ECLI:DE:BGH:2017:200 917B1STR391.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391 / 1 6 vom 20. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd der Beschwerdeführer am 20. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E . wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Betrugs und b) im gesamten Strafausspruch. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. 2. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das ge - nannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen Untreue in fünf Fällen, Vorteilsannahme in zehn Fällen, Steuerhinterziehung in vier Fällen 1 - 3 - sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Stra f- aussetzung zur Bew ährung sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages - sätzen zu je 100 Euro verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Ve r- fahrensverzögerung hat es zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe sowie 20 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erkl ärt. Den Angeklagten P . hat das Landgericht wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Vor - teilsannahme in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Ta - gessätzen zu je 170 Euro verurteilt, von denen es im Hinblick auf eine recht s- staatswidrige Verfahrensverzögerung 30 Tagessätze für vollstreckt erklärt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten P . freigesprochen. Den Mitange - klagten Er . , der seine Verurteilung nicht beanstandet, hat das Landgericht unter Freisprechung im Übrigen wegen Vorteilsgewährung in zehn Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in fünf tateinheitlichen Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstra fe von neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten beanstanden ihre Verurteilung mit Revis ionen, mit d e- nen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Mit einer Ve r- fahrensrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten P . insgesamt und dasjenige des Angeklagten E . weitgehend Erfolg. 2. Die von beiden Angeklagten je weils zulässig erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist begründet. Dies nötigt außer hinsichtlich des allein den Angeklagten E . betreffenden Schuld spruchs wegen Betrug s zur vollständigen Aufhebung des Urteil s. a) Den Verfahrensrügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen worden war und die Schlussvorträge gehalten worden waren, erhielten die Angeklagten das letzte 2 3 4 5 - 4 - Wort, woraufhin sie sich auch äußerten. Im Ans chluss daran stellte der Vorsi t- zende die Frage, wie die Ausführungen des Angeklagten E . in seinem letzten Wort in Bezug auf eine Vernehmung von Auslandszeugen auszulegen seien. Dessen Verteidiger bat daraufhin um eine Unterbrechung der Hauptve r- h andlung, um diese Frage mit seinem Mandanten erörtern zu können. Nach einer kurzen Unterbrechung wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Zu der vom Vorsitzenden aufgeworfenen Frage erklärte der Verteidiger des Angekla g- ten E . dann mit dessen ausdr ückliche m Einverständnis, dass sich sein Mandant sämtlichen im Einzelnen näher bezeichneten Eventualbeweisa n- trägen des Verteidigers des Angeklagten P . anschließe. Dies gelte ins - besondere im Hinblick auf die darin enthaltene Bedingung, d.h. e in unbedingter Antrag werde ausdrücklich nicht gestellt. Sodann wurde die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung unterbrochen, ohne dass den Angeklagten erneut eine Gelegenheit zum letzten Wort gegeben wurde . b) Nach § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO gebü hrt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist der Ang e- klagte, sofern er nicht von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, auf di e- ses Recht hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre B e- deutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verloren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551 m wN). Ein Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern be reits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der S a- che zeigt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 1 StR 198/15, BGHR StPO 6 - 5 - § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; vgl. auch Meyer - Goßner in Meyer - Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 258 Rn. 28). Insbesondere ist ein Wiedereintritt g e- geben, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwi r- ken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14 mwN; vgl. auch BGH , Beschluss vom 31. März 1987 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtlich e Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19 und vom 18. Sep - tember 2013 1 StR 380/13, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 7; Urteil vom 13. Oktober 1992 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94; jeweils mwN). Dies ist etwa bei der bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen der Fall, bei d e- nen der Antragsteller auf die Bescheidung vor Urteilsverkündung verzichtet und zu denen auch andere Verfahrensbeteiligte keine Erklärungen abgegeben h a- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19 m wN). