BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 39/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge I. 10 der Revisionsbegr374ndungsschrift: Eine Hinweispflicht gem344337 247 265 Abs. 1 StPO analog im Hinblick auf die tat-s344chlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs bestand schon deshalb nicht, weil in der Anklageschrift (S. 5) ausdr374cklich der Vorwurf erhoben wird, dass die Angaben des Angeklagten falsch waren, weil ihm angesichts eines Kaufvertra-ges 374ber eine gebrauchte Pelletieranlage in H366he von 510.000,-- DM bekannt war, dass Investitionskosten in H366he von 4,4 Mio. DM nicht anfallen w374rden. - 3 - Der Umstand, dass das Landgericht in den Urteilsgr374nden zugunsten des An-geklagten die f374r die gebrauchte Anlage tats344chlich entstandenen Anschaf-fungskosten als f366rderungsf344hig unterstellt hat (UA S. 11), obwohl die Anklage-schrift noch von der g344nzlich fehlenden F366rderf344higkeit der gebraucht erworbe-nen Anlage ausgegangen ist (S. 5), beschwert den Angeklagten nicht. Frau RiinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist des- halb an der Unterschrift gehindert. Nack Hebenstreit Nack J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy