BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 392/03 vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwaltbeantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, nament-lich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenenFeststellungen noch vereinbar.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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