BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 391/05 vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt - in der Verhandlung -, Bundesanwalt - in der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte pers366nlich, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. M344rz 2005 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Durch Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 2002 war der Angeklagte, ein Arzt, wegen zahlreicher Verst366337e gegen das Transfusionsgesetz (TFG) so-wie wegen fahrl344ssiger T366tung einer Patientin zu einer zur Bew344hrung ausge-setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf seine Revi-sion hatte der Senat das Verfahren wegen der Verst366337e gegen das TFG gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt und die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Se-nat das genannte Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum 344u337e- - 4 - ren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrl344ssiger T366-tung verurteilt worden war (Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02). Auf der Grundlage der damit bindend gewordenen Feststellungen und der erg344nzend von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Landgericht nunmehr festgestellt: Bei einer vom Angeklagten in seiner Klinik in S. vorgenommenen, medizinisch nicht gebotenen Operation, trat bei der zuvor nicht ordnungsgem344337 aufgekl344rten Patientin eine zwar seltene, aber doch vor-aussehbare Komplikation auf. Aus sachwidrigen Gr374nden, die in jahrelangen Streitigkeiten mit einer anderen Klinik in S. und dem Rettungsdienst des Roten Kreuzes in S. wurzeln, sorgte der Angeklagte nicht f374r die schnellst- und bestm366gliche Hilfe f374r die Patientin, die h344tte geleistet werden k366nnen, wenn die Patientin alsbald, etwa von dem hierf374r ausger374steten Ret-tungsdienst S. , in die andere Klinik in S. verbracht worden w344re. Der Angeklagte hatte demgegen374ber erst nach Stunden veranlasst, dass die Patientin von einem von ihm in dem etwa 50 km von S. entfernt liegen-den R. angeforderten Sanit344tswagen in eine Klinik nach R. verlegt wurde. Dass als Konsequenz dieses Verhaltens t366dliche Folgen f374r die Patientin eintreten k366nnten, hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf ge-nommen. Tats344chlich konnte der Patientin in R. nicht mehr geholfen werden, sodass sie dort am n344chsten Morgen verstarb. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte nunmehr wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (Vornahme einer medizinisch nicht gebotenen Operation nach unzul344nglicher Aufkl344rung) in Tateinheit mit Totschlag (unzul344ngliche Rettungsbem374hungen) bei Annahme eines minder schweren Falles (247 227 Abs. 2 StGB, 247 213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Au337erdem wurde ein Berufsverbot f374r die Dauer von f374nf Jahren ausge sprochen. - 5 - II. Gegen dieses Urteil richten sich die uneingeschr344nkt eingelegte Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel, die beide auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzt sind, bleiben erfolglos. 1. Die Revision des Angeklagten: Das Revisionsvorbringen ersch366pft sich im Wesentlichen darin, die Fest-stellungen in dem Urteil vom 18. Februar 2002, insbesondere soweit sie aufgehoben wurden, den jetzt getroffenen Feststellungen gegen374ber zu stellen und die jetzigen (sorgf344ltig und eingehend begr374ndeten) tatrichterlichen Feststellungen unter Zugrundelegung eigener Erw344gungen z.B. als 204unschl374ssig223, 204keinesfalls ausreichend223, 204unzul344ssig223, 204keinesfalls tragf344hig223 zu bezeichnen und zu bewerten. Weder damit noch mit ihrem sonstigen Vorbringen ist die M366glichkeit eines den Angeklagten beschwerenden revisiblen Rechtsfehlers aufgezeigt. Auch im 334brigen hat die auf Grund der Sachr374ge umfassende 334berpr374fung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. All dies hat auch der Generalbundesanwalt, ebenso wie schon in seinem schriftlichen Antrag vom 20. September 2005 im Einzelnen zutreffend dargelegt. 2. Auch die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer h344tte strafzumessungser-hebliche Erkenntnisse gewonnen, wenn sie nicht nur den Tenor, sondern auch die von der Revision nicht mitgeteilten Gr374nde eines Bescheids der Regierung von Niederbayern zum Ruhen der Approbation des Angeklagten verlesen h344tte, - 6 - handelt es sich der Sache nach um eine nicht den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende unzul344nglich vorgetragene Verfahrensr374ge. Im 334brigen wird mit dem gesamten Vorbringen - etwa: gegen die von der Strafkammer angenommene langj344hrige 204aufop-ferungsvolle223 344rztliche T344tigkeit des Angeklagten spreche, dass er in nicht unerheblichem Umfang 204Strafanzeigen, Eingaben, Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden223 im Zusammenhang mit der T344tigkeit des genannten Nachbarkrankenhauses angebracht habe; von Rechts wegen h344tte die Strafkammer nur ber374cksichtigen d374rfen, dass er seinen Beruf bis zur Tat 204lege artis223 ausge374bt habe; - oder: es h344tten z. B. das Alter des (1938 geborenen) Angeklagten, die Dauer des Verfahrens und die sozialen Folgen der Verurteilung ein-schlie337lich des Berufsverbots entweder gar nicht oder jedenfalls nur in einem geringeren Ma337e als geschehen ber374cksichtigt werden d374rfen, weder die M366glichkeit eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenwahl, noch bei der Strafzumessung im 334brigen verdeutlicht. Die erg344nzenden Erw344gungen des Generalbundesanwalts f374hren zu kei-nem anderen Ergebnis: Die Strafkammer erw344gt, dass dem Angeklagten 204ein hohes Ma337223 an Pflichtwidrigkeit zur Last liegt. Der Senat teilt nicht die Besorgnis, sie k366nne we-gen dieser sachgerechten Zusammenfassung bei der Strafzumessung die von ihr im Einzelnen festgestellten und minuti366s aufgef374hrten Pflichtverletzungen des Angeklagten au337er Betracht gelassen haben. Die Strafkammer hat die (nahe liegenden) Feststellungen getroffen, - 7 - - dass der Angeklagte urspr374nglich in 204Heilungsabsicht223 gehandelt hat und - dass er im sp344teren Verlauf im Hinblick auf f374r ihn vorrangige Gesichts-punkte den Tod der Patientin zwar billigend in Kauf genommen hat, ihm diese Folge seines Handelns als solche aber gleichwohl unerw374nscht war. Unter diesen Umst344nden vermag der Senat schlie337lich auch nicht zu er-kennen, warum es ein Rechtsfehler sein k366nnte, dass die Strafkammer nicht ausdr374cklich erwogen hat, 204dass das Opfer f374r das Verhalten des Angeklagten nicht den geringsten Anlass gab223. Auch im 334brigen hat die Strafkammer die Grenzen tatrichterlicher Straf-zumessung eingehalten. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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