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 u nd 3 StPO vor. Nachdem den Angeklagten das letzte Wort gewährt worden war, wurden Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss haben kon n- ten. Die Erörterung der Frage, wie die auf eine Beweiserhebung gerichteten Anträge des Angeklagt en E . zu verstehen sind, stellte eine inhaltliche Befassung mit Beweisanträgen dar, die über die bloße Entgegennahme der dabei vom Verteidiger nach Rücksprache mit seinem Mandanten neu formulie r- 7 8 9 - 6 - ten Hilfsbeweisanträge hinausging (vgl. BGH, B eschl uss vom 13. Oktober 1998 5 StR 392/98, wistra 1999, 27). Dem steht nicht entgegen, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten sich an der Erörterung nicht beteiligten und auch inhaltlich zu den Anträgen keine Stellungnahme abgaben. Denn bereits die Erörterun g des Inhalts eines von einem Angeklagten zuvor gestellten und auf eine Bewei s- erhebung gerichteten Antrags mit einzelnen Verfahrensbeteiligten stellte eine inhaltliche Befassung mit Fragen der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung dar. Damit waren die Ausführ ungen der Angeklagten im letzten Wort nicht mehr der letzte Eindruck des Gerichts von der Hauptverhandlung, bevor es mit der Urteilsberatung begann. Der Zweck des höchstpersönlichen Rechts auf Gewä h- rung des letzten Wortes liegt aber darin, dem Angeklagten zu ermöglichen, se i- nen Standpunkt unmittelbar vor der Urteilsberatung verdeutlichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 4 StR 169/93 , NStZ 1993, 551). d) Die mit Beschluss vom 29. März 2016 (SA Bd. X Bl. 227 ff.) vorg e- nommene Protokollberich tigung entzog dem Rügevorbringen nicht die Tat - sachengrundlage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. April 2007 GSSt 1/06, BGHSt 51, 298). Zwar wurde mit ihr die im Hauptverhandlungsprotokoll nach der Feststellung, dass die Angeklagten das letzte Wort hatten , aufgenommene - und Rechtslage E . und seinem Verteidiger die Frage erörterte, wie die Ausführungen dieses Angek lagten auf eine Vernehmung von Auslandszeugen auszulegen seien. Dies lässt den Verfahrensverstoß eines Wiedereintritts in die Verhan d- lung, ohne den Angeklagten danach erneut Gelegenheit zum letzten Wort zu geben, jedoch nicht entfallen. 10 - 7 - e) Ein Verstoß g egen § 258 Abs. 2 und 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht. Es genügt allerdings die bloße Möglichkeit des Beruhens (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551). Mit Ausnahme hi n- sichtlich des Schuldspruchs wegen Betrug s beim Angeklagten E . ist hier, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, ein Beruhen der Schuld - sprüche und der Strafa ussprüche nicht auszuschließen. aa) Die Verurteilung bei der Angeklagter beruht auf dem Verfahrensve r- stoß, da die Angeklagten nahezu alle Tatvorwürfe bestritten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 5 StR 590/08, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 6 mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die A ngekla g- ten bei Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhan d- lung noch Ausführungen gemacht hätten, die zu einem andere n Beweiserge b- nis hätten führen können. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Verte i- diger des Angeklagten E . nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung die Eventualbeweisanträge des Verteidigers des Angeklagten P . an - sprach, was beide Angeklagte in einem letzten Wort zu ergänzenden Ausfü h- r ungen hätte veranlassen können. bb ) Der Senat schl ießt allerdings aus, dass der den Angeklagten E . betref fende Schuldspruch wegen Betrug s zu Lasten der Kommunalver - sicherung auf dem Verfahrensverstoß beruht. Diese Verurteilung des Angekla g- ten E . hat das Landgericht auf dessen vollumf ängliches Geständnis gestützt, das durch die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bestätigt wurde (UA S. 137). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der zu diesem Tatvorwurf geständige Angeklagte E . nach der Erörterung von Anträg en zu einem damit nicht in Zusammenhang stehenden Tatkomplex in 11 12 13 - 8 - einem erneut eingeräumten letzten Wort noch Ausführungen gemacht hätte, die das Gericht zu einem Fr eispruch vom Vorwurf des Betrug s hätten veranlassen können. Die übrigen Verfahrensrügen bezie hen sich nicht auf diesen Schul d- spruch. Nicht auszuschließen ist demgegenüber auch hinsichtlich des vom A n- geklagten eingeräumten Betrugs, dass sich Ausführungen von ihm in einem erneut gewährten letzten Wort zu seinen Gunsten auf die Strafhöhe ausgewirkt h ätten. Die für den Betrug verhängte Einzelfreiheitsstrafe hat daher keinen B e- stand. Raum Jäger Bellay Radtke Ri nBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Raum
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