BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 392/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 6. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miss-brauchs von Gefangenen in Tateinheit mit Vergewaltigung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen, weil es sich nicht von seiner Schuld 374berzeugen konn-te. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft - vertreten von dem Generalbundesanwalt - und der Nebenkl344gerin. 1 Die Rechtsmittel haben Erfolg. 2 Dem Angeklagten - einem ehemaligen Polizeibeamten - war zur Last ge-legt worden, die Nebenkl344gerin zwischen dem 29. und 30. Januar 2004 w344h-rend seines Nachtdienstes in der Polizeihaftanstalt in N. sexuell miss- 3 - 4 - braucht zu haben. Die Nebenkl344gerin war damals in der Punkerszene verhaftet, von der sie sich - so das Landgericht - inzwischen gel366st hat. I. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht konnte sich von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin R. nicht 374ber-zeugen. 4 1. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei am Abend des Tattages, nach beleidigenden 304u337erungen gegen374ber Polizeibeamten aufgrund ihrer Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Bei dem Vorfall sei ihr damaliger Freund, der Zeuge S. , mit seinem und ihrem Hund anwesend gewesen. Sie sei insgesamt dreimal in Gewahrsam genommen worden. Das Zusammentreffen mit dem Angeklagten sei jedenfalls nach der "Geschichte mit den Hunden" gewesen. Vor der Ausn374chterungszelle habe sie Hose und Stiefel ausziehen m374ssen. Als sie wiederholt eine Decke verlangt habe, sei der Ange-klagte gekommen und habe sie - in seiner Begleitung - sich eine Decke von au-337erhalb ihrer Zelle holen lassen. Einige Zeit sp344ter sei sie wach geworden vom Ger344usch des Schl374ssels an der Zellent374r. Der Angeklagte sei zu ihr in den In-nenraum der Zelle gekommen und habe gesagt, er m374sse sie durchsuchen bzw. untersuchen. Auf seine Weisung habe sie sich mit dem Gesicht zur Wand stellen und die Beine breit machen m374ssen. Der Angeklagte habe, den Slip bei-seite schiebend, von hinten zwei Finger in die Scheide geschoben und "ein we-nig hin- und hergemacht". Dann habe der Angeklagte eine kurze Bemerkung fallen lassen und sich aus ihrer Zelle entfernt. Nach ihrer Entlassung am n344chs-ten Morgen habe sie ihrem damaligen Freund noch am gleichen Tag erz344hlt, dass es "schlimm war", sie sei "sexuell bel344stigt worden". Dabei habe sie "Rotz und Wasser geheult". Er habe gesagt, niemand werde ihr glauben. Deshalb 5 - 5 - habe sie niemandem davon erz344hlt. Ca. ein Jahr sp344ter habe sie "den Brief von der Kripo gekriegt" und nicht gewusst, worum es gehe. Deshalb habe sie ihn ihrer Bew344hrungshelferin gezeigt, die telefonisch nachgefragt habe, worum es gehe. 2. Die Zeugin KHK'in H. hat nach dem Urteil des Landgerichts ge-schildert, warum die Dienstzeiten des Angeklagten mit dem Aufenthalt weibli-cher Gefangener in der Polizeihaftanstalt im Polizeipr344sidium N. abgegli-chen worden seien. Auf einen Musterbrief an alle entsprechenden Personen habe sich die Bew344hrungshelferin von R. telefonisch gemeldet. Nach 334bergabe des Telefonh366rers an die Nebenkl344gerin habe sie (KHK'in H. ) ihr "von 334bergriffen durch einen Kollegen in der Haftanstalt" berichtet. R. habe "dann gleich mehr oder minder eine Personenbeschrei-bung gegeben und gefragt, ob der es denn w344re". Nachdem sie, die Zeugin, dies bejaht habe, sei von R. angegeben worden, sie habe "die Bei-ne breit machen" m374ssen und sei "betatscht" worden. 6 3. Der Zeuge S. hat best344tigt, dass die Nebenkl344gerin nach einer "Nacht in der Ausn374chterungszelle fertig gewesen" sei, geheult und ihm erz344hlt habe, sie sei "mit Fingern im Genitalbereich betatscht" worden. Er meine allerdings, dass dies nach einer Ingewahrsamnahme im M344rz 2004 nach einem anderen Vorfall gewesen sei. 7 4. Von den Polizeibeamten, die in der betreffenden Dienstschicht in der Polizeihaftanstalt anwesend waren, konnte sich nur eine Beamtin an die Ne-benkl344gerin erinnern, aber auch keine konkreten Angaben zum verfahrensrele-vanten Geschehen machen. Die 374brigen vier Beamten konnten sich an die Ne-benkl344gerin nicht erinnern, auch auf Vorhalt nicht an eine Gefangene, die sich 8 - 6 - in Begleitung eines Polizeibeamten selbst eine Decke holen musste oder an eine Frau im Slip im Zellentrakt. 