BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 393/02 vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nackund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz,die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mosbach vom 25. April 2002 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Ur-teilsgründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällenverurteilt worden ist;b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteila) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II. 1. a bis d der Ur-teilsgründe dahin abgeändert, daß die Angeklagte der ge-werbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen schuldig ist;b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitaa) die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Urteils-gründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällenverurteilt worden ist;bb) das Landgericht in diesen Fällen von einer Verfallsan-ordnung abgesehen hat;c) im gesamten verbleibenden Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 -4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei invier Fällen, Bestechung in zehn Fällen und wegen versuchter Geldwäsche inzwei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzungzur Bewährung verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagte und dieStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel habenteilweise Erfolg.I.Die Revision der Angeklagten:Die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen hat kei-nen Bestand.1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen erhielt die Angeklagte von H. zwei Schecks in Nennbeträgen von DM 20.300 undDM 24.706,84, die sie auf dem Sparkonto ihres minderjährigen Sohnes gut-schreiben ließ. Anschließend zahlte sie die Geldbeträge nach Abzug einer - 5 -Provision in bar an H. aus. Dabei ging sie davon aus, daß die Schecksaus betrügerischen oder illegalen Geschäften stammten.Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Geldwä-sche nicht. Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks aus-schloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich ingroben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Ka-talogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158,165; BGH StV 2000, 67). Daran fehlt es hier.2. Die Sache unterliegt insoweit insgesamt der Aufhebung, da der Senatnicht ausschließen kann, daß ergänzende Feststellungen zur Vorstellung derAngeklagten von der Vortat, namentlich durch Vernehmung des H. als Zeugen, noch möglich sind.3. Im übrigen hat die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler zuihrem Nachteil aufgedeckt.4. Die Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Geldwäschedelikteerfaßt die insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung des Aus-spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen können aufdie Revision der Angeklagten bestehen bleiben. - 6 -II.Die Revision der Staatsanwaltschaft:1. Soweit die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche verurteilt wor-den ist, wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu ihren Gunsten (§ 301StPO). In der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft findensich insoweit zwar ausschließlich Ausführungen zur Nichtanordnung des Ver-falls, was darauf hindeutet, daß die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel auf dieunterbliebene Verfallsanordnung beschränken wollte. Eine solche Beschrän-kung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560;NStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage derunzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet wer-den durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs.1 Beschränkung 12). Im übrigen liegtein Antrag, der die Beschränkung klargestellt hätte, seitens der Beschwerde-führerin nicht vor.2. a) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß hinsichtlich derFälle II. 1. a bis d der Urteilsgründe eine Verurteilung der Angeklagten wegengewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a Abs.1 StGB hätte erfolgenmüssen.Nach den Feststellungen kannte ihr damaliger Lebensgefährte und frü-here Mitangeklagte M. einen potentiellen Abnehmer für Hehlerware in Ju-goslawien namens Z. . Mit diesem vereinbarten die Angeklagte und M. im November 2000 in der Zukunft wiederholt im einzelnen noch nicht festste-hende Lieferungen heißer, also gestohlener oder sonst unrechtmäßig er- - 7 -langter Ware von Deutschland nach Jugoslawien zu organisieren und dort überZ. abzusetzen. Dabei planten alle Beteiligten, sich durch wiederholte Be-gehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einigerDauer zu erschließen. In Ausführung dieses Tatplanes kam es zu den vier un-ter II. 1. a bis c der Urteilsgründe näher aufgeführten Lieferungen von Mobilte-lefonen und Computeranlagen nebst Zubehör an Z. . Die Lieferung einesInternet-Routers (II. 1. d) scheiterte, weil M. auf dem Weg nach Jugoslawi-en bei einer Grenzkontrolle aufgegriffen und das Gerät sichergestellt wurde.Aufgrund dieser Feststellungen zu der zwischen allen Beteiligten im No- vember 2000 getroffenen Vereinbarung bildeten die Angeklagte, M. undZ. eine Bande. Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatortkommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).Die Beteiligten einschließlich des Z. verfolgten auch ein gemeinsamesBandeninteresse. Eine Trennung zwischen einem aus jeweils zwei Mitgliedernbestehenden Bezugssystem einerseits und einem aus M. und Z. ge-bildeten Absatzsystem lag schon nach dem im November 2000 von allen dreiBeteiligten gefaßten Tatplan mit im einzelnen abgesprochener Aufgabenteilungnicht vor. Hinzu kommt, daß Z. die Geldmittel zum Ankauf des Hehlguteszur Verfügung stellte und damit auch in das Bezugssystem eingebunden war.b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtnicht entgegen, da die Taten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei angeklagtwaren.3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Bestechung in zehn Fällen (II. 2.A. a bis f der Urteilsgründe) macht die Staatsanwaltschaft zutreffend die fehler- - 8 -hafte Erörterung des Vorliegens besonders schwerer Fälle der Bestechungnach § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB geltend.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen lebte die Angeklagte beiihrem Vater, der eine Fahrschule betrieb, in der sie als kaufmännische Ange-stellte mitarbeitete. Um Einfluß auf den Verlauf der schriftlichen Fahrprüfungenzu gewinnen, bedachte die Angeklagte die Mitarbeiter der TÜV-AußenstelleB. - dort vornehmlich den Fahrprüfer P. - mit Geschenken.Außerdem lud sie P. und dessen Freundin viermal zum Essen ein, wobei siejeweils die Rechnung beglich. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, entstandinfolge der im einzelnen von der Kammer näher festgestellten Zuwendungen zudem Fahrprüfer P. ein persönliches Verhältnis, aufgrund dessen es dieserder Angeklagten gestattete, jugoslawischen Fahrschülern während der schriftli-chen Prüfung Hilfestellung zu leisten. Durch diese Vorgehensweise bestandenselbst aussichtslose Fälle die Fahrprüfung. Da sich dies in interessiertenKreisen herumsprach, erreichte die Angeklagte ihr Ziel, den Zulauf von jugo-slawischen Fahrschülern zu erhöhen und so den Umsatz der Fahrschule zuverbessern.Dieser Sachverhalt erfüllt ohne weiteres die Voraussetzungen gewerbs-mäßigen Handelns im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hierfür genügt, daßdie Tat mittelbar als Einahmequelle dient (BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr.3 Ge-werbsmäßig 1). Das war hier der Fall, nachdem die Angeklagte selbst wirt-schaftlich von der Fahrschule ihres Vaters abhing. Hinzu kommt, daß sie auchunmittelbar persönlich von den Bestechungshandlungen profitierte, weil sie fürdie durch den Fahrprüfer pflichtwirdrig gestattete Betreuung der Prüflinge vondiesen eine Gebühr in Höhe von jeweils DM 600 verlangte und auch erhielt. - 9 -Die Kammer hat die Annahme besonders schwerer Fälle nach § 335Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Sie hat im Zusammenhang damit ausgeführt, dasTätigwerden der Angeklagten zur Sicherung ihrer eigenen und der Existenzihres Vaters weise in die Richtung gewerbsmäßiger Begehungsweise. Beidieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer die Vor-aussetzungen für das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 3StGB verkannt hat und bei Beachtung der oben genannten Grundsätze zu ei-ner anderen Beurteilung des Schuldumfanges gelangt wäre.4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zieht die Aufhebung der ver-hängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zum Schuldspruchbezüglich der Hehlerei- und Bestechungsdelikte rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen können bestehen bleiben.5. Die nunmehr berufene Strafkammer wird im Falle einer erneutenVerurteilung wegen versuchter Geldwäsche zu prüfen haben, ob ein Verfall dervon der Angeklagten einbehaltenen Provisionen in Betracht kommt.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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