BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 390 /14 vom 20. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: bewaffneten unerlaubten Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 11. April 2014 aufgehoben a) bezüglich aller Angeklagter im Strafausspruch, b) bezüglich der Angeklagten T . und B . zudem j e- weils, soweit eine En tscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht München I hat die Angeklagten wie folgt v erurteilt: den Angeklagten T. u- bungsmitteln in nicht geringer M enge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit une r- laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Handel treibens mit B e- e- klagten B . s- 1 - 3 - mi t teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit u nerlaubtem Besitz von Betä u- e- ben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C . t- mehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gering er Menge in Tateinheit jeweils mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- s- strafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zudem hat die Strafkammer bei dem Angeklag ten T. den erweiterten Verfall hinsichtlich eines BMW sowie bei dem Angeklagten C . den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro angeordnet. Die Angeklagten T . und B . hat das Landgericht von we i- teren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die jeweils mit der S achrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen sind sie jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat bezüglich der Angeklagten T . und B . nicht erörter t, ob eine Unterbringung dieser Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt. Hierzu hätte aber angesichts der Fes t- stellungen zum umfangreichen Drogenkonsum beider Angeklagter (T . : mehrere Gramm Kokain pro Tag, mehrwöchige En tzugserscheinungen bei Haftan tritt; B. : seit einigen Jahren mehrere Gramm Cannabis pro Tag) und der Tatsache, dass die Taten auch dem eigenen Betäubungsmittelkonsum dienten, Anlass bestanden (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 18. Sep tember 2013 1 StR 456/13 mwN). Die Strafkammer hat den Betä u- bungsmittelkonsum beider Angeklagter lediglich i m Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erörtert; die Anordnung der Unterbringung in 2 - 4 - einer Entziehungsanstalt ist indes ni cht von der Annahme erheblich verminde r- ter Schuldfähigkeit abhängig (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Bes chluss vom 28. Mai 2014 3 StR 67/14). 2. Bei dem Angeklagten T . hat die Strafkammer bei der Tat 1 die V o- raussetzungen des § 31 BtMG für erfüllt era chtet, die Strafe dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen entno m- men und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt (zugleich Einsatzstrafe). Hierbei hat sie worauf die Revision zutreffend hi n- weist rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrund des vertypten Milderung s- grundes die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG möglich gewesen wäre. 3. Bei de n Angeklagten B . und C . besteht im Rahmen der Strafzumessung ein Erörterungsmangel. Bei beiden Angeklagten hat die Stra f- kammer die Einzelstrafen den Normalstrafrahmen entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu ihren Gunsten gew ürdigt, dass sie jeweils den an derweitig verfolgten G. als Lieferanten von verfahrensgegenstän d- lichen Betäubungsmitteln benannt und belastet haben. Angesichts dieser u n- vollständigen Angaben kann der Senat nicht nachprüfen, ob was bei dieser Sach lage nicht fernliegt die Voraussetzungen von § 31 BtMG bei den beiden Angeklagten vorgelegen haben oder nicht. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen beide Angeklagte. 3 4 - 5 - 4. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den darg e- le gten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); die Feststellungen können durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher 5
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