhende Änderung der Auffassung des Sachverständigen ke i- ner besonderen Erklärung. b) Beruhte die Änderung auf für die übrigen Verfahrensbeteiligten wen i- ger offenkundigen Erkenntnissen (e twa wenn der Sachverständige wegen U n- terschieden des Aussageverhaltens in der Hauptverhandlung und bei der E x- ploration die Glaubwürdigkeit des Zeugen nun mehr anders einschätzt [vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 1 StR 580/95]), müssten sich allei n da r aus - ebenfalls - noch keine Bedenken gegen das in der Hauptverhandlung erstatt e- te Gutachten ergeben. Die für die Änderung maßgeblichen Gesichtspunkte w ä- ren aber eingehender als die für jedermann erkennbare Änderung von Erkenn t- 13 14 15 - 7 - nissen zu erläutern und sollten z weckmäßigerweise - zumindest knapp - auch in den Urteilsgründen dar gelegt werden (vgl. schon BGHSt 8, 113, 116 mwN). c) In einem - nach forensischer Erfahrung allenfalls seltenen - Fall, in dem ein Sachverständiger überhaupt keinen (nachvollzi ehbaren) Grund für die Änderung seiner Auffassung nennen könnte, würde dies allerdings Zweifel an seiner Sachkunde wecken und die Hinzuziehung eines weiteren Sachverstä n- digen nahelegen. Jedenfalls könnten danach die Ausführungen dieses Sac h- verständigen all ein schwerlich maßgebliche Grundlage richterlicher Überze u- gungsbildung sein. 3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: a) Die Entscheidung über Verfahrensrügen, die auf Unterschiede zw i- schen einem vorbereitenden und dem in der Hauptverhandlung ersta tteten Gutachten gestützt sind (vgl. BGHSt aaO), erfordert regelmäßig einen inhaltl i- chen Vergleich zwischen den beiden Gutachten. Nur so ist zuverlässig feststel l- bar, ob beide Gutachten auf identischer tatsächlicher Grundlage erstattet sind, oder ob sich d ie Differenzen aus unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen ohne weiteres von selbst erklären. Während sich jedoch die Grundlagen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens regelmäßig aus den Urteilsgrü n- den ergeben, ist dies hinsichtlich einer du rch den weiteren Verfahrensablauf überholten Grundlage eines früheren Gutachtens nicht stets notwendig der Fall. Dementsprechend hat der Revisionsführer in einem solchen Fall rege l- mäßig jedenfalls den wesentlichen Kern des ursprünglichen Gutachtens vor z u- tragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und kann sich nicht auf die Mitteilung b e- schränken, das ursprüngliche Gutachten sei zu einem anderen Ergebnis g e- kommen. 16 17 18 19 - 8 - b) So verhält es sich aber hier. Es ist lediglich ein Satz aus dem schriftl i- chen Gutachten mitget eilt ( " Damit gehe ich ... von einer Aufhebung der Steu e- rungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aus " ), ohne dass Weiteres dargelegt wird. Dieses Vorbringen genügt aus den genannten Gründen den Anforderu n- gen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Daran ändert sic h auch nichts durch den Vortrag, " aus Sicht der Verteidigung (sei) keine Abweichung zum schriftl i- chen Vorgutachten festzustellen. " Die Feststellung, dass keine wesentliche A b- weichung vorliegt, kann zwar Ergebnis einer Überprüfung des schriftlichen Gu t- achte ns einerseits und der Urteilsgründe andererseits durch das Revisionsg e- richt sein . Eine entsprechende Bewertung durch den Verteidiger kann jedoch den Vortrag konkreter, ohne Bezugnahme auf den Akteninhalt aus sich heraus verständlicher Tatsachen , die zu die sem Ergebnis führen sollen, nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06 mwN). Die genannten Rügen sind daher (auch noch aus diesem Grunde) nicht ordnungsgemäß angebracht. Nack Wahl Graf Jäger Sander 20 21
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