ECLI:DE:BGH:2017:090617B1STR39.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 39/17 vom 9. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2017 gemäß § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen: Der den Angeklagten betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Revision des Angeklagten das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das bedingt seine Freilassung in dieser Sache. Raum Bellay Cirener Radtke Hohoff 1
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