BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 389/13 vom 16. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 7. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgericht s- kammer des Landgerichts München I verwi esen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen auf die Substitutionsb e- handlung Rauschgiftsüchtiger spezialisierten Arzt, wegen zweier tatmehrheitl i- cher Fälle der Körperverletzung mit Todesfolge, jeweils in Tateinheit mit vo r- sätzlicher u nerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, sowie wegen weiterer 673 tatmehrheitlicher Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und zugleich ein Beruf s- 1 - 3 - verbot für die Dauer von vier Jahren sow ie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.600 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte seit vielen Jahren Substitutionsbehandlungen bei opiat - , vor allem heroinabhäng i- gen Patienten durch. Ihm war bekannt, dass solche Patienten häufig unter Vo r- täuschung schwerer Schmerzzustände versuchen, sich in den Besitz von Schmerzpflastern auf Basis des Opiats Fentanyl zu bringen, um den darin en t- haltenen Wirkstoff auszukochen und ihn sich zur Befriedigung ihrer Sucht intr a- venös zu injizieren. Ihm war auch bekannt, dass Fentanyl stark atemdepressiv wirkt, weshalb beim Einsatz solcher Pflaster ohne strenge ärztliche Kontrolle Lebensgefahr besteht. a) Seit November 2005 führte der A ngeklagte bei dem heroinabhängigen Geschädigten S . eine Substitutionsbehandlung durch. Im Januar 2008 brach dieser die Behandlung unvermittelt ab. Durch die Übersendung mehrerer ihm als "Hausarzt" übersandter Arztberichte erfuhr der Angekl agte jedoch in der Folgezeit davon, dass S . im ersten Halbjahr 2010 dreimal, zuletzt am 31. Mai 2010, erfolglos wegen seiner Heroinabhängigkeit stationär behandelt worden war. Am 28. September 2010 sprach S . erstmals wieder in der Praxis des Angeklagten vor. Er trug ein aufgeklebtes Fentanyl - Schmerzpflaster und bat unter Hinweis auf eine bei ihm bestehende schwere Hüftgelenksverle t- zung um weitere Pflaster. Obwohl der Angeklagte erkannte, dass aufgrund der fortbestehend en Abhängigkeit die Abgabe von Fentanyl zur unkontrollierten Schmerzbehandlung kontraindiziert und S . infolge der Abhängigkeit als Hochrisikopatient im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch einzustufen 2 3 4 5 - 4 - war, verordnete er ihm zehn Fentanyl - Pflaster mit einem Wirkstoffgehalt von je 100 Mikrogramm Fentanyl zum Eigengebrauch und stellte ihm auch bei drei weiteren Vorstellungen am 3. November 2010, am 1. Dezember 2010 und am 10. Januar 2011 jeweils Wiederholungsrezepte in gleichem Umfang aus. E ine eingehende Untersuchung des Patienten, insbesondere eine solche auf Dr o- genfreiheit, nahm er vor den Verschreibungen nicht vor. Am Abend d es 10. Januar 2011 kochte S . gemeinsam mit den Zeugen M . , A . und H . in seiner Wohnung die vom A n- geklagten rezeptierten Fentanyl - Pflaster aus und injizierte sich den Wirkstoff. Dabei verabreichte er sich, was der Angeklagte nach den Festst ellungen der Strafkammer für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, versehentl ich eine Überdosis und verstarb, für den Angeklagten als spezifische Folge seiner Ve r- schreibung vorhersehbar und vermeidbar, unmittelbar an deren Folgen. b) Seit November 1999 betreute der Angeklagte den langjährig heroi n- abhä ngigen Geschädigten T . . Nachdem er diesem Patienten am 28. Januar 2009 zunächst ein Hau s- verbot in der Praxis erteilt hatte, stellte sich T . am 7. Dezember 2009 wegen eines vorgeblichen Lendenwirbelsyndroms überr a- schend wieder in de r Praxis des Angeklagten vor. Er trug ein Fentanyl - Pflaster und bat um weitere gleichartige Verordnungen. Der Angeklagte rezeptierte ihm, ohne ihn zu untersuchen, zehn Fentanyl - Pflaster á 75 Mikrogramm zum Eige n- gebrauch, überwies ihn an einen Orthopäden un d erbat von dort eine Bestät i- gung der Erforderlichkeit der Fentanyl - Behandlung. Ohne weitere Unters u- chung und ohne Rücksprache mit dem Orthopäden rezeptierte er dem G e- schädigten auch am 21. Dezember 2009 fünf, am 26. April 2010 zehn und am 23. Dezember 201 0 nochmals fünf Fentanyl - Pflaster mit jeweils 75 Mikrogramm Fentanyl - Wirkstoff zum Eigengebrauch. 6 7 8 - 5 - Wegen des ihm bekannten, langjährigen Suchtverlaufs waren dem A n- geklagten die fortbestehende Abhängigk eit des Geschädigten T. und die damit ve rbundene Gefahr eines Missbrauchs von Heilmitteln bewusst. T. injizierte sich, wie vom Angeklagten für mö g- lich gehalten und billigend in Kauf genommen, am 26. Dezember 2010 unter nicht näher aufklärbaren Umständen den ausgekochten Fentanyl - Wirkstoff i n- travenös. Für den Angeklagten als Folge seines Handelns vorhersehbar und vermeidbar, verabreichte er sich dabei eine Überdosis Fentanyl und verstarb unmittelbar an deren Folgen. 