BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 39/02 vom 13. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend zur Antrag s - schrift des Generalbundesanwalts: Das Landgericht, das von dem Strafrahmen nach dem Regelbe i - spiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß" sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter Milderungsgründe die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Anwe n - dung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB führen kann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen einschlägigen Vorstrafen und des ebenfalls nachdrücklich zum Nachteil des A n - geklagten sprechenden Umstandes, daß dieser die Taten aus der - 3 - Haft heraus in Gang gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte das Festhalten an dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hier j e - doch keiner nheren Begrndung. Schfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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