BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 12. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Betroffenen mit der R374ge der Verletzung sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. 1. Der Betroffene war vom Landgericht M374nchen II am 22. November 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 245 F344llen sowie versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt worden. Haupts344chlicher Gegenstand des Urteils waren sexuelle 334bergriffe des Betroffenen auf seine am 9. September 1982 geborene Tochter R. und die am 5. Mai 1987 geborene Tochter A. im Zeitraum zwischen September 1988 und M344rz 2001. Der Betroffene f374hrte die Taten in jeweils 344hnlicher Weise 2 - 3 - aus. Seine T366chter mussten mehrfach sein Glied in den Mund nehmen, muss-ten ihn oral und mit der Hand befriedigen. Der Betroffene onanierte auch vor den M344dchen, k374sste A. , leckte ihre Scheide und versuchte auch sein Glied in ihre Scheide einzuf374hren. Die Vorf344lle fanden jeweils in der elterlichen Woh-nung statt. Die Jugendkammer hatte zugunsten des Betroffenen das umfassende, von Schuldeinsicht getragene Gest344ndnis ber374cksichtigt. Dieses Gest344ndnis erfolgte von Anfang an bereits vor der Polizei und wurde vom Betroffenen in der Hauptverhandlung voll aufrechterhalten. Er brachte von vornherein zum Aus-druck, dass er seinen T366chtern eine belastende Vernehmung in der Hauptver-handlung unbedingt ersparen wollte. Der Betroffene zeigte eine Gest344ndnisbe-reitschaft in einem Umfange, wie sie bei derartigen Delikten selten vorkommt. Au337erdem hatte die Jugendkammer ber374cksichtigt, dass der Betroffene bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und auch ihn die Folgen der Straftaten schwer getroffen hatten, weil seine Ehe zerst366rt war und er seine Arbeitsstelle verloren hatte. 3 2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer be-gann der Betroffene am 2. Oktober 2002 eine Therapie auf der sozialtherapeu-tischen Abteilung der JVA Amberg, die er am 21. Oktober 2003 abbrach. Nach seiner R374ckverlegung in die JVA Straubing wurde der Betroffene am 19. Juli 2004 in die dortige sozialtherapeutische Abteilung aufgenommen. Am 2. Juni 2005 wurde er aus der Behandlungsma337nahme abgel366st und am 14. Juni 2005 in die JVA Bernau verlegt. 4 Zum Verlauf der therapeutischen Ma337nahmen hat die Jugendkammer folgende Feststellungen getroffen: In der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Amberg arbeitete der Betroffene zun344chst in den Gruppensitzungen und 5 - 4 - den Einzelgespr344chen engagiert mit. Nach etwa einem halben Jahr begann er, die Therapiesitzungen zunehmend zu sexualisieren. Seine Missbrauchsphanta-sien nahmen zu und gewannen verst344rkt an Bedeutung. Er weigerte sich immer mehr, sich auf gruppentherapeutische Prozesse einzulassen und sich aktiv mit dem Bedeutungsgehalt seiner sexuellen Phantasien auseinanderzusetzen und Strategien zur Vermeidung k374nftiger Sexualtaten zu entwickeln. Im Gegenteil nahm er die Hausaufgabe an, sich binnen einer Woche mit den abgeurteilten Taten auf mindestens einer Seite schriftlich auseinanderzusetzen. Dies nahm er zum Anlass, 374ber mehrere Wochen einen etwa 400-seitigen Bericht zu fertigen. Neben den abgeurteilten Taten beschrieb er ausf374hrlich sexuelle Erlebnisse und Phantasien mit kleinen Kindern und M344dchen. Dieser Bericht diente dem Betroffenen nicht zur Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten, sondern als Mittel zur sexuellen Erregung, mit der er auch vor anderen Mitgefangenen aus der Therapiegruppe kokettierte, obwohl diese daran kein Interesse hatten. Im weiteren Therapieverlauf erkl344rte er mehrfach, dass er sich nicht mehr recht entscheiden k366nne, ob er seine Phantasien 374berhaupt loslassen wolle, wobei er angab, seine Phantasien selbst steuern zu k366nnen. Er er366ffnete seiner Thera-peutin, die, wie auch der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung, ihn noch-mals motivieren wollte, dass er definitiv den Abbruch und die sofortige R374ckver-legung in die JVA Straubing w374nsche. In der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Straubing war der Betrof-fene anfangs einsichtig bez374glich des Therapiebedarfs und er war interessiert und motiviert. Seine Bereitschaft nahm jedoch ab Februar 2005 kontinuierlich ab. Absprachen hielt er nicht ein und begann zunehmend, den Therapieinhalt zu sexualisieren, um sich dadurch auch zu stimulieren. In seiner Haftzelle wur-den zweimal ein Ordner mit Bildern sp344rlich bekleideter Kinder bzw. unbekleide-ter junger M344dchen und junger pubertierender Frauen gefunden. Diese Bilder dienten dem Betroffenen zur sexuellen Stimulation. Auch erledigte der Betroffe- 6 - 5 - ne seine therapeutischen Hausaufgaben nicht, er brachte vielmehr zum Aus-druck, dass er durch seinen dicken Panzer nichts durchdringen lasse. Im Ver-laufe des Vollzuges in der JVA Straubing 344u337erte der Betroffene