2. Seit 1999 war der Angeklagte beha ndelnder Arzt des opiatabhängigen Patienten K . . Der zu 100 % schwerbehinderte, an den Rol l- stuhl gefesselte Patient konsumierte, was dem Angeklagten bekannt war, seit 1999 abwechselnd L - Polamidon und Methadon. In den Jahren 20 10, 2011 und bis zu seiner Verhaftung am 18. Januar 2012 stellte der Angeklagte dem Patienten insgesamt 599 Privatrezepte im U m- fang wöchentlicher Gesamtmengen jeweils 1%igen Methadonhydrochlorids von 105 ml (488 Rezepte), 210 ml (3 Rezepte) oder 308 ml (10 8 Rezepte) zum E i- gengebrauch aus. Für - nicht näher verifizierte - Zeiträume, in denen der G e- schädigte sich "auf Reisen" befand, verordnete ihm der Angeklagte in 68 Fällen jeweils 75 Met h adicct - Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von je 40 mg Meth a- donhydro chlorid. Eine umfassende Untersuchung des Patienten nahm der Angeklagte dabei zu keinem Zeitpunkt vor. Die jeweiligen Verordnungsdaten innerhalb des vorgenannten Zeitraums wählte er willkürlich. Mit Ausnahme von Urlaubszeiten stellte er dem Patienten w öchentlich fünf bis sechs Rezepte zum Preis von j e- weils 30 Euro aus, die K . durch Mitarbeiterinnen des Angeklagten j e- 9 10 11 12 13 - 6 - weils an der Hauseingangstür der Praxis übergeben wurden. Das Methadon verkauf te K. , soweit er es nicht selbst konsumierte, an Unbekannte weiter. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich eine Erwerbsquelle von e r- heblichem Umfang und Dauer zu verschaffen. Durch die Rezeptverkäufe erzie l- te er einen Gesamterlös vor Steuern in Höhe von 20.010 Euro. II. Di e Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachrüge begründet; auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Tode s- folge zum Nachteil des Geschädigten S . hält revisi onsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Bereits die Ausführungen des Landgerichts zum objektiven Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Im Ansatz zutreffend, hat die Strafkammer gep rüft, ob der Angeklagte Beteiligter der zum Tode des Geschädigten S . führenden Körperverle t- zung sein konnte, obwohl sich dieser das Fentanyl ohne Mitwirkung des Ang e- klagten eigenhändig injizierte. 14 15 16 17 18 - 7 - Wer eine fremde Selbstverletzung oder - gefähr dung veranlasst, macht sich nicht wegen Tötungs - oder Körperverletzungsdelikten strafbar, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Verletzung oder Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fö r- dert, kan n daher nicht wegen eines Körperverletzungs - oder Tötungsdelikts verurteilt werden, denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatb e- standsmäßiger und damit kein strafbarer V organg ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39; vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262). Maßgebliches Abgre nzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer - grundsätzlich tatb e- standsmäßigen - Fremdgefährdung eines anderen ist die Trennungslinie zw i- schen Täterschaft und Teilnahme. Entscheidend ist damit d ie Eigen - bzw. Fre i- verantwortlichkeit des Entschlusses des Rechtsgutsinhabers, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit selbst zu gefährden. Eine Täterschaft des die Selbstgefährdung Fördernden kommt daher nur in Betracht, wenn er infolge eines bei dem sich selbst Gefährdenden bestehenden Mangels der Eigenve r- antwortlichkeit Tat - bzw. Handlungsherrschaft über das Geschehen erlangt. b) Die Strafkammer hat - im Ansatz zutreffend - eine solche Handlung s- herrschaft des Angeklagten wegen dessen überleg enen Wissens bejaht, aber nicht rechtsfehlerfrei begründet. aa) Hierzu hat sie ausgeführt, als "erfahrener Drogenarzt" habe der A n- geklagte im "Wissen um das Risiko eines Missbrauchs durch Patienten mit problematischem Drogenhintergrund" das "weitere Ges chehen aus der Hand" 19 20 21 22 - 8 - gegeben, indem er dem Patienten "unkontrolliert Fentanyl in großen Mengen überlassen" habe. Nicht "in Rechnung" zu stellen, dass Drogenabhängige "im Entzug jede Kontrolle über sich verlieren oder ein ihnen überlassenes Suchtmi t- tel entg egen ärztlicher Anordnung intravenös injizieren und dabei auch eine e- fährdung, der als täterschaftliche Schaffung einer gefahrträchtigen Lage zu we r bb) Diese Begründung häl t rechtlicher Prüfung nicht stand. (1) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überlegenes Sachwissen des die Selbstgefährdung bzw. - verletzung Förder n- den dessen Handlungsherrschaft begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 20 11 - 5 StR 491/10; BGH, Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 f. ; vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205). Die Strafkammer hat jedoch den