5. Das Landgericht hat die Zweifel an der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344-gerin u.a. damit begr374ndet, dass nicht sicher gekl344rt werden konnte, ob sie sich tats344chlich ohne 334berhose in ihrer Zelle befunden hat, weil keiner der dienstha-benden Polizeibeamten sich an eine Frau ohne 334berhose und an eine solche, die sich von au337erhalb ihrer Zelle eine Decke holen musste, erinnern konnte. Letztlich meinte das Landgericht, eine Absprache zwischen der Nebenkl344gerin und dem Zeugen S. dahingehend, einen Polizeibeamten zu Unrecht zu belasten, nicht sicher ausschlie337en zu k366nnen, da beide schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hatten. 9 II. Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 1. Die Ausf374hrungen des Landgerichts werden den Anforderungen an die Begr374ndungspflicht eines freisprechenden Urteils nicht gerecht. Das Landge-richt beschr344nkt sich darauf, nach Mitteilung des Anklagevorwurfs und der Ein-lassung des Angeklagten die Bekundungen von Zeugen wiederzugeben. Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter jedoch zu-n344chst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (st. Rspr., BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 7 m.w.N.). Derartige Feststellungen zum Tatgeschehen selbst und zur Vorgeschichte fehlen. Die Wiedergabe allein von Bekundungen der vernommenen Zeugen gen374gt der Begr374ndungspflicht nicht (BGHR aaO m.w.N.). 11 2. Dar374ber hinaus h344lt die Beweisw374rdigung der sachlich-rechtlichen 334-berpr374fung nicht stand. 12 - 7 - Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze ver-st366337t (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch ersch366pfend zu w374rdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-flussen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 13 a) Die Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft. 14 aa) Das Landgericht teilt zwar im Rahmen der wiedergegebenen Zeu-genaussage der KHK'in H. mit, diese habe geschildert, warum die Dienst-zeiten des Angeklagten mit dem Aufenthalt weiblicher Gefangener in der Poli-zeihaftanstalt abgeglichen worden seien und dass ein Musterbrief an alle ent-sprechenden Personen ergangen sei, nennt aber den Grund des Abgleichs nicht und gibt auch den Inhalt des Musterbriefes nicht wieder. Hierbei k366nnte es sich um beweiserhebliche Indiztatsachen f374r die T344terschaft des Angeklagten handeln, wenn die Kommissarin der Nebenkl344gerin berichtete, dass es um 334bergriffe durch einen Kollegen in der Haftanstalt gehe. Eine Auseinanderset-zung mit dem Grund des Abgleichs und dem Inhalt des Musterbriefes h344tte es schon deshalb bedurft, weil die Ermittlungen gegen den Angeklagten ersichtlich nicht auf die Nebenkl344gerin beschr344nkt waren und auf einer vorangegangenen Initiative beruhten. 15 - 8 - bb) Die Entstehungsgeschichte der Aussage von R. wird vom Landgericht nicht gew374rdigt. 16 Das Landgericht h344tte die Tatsache, dass sie keine Eigeninitiative im Hinblick auf die Anzeige ergriffen hat, weil ihr niemand glauben werde, sondern erst der Musterbrief ca. ein Jahr sp344ter die Anzeige ausl366ste, er366rtern und be-werten m374ssen. Denn die Aussageentstehung ist ein wesentliches Indiz im Rahmen der Glaubhaftigkeitspr374fung von belastenden Aussagen. Auch zu der spontanen Personenbeschreibung des Angeklagten am Telefon durch die Ne-benkl344gerin gegen374ber der KHK'in H. nach der blo337en Mitteilung, dass es um 334bergriffe durch einen Kollegen in der Haftanstalt gehe, verh344lt sich die Beweisw374rdigung nicht. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der sponta-nen Beschreibung der Tathandlung am Telefon. 