BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391 /12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten ge gen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden und von den Gegenerkl ä- rungen nicht entkräfteten Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. September 2012. Die A nnahme lediglich bedingt vo r- sätzlichen Handelns beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R . P . : 1. Der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO bleibt der Erfolg versagt; sie ist schon im Ansatz verfehlt. Der Beschwerdeführer sieht die bereits mit Able h- nungsantrag geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter der Strafka m- mer darin, dass diese sich im Zwischenverfahren konkret zu einem möglichen Strafmaß im Falle einer - dann nicht zustand e gekommenen - Verständigung ungefragt geäußert haben. § 202a StPO sieht jedoch gerade vor, dass das G e- richt - nach seinem Ermessen - den Stand des Verfahrens mit den Verfahren s- beteiligten erörtern kann, was neben einer bloßen Strukturierung des weiteren - 3 - V erfahrens auch die Vorbereitung einer verfahrensbeendenden Absprache u m- fasst (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 202a Rn. 2; Ritscher in BeckOK - StPO, § 202a Rn. 4; Reinhart in Radtke/Hohmann, StPO, § 202a Rn. 3). Hie r- bei kann auch eine Strafober - und ei ne Strafuntergrenze angegeben werden (vgl. § 257c StPO). § 202a StPO begründet für das Gericht weder eine Pflicht, verfahrensfördernde Gespräche zu führen, noch eine solche, bei einem G e- spräch bezüglich der Straferwartung zu schweigen. Eine Bindungswirkung en t- faltet die Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a StPO nicht ( BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11 , NStZ - RR 2012, 148), gleich ob der Verfahrensstand mündlich besprochen wurde oder dieser - wie hier - Eingang in eine schriftliche A usarbeitung gefunden hat, die zum Gege n- stand eines Gesprächs mit den Verfahrensbeteiligten gemacht wurde. Nach § 202a Satz 2 StPO ist der Inhalt geführter Erörterungen ohnedies zu dok u- mentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, wist ra 2011, 139 ). 2. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen der Ablehnung eines Beweisantrags als aus tatsächlichen Gründen bede u- tungslos greift nicht durch. a) Die Verteidigung hatte beantragt, einen Referatsleiter der Oberfina nzd i- rektion dazu zu vernehmen, dass die im Januar 2010 erklärte Zustimmung zur Erstattung von Umsatzsteuer ebenso wie eine auf Antrag erteilte Unbeden k- ungstaktischer Erwägungen mit dem Landesf i- - nach v o- t- verhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2012) - als aus tatsächlichen Gründen - 4 - bedeutungslos abgelehnt. Die Feststellung von Schuld und Schuldumfang we r- de durch die unter Beweis gestellte Einbeziehung der Finanzbehörden nicht beeinflusst, zumal es sich (angesichts des seinerzeit nicht ausermittelten Sac h- verhalts und des ander nfalls gefährdeten Ermittlungserfolges) nicht um vo r- werfbares Verhalten der Ermittlungsbehörden gehandelt habe, das die Tatg e- nese ausgelöst hätte. b) Die Behandlung dieses Beweisantrags weist keinen Rechtsfehler auf. Sie entspricht vielmehr den im Senats beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN) dargelegten Grundsätzen, von denen abzuweichen der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung sieht. (1) D er Tatbestand der Steuerhinterziehung in der h ier einschlägigen V a- riante des § 370 Abs . 1 Nr. 1 AO setzt keine gelungene Täuschung voraus ; a n- ders als bei § 263 StGB kann daher eine Tatvollendung auch nicht dadurch entfallen, dass die Täuschung . Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das u n- geschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sac h- verhalt in den Tatbestand hineinzulesen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN ; aA Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO Rn. 198 f.). Es genügt vielmehr , dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsac hen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkü r- zung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden . Selbst wenn (was hier nicht einmal behauptet wird) der zuständige Veranl a- gungsbeamte und die zuständige Finanz behörde von allen für eine zutreffende - 5 - Besteuerung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis haben und im Besitz aller hie r- für erforderlichen Beweismittel sind, kann dies einer Tatvollendung daher nicht entgegen stehen. Entgegen der Auffassung der Revision gelten d iese Grundsätze unb e- schadet davon, ob allein das Täterhandeln (wie z.B. in Fällen des § 168 Satz 1 AO) oder aber erst das hieran anknüpfende Handeln der Finanzbehörden (wie hier gemäß § 168 Satz 2 AO) die zum Taterfolg führende Steuerfestsetzung bewirkt. F ür alle diese Fälle sieht § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO eine Strafschärfung vor, wenn ein Finanzbeamter an der Tat mitwirkt. Da § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO nicht nur auf den unzuständigen Beamten anzuwenden ist (die Unzuständigkeit ist nur eine F orm des