BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zum Verwertungsverbot nach 247 110b Abs. 1 und Abs. 2 StPO: Die R374ge ist auch aus folgendem Grund nicht zul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Ohne Vorlage des im Antrag der Staatsanwaltschaft und im ge-richtlichen Beschluss vom 16. M344rz 2007 in Bezug genommenen Vermerks der GER Karlsruhe vom 16. M344rz 2007 nebst Anlagen ist f374r das Revisionsgericht nicht 374berpr374fbar, wann sich der Tat-verdacht gegen den Angeklagten E. als Beschuldigten kon-kretisierte. - 3 - Zu dieser R374ge h344tte eine Revisionsgegenerkl344rung der Staats-anwaltschaft die Pr374fung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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