BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 390/02 vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAugsburg vom 3. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Proto-kolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) der Verteidiger des Angeklagtennach Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprachegenommen hatte, auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht ist unwider-ruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit desVerzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Es ergibt sich auch darausnichts anderes, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGHNStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässig-keit - 3 -der am 11. Juli 2002 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zurFolge.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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