rechtlichen Maßstab für die Prüfung überlegenen Wissens verkannt. Denn sie hat a usschließlich an den besond e- ren Kenntnissen des Angeklagten Maß genommen, dabei aber den Wissen s- stand des Geschädigten völlig unberücksichtigt gelassen (vgl. BayObLG, B e- schluss vom 11. Dezember 2001 - 5St RR 298/01). Die Beurteilung der Überl e- genheit des S achwissens setzt jedoch Feststellungen zum Wissensstand s o- wohl des die Selbstgefährdung Fördernden als auch des sich selbst Gefäh r- denden zwingend voraus (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205 mwN). (2) D urch diesen verkürzten Maßstab hat sich die Strafkammer im Weit e- ren den Blick auf Umstände verstellt, die hinreichend adäquates Sachwissen 23 24 25 26 - 9 - auch des Geschädigten in Bezug auf das rechtsgutsbezogene Risiko seines Verhaltens nahelegten und daher der Erörterun g bedurft hätten: So verfügte der Geschädigte über eine lange Suchtkarriere und kannte die grundlegenden Risiken des Drogenkonsums einschließlich des Risikos e i- ner Überdosierung (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288 ff .; BayObLG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 - 5St RR 298/01, vom 14. Februar 1997 - 4St RR 4/97, NStZ 1997, 341, 342, und - zu einem insoweit anders gelagerten Fall - vom 28. August 2002 - 5St RR 179/02, NJW 2003, 371). Auch hinsichtlich des von ihm konkr et praktizierten Fentanyl - Missbrauchs legten die von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Auss a- gen der Zeugen M. , A . und H . es nahe, dass der Gesch ä- digte sich der Risiken seines Handelns, insbesondere der Gefahr einer Üb e r- dosis aufgrund der Injektion, bewusst war. Eines darüber hinaus gehenden Verständnisses der exakten medizin i- schen Wirkzusammenhänge zwischen der Einnahme des als bei Überdosi e- rung als lebensgefährlich bekannten Opiats und den möglichen Auswirkungen a uf das eigene Leben und die eigene körperliche Unversehrtheit bedurfte es demgegenüber nicht. c) Auch unter dem Aspekt eines etwaigen Ausschlusses der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung belegen die Ausführungen der Strafka m- mer keine Tather rschaft des Angeklagten. Auch hier hat die Strafkammer bereits den rechtlichen Maßstab verfehlt. Ihre - für sich genommen rechtsfehlerfrei getr offene - Feststellung der Opiat abhängigkeit des Geschädigten führt nicht automatisch zum Ausschluss der Ei genverantwortlichkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11, NStZ - RR 2012, 71; Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10, 27 28 29 30 31 - 10 - und vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, NStZ 1984, 410, 411 m. Anm. R o- xin; sehr weitgehend demgegenüber noch BG H, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 209/78, JR 1979, 429; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 21 Rn. 13 mwN; ebenso für "Erfahrungen im Umgang mit Drogen" BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; Urteil vo m 11. April 2000 - 1 StR 638/99, BGHR StGB § 222 Zurechenbarkeit 2). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Betäubung s- mittelkonsumenten zu eigenverantwortlicher Entscheidung nicht fähig sind, b e- steht nicht (s.a. BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - 5St RR 298/01). Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter die Eigenverantwortlic h- keit einschränkender Umstände, etwa einer akuten Intoxikation (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 1 StR 501/82, NStZ 1983, 72), unter Umständen auch eines entzugsbedingten akuten Suchtdrucks, verbunden mit der Angst vo r kö r- perlichen Entzugserscheinungen (zu §§ 20, 2 1 StGB vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151; vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 5; Beschluss vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90, BGHR StGB § 21 B tM - Auswirkungen 7 jew. mwN) oder ko n- sumbedingter schwerer Persönlichkeitsveränderungen, die zum Verlust der E i- genverantwortlichkeit führen können (zu §§ 20, 21 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11, StV 2012, 282; Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10). Solche Feststellungen hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. d) Soweit dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78, JR 1979, 429) über die Besonderheiten des dortigen konkreten Falles hinaus al l- gemein die Rechtsa uffassung entnommen werden könnte, die aus der Behan d- lung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des b e- handelnden Substitutionsarztes begründe eine "besondere Sorgfaltspflicht" des Arztes, Schaden von seinem Patienten abzuwenden, und führe - unabhängig 32 33 - 11 - von der Freiverantwortlichkeit des Patienten - stets zu einer Täterschaft b e- gründenden Herrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten. 2. Aus denselben Gründen hält auch die V erurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des Geschädigten T . revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 3. Schließlich begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Verschreibe ns von Betäubungsmitt eln in den auf den Tatkomplex K. entfallenden 667 Fällen durchgreifenden Bedenken. a) Die Annahme der Strafkammer, ungeachtet der - wie festgestellt - gemeinsamen Ausstellung mehrerer Rezepte liege hinsichtlich jedes ein zelnen Rezepts eine gesonderte Straftat vor, ist rechtsfehlerhaft. