BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 39 /14 vom 9. April 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen: Die Re vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüg e, mit der die Verteidigung die Verwertung von in Ungarn im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschli e- ßend aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Telefonaten bea n- standet, ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung de r Revision war die Strafkammer weder u m- h- tet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Ve r- wertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrund e liege n- den ungarischen Abhörmaßnahmen zu überprüfen. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates g e- wonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Recht s- hilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. Novembe r 2012 1 StR 310/12 , Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Ve r- - 3 - letzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. S enat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Übe r- prüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab se i- ner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. Senat aaO). Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des Rechtshilferechts eine Übe r- lassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchte n Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. für Tschechien Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 CZ - ErgV zum Eu - RHiÜbK), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allen ü- Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und U n- garn für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus eine m in Ungarn durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen vö l- kerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garant i en oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nic ht ersichtlich. 2. Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in Ungarn ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts Pest vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noc h keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die Strafka m- mer die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangeme s- senen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu - 4 - BGH, Beschluss vom 11. März 2009 5 ARs 3/09; Urteil vom 1 0. Juni 2009 2 StR 386/08 mwN) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies gilt, zumal keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft der ungarischen Verurteilungen bestehen, auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. EU L 220/32 vom 15. August 2008, vgl. Art. 2 des R ahmenbeschlusses). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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