BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/13 vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Halle/Saale vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensve r- zögerung und die Gewährung eines zweimonatigen Vollstreckungsa b- schlags begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Raum Jäger Spaniol Cirener Mosbacher
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