BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 390 /13 vom 15. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO besch lossen : 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A. 1 . der Urteilsgründe) verurteilt worden ist . 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 20. März 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- schei dung über die Gesamtstra fe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 4. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse auferleg t. Über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamtstrafe zu befinden . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Ei n- zelfreiheit s strafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt und zwei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der A n- geklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt die Verletzung sachlichen Re chts. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. In den Fällen Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. Nove mber 2011 (Ziffer II. A . 1 . der Urteilsgründe) rechtfertigen die bisherigen Feststellu n- gen die Annahme mittäterschaftlicher Begehungsweise nicht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12 Rn. 43 mwN). Der Senat hat d a- her das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BGH, Be schluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237) auf Antrag des Gen e- ralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 festgesetzten Einzelstrafen von drei Mona ten (Fall 1 der Anklageschrift vom 25. November 2011) und zwei Jahren (Fall 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011) auf eine niedrigere Gesam t- freiheitsstrafe erkannt hätt e. 1 2 3 - 4 - 3. Der Senat macht von d er Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsve r- fahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb üb er die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06 mwN ; Beschluss vom 16. No - vember 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223). Die nunmehr gebotene G e- samtstrafenbildung aus den verbleibenden, jetzt rechtskräftigen E inzelstra fen für die Fälle 3 und 4 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A . 2 . der Urteilsgründe) sowie Fall II. B . der Urteilsgründe obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04). Wahl Graf Jäger Cirener Mosbacher 4
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