ECLI:DE:BGH:2018:150818B1STR392.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/17 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwal ts zu 2. auf dessen Antrag am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 23. Januar 2017 im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass der A ngeklagte des unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefäh r- lichen Abfällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fä l- len schuldig ist; hinsichtlich des unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefäh r- lichen Abfällen entfällt die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Verbringens von Abfällen . 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit tels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen unerlaubten Bewirtscha f- tens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen und wegen St euerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und Verfallsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - führt zu der aus der Beschlussfor mel ersichtlichen Schuldspruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts erfolglos ( § 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Umweltstraftaten hat die Verbringung von ca. 308 Tonne n Quecksilber - Zwangsabfall in die Schweiz im Zeitraum von 2011 bis 2014 zum Gegenstand. Der Angeklagte handelte g e- meinschaftlich mit den gesondert Verfolgten B . und K . , die Ge - schäftsführer des inzwischen insolventen Recyclingunternehmens D . GmbH waren und über das Abfallquecksilber verfügten, und dem gesondert Verfolgten schweizerischen Metallhändler Bu . , der über seine Firmen das Quecksilber international vermarktete. Die Verbringung des Abfallquecksilbers in die Schweiz erfo lgte entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des E uropäischen Parlaments und des Ra tes (ABl. L 304 vom 14. November 2008, S. 75), die zum einen ein Expor t- verbot für elementa res Quecksilber (metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksil ber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilbe r- legierungen mit einer Quecksilber konzentration von mindestens 95 Massenpro - zent) außerhalb der Europäischen Union und zum anderen die Qualifikation von metallischem Quecksilber aus verschiedenen Herkunftsbe reichen als Zwang s- abfall mit entsprechender E ntsorgungspflicht (Art. 1 und 2 der VO) vorsah. Die Ver ordnung (EG) Nr. 1102/2008 ist zum 1. Januar 2018 durch die Verordnung (EU) 2017/852 des E uropäischen Parlaments und d es Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 1) ohne inhaltliche Änderungen ersetzt worden. 2. Hinsichtlich der Umweltdelikte hat die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Verbringe ns von Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB 2 3 4 - 4 - keinen Bestand, da § 18a AbfVerbrG nach dem ausdrücklichen Willen des G e- setzgebers lex specialis zu § 326 Abs. 2 StGB ist (vgl. BT - Drucks. 18/8961, S. 18 f.; Witteck in BeckOK StGB, 37. Edit ion, 1. August 2018, § 326 Rn. 5 8a ). 3. Der Senat schließt ein Beruhen des Urteils auf der tateinhe itliche n Verurteilung wegen unerlaubten Verbr ingens von Abfällen (§ 326 Abs. 2 StGB) neben dem illegalen Verbringen von ge fährlichen Abfällen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG) und dem unerlaubten Bewirtsc haften von Abfällen (§ 326 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) aus , nachdem die Strafkammer die Einzelstrafe zutre ffend dem schon über § 326 Abs. 1 StGB eröffn eten Strafrahmen des § 330 Abs. 1 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Umweltstra f- tatbestände explizit nicht str afschärfend gewertet hat (UA S. 98). 4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen ( § 473 Abs. 1, 4 StPO). Raum Bellay Cirener Hohoff Per nice 5 6
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