BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen alias wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 1, 247247 44 und 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 28. April 2009, ihm nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgericht M374nchen I vom 8. April 2009 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die vom Angeklagten am 28. April 2009 gegen das Urteil des Landge-richt M374nchen I eingelegte Revision ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen der Vorschrift des 247 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Verk374ndung des Urteils eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des 1 - 3 - Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2009 unbegr374ndet. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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