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte jedes der ihm vorgelegten R e- zepte überprüfte, ehe er es unterzeichnete, ergibt sich kein gesonderter Taten t- schluss. Der Angeklagte handelte vielmehr ersichtlich mit der Absicht, alle ihm vorgelegten Rezepte, sofern diese formal ordnungsgemäß ausgestellt waren, innerhalb eines einheitlichen Prüfungsvorganges zu unterzeichnen, damit sie dem Patienten gemeinsam übergeben werden konnten. b) Eine absch ließende Beurteilung der Anzahl der Einzeltaten ist dem Senat nicht möglich, weil das Urteil insoweit keine widerspruchsfreien Festste l- lungen enthält. Die Strafkammer legt als Tatzeitraum den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur Verhaftung des Angeklagte n am 18. Januar 2012, also "ca. 107 Kale n- derwochen" zugrunde. Sie führt hierzu jedoch aus, K . habe die Reze p- 34 35 36 37 38 39 - 12 - te lediglich "in der Regel", nämlich außerhalb von "Urlaubszeiten", wöchentlich abgeholt. Diese "Urlaubszeiten" - bei denen unklar blei bt, ob damit die "Reis e- zeiten" des Patienten gemeint sind - sind jedoch nicht näher verifiziert; es liegt nahe, dass sich die Anzahl der Rezeptübergaben unter Anrechnung dieser Ze i- ten verringert. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die in Fällen eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder - gefährdung für eine Täterschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgestellten Ma ß- stäbe gelten entsprechend, sofern eine Bestrafung des die Selbstgefährdung Fördernden nur wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung in Betracht kommt. Daher bedarf es auch insoweit einer Handlungsherrschaft aufgrund überlegenen Sachwissens oder aufgrund erkennbarer Mängel der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung bei dem sich selbst Gefährdenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39; vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262) . 2. Für den Fall, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung hinreichende Feststellungen zur Annahme von Tat - bzw. Handlungsherrschaft des Angekla g- ten ergeben, wird der neue Tatrichter auch die subjektive Tatseite erneut ei n- gehend zu prüfen haben: 40 41 42 - 13 - Nach der s tändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur A b- grenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der T ä- ter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in d er Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolg s- eintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingeg en dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der ta t- bestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 , BGHSt 36, 1, 9 f.) . Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, mü s- sen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatse i- te, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt we r- den (BGH aaO, vgl. auch Urteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, BGHSt 56, 277 ff.). Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muss sic h mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (vergleiche BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 , BGHSt 36, 1 , 10, und vom 25. Novembe r 1987 - 3 StR 449/87, NStZ 1988, 175). Der Tatrichter darf nicht ohne Weiteres aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhand e- nen Erkenntnis auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs schließen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87, NStZ 1988, 175 ). 43 44 - 14 - Bei der Körperverletzung im Arzt - Patienten - Verhältnis ist zu berücksic h- tigen, dass die Annahme, die Art und Weise der Behandlung eines Patienten durch einen Arzt sei nicht am Wohl des Patienten orientiert, auch bei mediz i- nisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fernliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35 f.). Selbst erhebliche Sor g- faltspflichtverstöße schließen eine Verurteilung wegen nur fahrlässiger Tat nicht von vornherein aus (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 28. August 2002 - 5St RR 179/02, NJW 2003, 371, 372 ). Raum Wahl Graf Jäger Cirener 45
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