17 b) Die erforderliche Gesamtw374rdigung enth344lt das Urteil nicht. 18 Das Landgericht hat einige den Angeklagten entlastende Indiztatsachen aufgef374hrt. Damit werden die Zweifel an der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin begr374ndet (UA S. 9). Belastende Indiztatsachen bleiben unerw344hnt. Eine Ab-w344gung enth344lt das Urteil nicht. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landge-richt zu einer anderen 334berzeugung hinsichtlich einer Absprache zwischen der Nebenkl344gerin und ihrem damaligen Freund - den Angeklagten zu Unrecht zu belasten - gelangt w344re, wenn es die oben aufgezeigten unerw344hnten Indiztat-sachen in eine zusammenschauende W374rdigung einbezogen h344tte. 19 Nach alledem muss die Sache schon aufgrund der Sachr374ge neu ver-handelt werden. 20 - 9 - 3. Im 334brigen hat die Staatsanwaltschaft zwar dem Wortlaut nach nur die Verletzung materiellen Rechts ger374gt, der Sache nach aber auch eine zul344ssige Verfahrensr374ge erhoben. Damit hat sie ebenfalls Erfolg. 21 a) Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe in der Beweisw374rdigung unber374cksichtigt gelassen, dass der Angeklagte bereits eine fast identische Tat begangen hat, die durch Verlesen des Urteils des Amtsgerichts - Sch366ffengericht - N. vom 16. November 2004, rechtskr344f-tig seit dem 22. M344rz 2006, in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden ist, so ist darin eine Formalr374ge der Verletzung des 247 261 StPO zu sehen. Dass die Beschwerdef374hrerin die Nichtverwertung einer gem344337 247 249 Abs. 1 StPO verle-senen Urkunde im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zur Sachr374ge und ohne ausdr374cklichen Hinweis auf 247 261 StPO vorgetragen hat, ist unsch344dlich. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der R374ge, sondern ihre wirkliche rechtli-che Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGHSt 19, 273, 275; BGH StV 1993, 459; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06; zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06). In der Revisi-onsbegr374ndung werden die tats344chlichen Grundlagen zu dieser R374ge umfas-send vorgetragen. Die Beschwerdef374hrerin legt den festgestellten Sachverhalt zum Tatgeschehen aus dem Strafurteil dar. Das auszugsweise Verlesen des Urteils im allgemeinen Einverst344ndnis wird durch das Protokoll belegt (Sachakte Bd. III Bl. 541). Die Staatsanw344ltin hat in ihrem Schlussvortrag eine Gesamt-strafe unter Einbeziehung der Strafe aus obigem Urteil beantragt (Sachakte Bd. III Bl. 551). 22 b) Nach dem dargelegten und im genannten Strafurteil festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte wegen einer der ihm hier vorgeworfenen sehr stark 344hnelnden Tat, begangen ca. einen Monat sp344ter im Rahmen seines Dienstes in der betreffenden Haftanstalt zur Nachtzeit, rechtskr344ftig verurteilt 23 - 10 - worden. Eine aufgrund eines Vorf374hrungsbefehls inhaftierte Frau verlangte ebenfalls Bettzeug und musste es sich in Begleitung des Angeklagten selbst aus dem Zellentrakt holen. Im Zelleninnenraum erkl344rte er ihr, er m374sse sie f374r die Personenbeschreibung vermessen. Er forderte sie auf, "ihre Beine breit zu machen". Nachdem er ihr Hose und Unterhose ein St374ck heruntergezogen hat-te, streichelte er sie au337en an der Scheide, schob ihren BH hoch und umfasste mit beiden H344nden ihre Br374ste. Diese rechtskr344ftig abgeurteilte und in die Hauptverhandlung eingef374hrte Tat h344tte das Landgericht schon deshalb in seinem Urteil verwerten und als beweiserheblichen Umstand ausdr374cklich w374rdigen m374ssen, weil in Betracht kommen kann, dass die vorgeworfene Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd ist, und sie zudem gravierende Parallelen im Tatablauf aufweist. Diese wesent-lichen gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde sind durchaus geeignet, die 334berzeugungsbildung des Tatrichters zu beeinflussen. 24 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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