zur Strafschärfung führenden Amtsmissbrauchs; vgl. BGH , Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 , NStZ 2007, 596 mwN; Jäger in Klein, AO, 11. Aufl. § 370 Rn. 285), kann auch die Kenntnis aller Tatumstände beim zuständigen Finanzbeamten (etwa demjen i- g en, der von ihm für seinen Zuständigkeitsbereich selbst gefertigte falsche Steuererklärungen bearbeitet) einer Tatvollendung nicht entgegenstehen, gleich ob er kollusiv mit dem Erklärenden zusammenwirkt oder nicht. In dem aus Sicht des Täters erwartungsgem äß eingetretenen T aterfolg realisier en sich stets der durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung in Gang gesetzte Kausa l- ve r lauf und die von § 370 AO rechtlich missbilligte Gefährdung des Steuerau f- kommens. Ein Vergleich mit Fällen eigenverantwortlicher Selbst schädigung (so Steinberg wistra 2012, 45 ff . ) muss versagen, wie die u nter Umständen in B e- tracht kommende Strafbarkeit des wissenden , aber pflichtwidrig (vgl. § 85 AO) gl e ichwohl veranlagenden Finanzbeamten nach § 266 StGB zeigt. Die Kenntnis des Veranlagu ngsbeamten oder der Finanzbehörden vom wahren Sachverhalt, mag sie dem Täter bekannt oder unbekannt sein, entlässt diesen nicht aus se i- ner Verantwortung zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen; dass zu seinem - 6 - Handeln das eigenverantwortliche Handeln eine s Finanzbeamten hinzutritt, lässt die Zurechnung des vom Täter verursachten Handlungserfolgs nicht en t- fallen. (2) Mit dem Beweisantrag wurden auch keine Umstände behauptet, die zur Nichtigkeit eines die Steuerfestsetzung bewirkenden Verwaltungsaktes g e- führt haben. Weder die durch die Ermittlungen bestätigte materielle Unrichti g- n- Nichtigkeitsgrund i . S . v . § 125 AO dar . Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen ni chtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. D ie zur Nichtigkeit führende besondere Schwere eines Fehler s liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anford e- rungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niema n- dem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen ( BFH, Ur teil vom 16. September 2010 - V R 57/09 , DStR 2010, 2400 ). Hier dur f ten die Fin anzbehörden (zumal, wenn dies - wie behauptet - mit dem La n- war ) angesichts der Gefahr, ander n- falls den Erfolg der äußerst umfangreichen Ermittlungen zur Aufdeckung und Zerschlagung eines groß angelegten Umsatzsteuer hinterziehungssystems (hier Ermittlungstaktik Vorrang vor der Verhinderung einer einzelnen Tatvollendung durch Ablehnung der Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 AO geben. Denn S tra f- täter ha b en keinen Anspruch darauf, dass die Finanz - oder die Ermittlungsb e- hörden rechtzeitig gegen sie einschreiten, um den Eintritt des Taterfolgs z u verhindern ( BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN ). - 7 - (3 ) Auch soweit die Revisi on vorbringt, die Beweisbehauptung habe für die subjektive Tatseite Bedeutung, weil die nur aus ermittlungstaktischen Grü n- den erteilte Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO und eine aus den gleichen Gründen influss auf i- nen Rechtsfehler auf . Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den Gründen des Ablehnun gsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08, NStZ - RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28). Denn es ist weder darget an noch ersichtlich, dass der Angeklagte zum Tatzei t- punkt davon ausging, dass die für das Bestehen eines Umsatzsteuerhinterzi e- hungssystems sprechenden Umstände (UA S. 96 ff.) nicht nur ihm, sondern auch den Finanzbehörden bekannt und damit Gegenstand von d eren Prüfung waren, so dass nicht er kennbar ist, dass der von der Revision angeführte G e- sichtspunkt tatsächlich von Bedeutung hätte sein können. (4) Die Strafkammer musste dem Beweisantrag auch mit Blick auf die Strafzumessung keine Bedeutung zubilligen. Es kann einen Täter regelmäßig nicht entlasten, dass Ermittlungsbehörden nicht rechtzeitig gegen ihn einschre i- ten, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern , oder ihm laufende Ermittlu n- gen nicht offenbart werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 mwN ). Umstände, die eine n über eine b loße Mi tu r- sächlichkeit hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung gehabt - 8 - ( hierzu vgl. BGH , Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ - RR 2009, 167) oder ein Einschreiten der Finanz - und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten hätten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 12 . Januar 2005 - 5 StR 191/04 , NJW 2005, 763) und die daher Einfluss auf die Strafzumessung hätten haben können (zum Ganzen auch Miebach in MünchKomm - StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 142 ff . ; Schäfer/Sander/van Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. , Rn. 1847, 1860; Meyberg PStR 2011, 58, 59) , hat die Verteidigung nicht unter Beweis gestellt. RiBGH Dr. Wahl ist erkrank t und deshalb an der Unter - schrift gehindert. Nack Nack Jäger Sander Radtke
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