gegen374ber einem Mitgefangenen zweimal: 204Ich stehe auf kleine Kinder und werde mich auch nach der Haft erneut mit Kindern einlassen223. In der JVA Bernau erkl344rte der Betroffene im Juli 2005 gegen374ber Mitge-fangenen, nachdem ihn diese in der Anstaltsk374che nach seinen Straftaten be-fragt hatten: "Ich sitze wegen Kindesmissbrauch, stehe dazu und wenn ich rauskomme, mache ich weiter". Im Januar 2006 wurde ein Brief des Betroffenen angehalten, weil auf dem Briefumschlag ein vom Verurteilten selbst gezeichne-ter (durchgepauster) S344ugling (sog. "Windel Winnie") unter einer Bettdecke mit erigiertem Penis (in Form einer eingezeichneten spitzen Erhebung in der Bett-decke am entsprechenden K366rperbereich des Kindes) dargestellt war. 7 In der Hauptverhandlung erkl344rte der Betroffene, dass er nicht ohne eine Therapie "auf die Menschheit losgelassen werden wolle", auch wenn er schw366-re, "niemanden mehr anzur374hren". 8 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung bejaht (247 66b Abs. 1 StGB). Als neue Tatsachen im Sinne der Vorschrift hat es die konkrete Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf Opfer au337erhalb des engen Familienkreises gewertet. Anhaltspunkte daf374r, dass der Betroffene bereits damals ein Kind au337erhalb des engsten Familien-kreises missbraucht hatte, habe es im Ausgangsverfahren bis zu dessen Ab-schluss nicht gegeben. Auch eine Wiederholungsgefahr sei f374r die damalige Jugendkammer nur f374r die damals bestehende Familienbeziehung oder 344hnlich gelagerte famili344re Konstellationen erkennbar gewesen. Beide Sachverst344ndige h344tten ausgef374hrt, dass die Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf Drit- 9 - 6 - te in einem das R374ckfallrisiko deutlich erh366henden "prognoserelevanten sym-ptomatischen Zusammenhang" stehe. Neu sei aber vor allem die zunehmende Dominanz der Missbrauchsphantasien im Laufe des Strafvollzuges. Auch wenn dem Betroffenen im Ausgangsverfahren eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt worden seien, h344tten sich die Missbrauchsphantasien erst im Verlauf des Voll-zuges derart intensiviert und verselbst344ndigt, dass sie als suchtartig zu be-zeichnen seien. Es k366nne deshalb letztlich dahinstehen, ob bei der Anlassverur-teilung eine Form der P344dophilie erkennbar gewesen w344re. Neue Tatsachen l344gen dann vor, wenn ausreichende tats344chliche Ankn374pfungstatsachen beleg-ten, dass sich eine bekannte oder erkennbare St366rung in nicht vorhersehbarer Weise so vertieft und ver344ndert habe, dass sie die Gef344hrlichkeit des Betroffe-nen in einem grunds344tzlich anderen Licht erscheinen lasse. Keine neuen Tatsachen stellten dagegen der zweimalige Abbruch bzw. die Abl366sung des Betroffenen aus der Therapie dar, weil im Anlassverfahren die Notwendigkeit einer Sexualtherapie 374berhaupt nicht thematisiert worden sei und der Betroffene keine Therapiewilligkeit bekundet habe. 10 In seiner Gesamtw374rdigung kommt das Landgericht sachverst344ndig be-raten zu der Einsch344tzung, dass beim Betroffenen zwar keine Kernp344dophilie zu diagnostizieren sei, sich das R374ckfallrisiko aufgrund der Entwicklung zu suchtartigen Missbrauchsphantasien und die Ank374ndigung gleichartiger ein-schl344giger Straftaten 226 ausgehend von einer statistischen R374ckfallwahrschein-lichkeit f374r sexuelle Missbraucher von etwa 35 % - als doppelt so hoch anzuse-hen sei. Die Jugendkammer hat auch angenommen, dass der Betroffene in ab-sehbarer Zeit nach seiner Haftentlassung erhebliche einschl344gige Straftaten begehen werde. Damit sei die geforderte konkrete erhebliche Wahrscheinlich-keit schwerer Sch344digung von Personen auch gegenw344rtig. 11 - 7 - 4. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 1 StGB zu Recht bejaht. 13 b) Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung setzt wei-terhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzuges der verh344ngten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allge-meinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; 2006, 155 f.). Demgegen374ber scheiden Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er h344tte erkennen und erforderlichenfalls aufkl344ren m374ssen, als "neue" Tatsachen aus. Das Verfahren nach 247 66b Abs. 1 und 2 StGB dient nicht der Korrektur fr374herer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der Entscheidung 374ber die Anordnung einer Ma337regel nach 247 66 StGB unber374ck-sichtigt geblieben sind. 14 - 8 - Nach diesen Kriterien ist das Landgericht, ohne dass der Senat hierzu weitere Ausf374hrungen machen m374sste, rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer" Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB ausgegangen und hat im Rahmen einer durchgef374hrten Gesamtw374rdigung rechtsfehlerfrei die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgesprochen. 15 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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