BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 390/08 vom 12. August 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-lungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat: Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene 334berlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagno-sen spezialisierten Einrichtung au337erhalb des Ma337regelvollzugs zu the-rapieren, wird in m366glichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (247247 67d, 67e StGB). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander
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