BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/10 vom 25. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen heimt374ckischen Mordversuchs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die aus-gef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Strafkammer hat Folgendes rechtsfehlerfrei festgestellt: 2 Kurz nach dem Erwerb verkaufte der Angeklagte einen einer Bank siche-rungs374bereigneten Pkw, die auch den Kfz-Brief hatte. Im Vertrauen auf die An-gabe des Angeklagten, er sei Eigent374mer, leistete der K344ufer eine Anzahlung. Mit dem ebenso falschen Vorbringen, dort sei der Kfz-Brief, lockte ihn der Ange-klagte in seine Wohnung, wo er scheinbar den Kfz-Brief suchte. Der K344ufer schaute selbst einen Ordner durch, in dem der Kfz-Brief angeblich sein k366nnte. Dabei versetzte der Angeklagte ihm, vorgefasster Absicht gem344337, in T366tungsab-sicht Messerstiche in den Bereich von Hals und Oberk366rper, weil er weder den Pkw noch die Anzahlung herausgeben wollte. 204Nicht ausschlie337bar223 wollte sich der voll schuldf344hige Angeklagte daneben auch wegen seiner 204Zukunfts344ngste223 des K344ufers 204entledigen223, wenn sich dies auch sowenig wie ein etwaiges 204Rang- 3 - 3 - verh344ltnis223 dieser Motive feststellen lie337. Es kam zu einem Kampf, wobei der K344ufer sich des Messers bem344chtigen konnte und damit dem Angeklagten meh-rere Stiche in den Bereich der Beine versetzte; der Angeklagte seinerseits zer-schlug auf dem Kopf des K344ufers eine Porzellanfigur. Zuletzt konnte der dank gl374cklicher Zuf344lle nicht lebensgef344hrlich verletzte K344ufer fliehen. 2. Die Revision meint, das Mordmerkmal Heimt374cke erfordere eine be-sonders verwerfliche, t374ckische Gesinnung, nicht nur die hier allein festgestellte Ausnutzung eines 334berraschungseffekts. Der Senat teilt schon die tats344chliche Bewertung der Feststellungen nicht. Der Angeklagte hat nicht nur ausgenutzt, dass der K344ufer ihm die L374ge glaubte, der Kfz-Brief k366nne in dem Ordner sein, sondern er hat den K344ufer zun344chst betrogen und dann planm344337ig in T366tungs-absicht in die Wohnung gelockt. Dies geht weit 374ber blo337es Ausnutzen eines 334-berraschungseffektes hinaus. Unabh344ngig von diesen Umst344nden des Einzelfal-les teilt der Senat aber auch den rechtlichen Ansatz der Revision nicht. Regel-m344337ig erfordert Heimt374cke nicht, dass sich im bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere T374cke und Verschlagenheit, ein verwerf-licher Vertrauensbruch, zeigt (vgl. schon BGHSt 11, 13a, 144 f.; BGHSt 30, 105, 115 f.; vgl. auch eingehend Schneider in MK 247 211 Rn. 152 ff., 159 mwN). Von besonderen, hier offenbar nicht in Betracht kommenden Fallge-staltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht notwendig zur Annahme von Heimt374cke f374hrt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119; Fischer, StGB, 57. Aufl. 247 211 Rn. 48 jew. mwN), kann daher schon allein die Ausnutzung eines 334berraschungseffekts die Annahme von Heimt374cke tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10). 4 3. Die Strafkammer hat weder Habgier - m366glicherweise wegen des nicht festzustellenden etwaigen Rangverh344ltnisses zwischen Bereicherungsabsicht und ebenfalls nicht konkret feststellbarer etwaiger Zukunfts344ngste - noch das 5 - 4 - nicht fern liegende weitere Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gepr374ft. Der Schuldspruch w344re hiervon unber374hrt geblieben, hinsichtlich des Strafaus-spruchs kann sich dies nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 4. Auch im 334brigen ist der Strafausspruch ohne den Angeklagten benach-teiligende Rechtsfehler. 6 a) Die Strafkammer h344lt im Grundsatz einen minder schweren Fall des (hier: versuchten) Mordes nach Ma337gabe des 247 213 StGB nicht f374r ausgeschlos-sen, lehnt dies aber hier aus einzelfallbezogenen Gr374nden ab. Die hieran an-kn374pfenden Erw344gungen zur Tragf344higkeit der so begr374ndeten Ablehnung eines minder schweren Falles gehen schon im Ansatz ins Leere. 247 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (BGHSt 30, 105, 118, 120; Fischer, StGB, 57. Aufl. 247 211 Rn. 99). 7 b) Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Geschehensverlaufs im Ein-zelnen unterschiedlich, im Kern aber insoweit stets gleich bleibend damit vertei-digt, im Ausgangspunkt habe nicht er den K344ufer mit einem Messer attackiert, sondern dieser ihn. Ohne diese Behauptung aufzugeben, lie337 der Angeklagte gegen Ende der Hauptverhandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld anbie-ten, allerdings zu Konditionen, die der K344ufer, der zun344chst nur 1.000 200 ausbe-zahlt bekommen sollte, nachvollziehbar ablehnte. Auf dieser Grundlage ist straf-mildernd ber374cksichtigt, dass der Angeklagte letztlich eine 204Bereitschaft zur zivil-rechtlichen Verantwortungs374bernahme 205 signalisiert223 habe. Dieser Gesichts-punkt sei jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte dem K344ufer nach wie vor zu Unrecht die Rolle des Aggressors zuweise. Hiergegen wendet die Revisi-on ein, die Verteidigung des Angeklagten habe die Grenzen des Zul344ssigen nicht 374berschritten. Hieraus d374rften ihm keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen, auch nicht in Form der Relativierung einer strafmildernden Erw344gung. 8 - 5 - Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. 9 Grunds344tzlich kann auch ein Versuch, mit dem Opfer zu einem Ausgleich zu gelangen, R374ckschl374sse auf die innere Haltung des T344ters zulassen und sich strafmildernd auswirken (Theune in LK 12. Aufl. 247 46 Rn. 214), auch wenn er an fehlender Einigung 374ber die Durchf374hrungsmodalit344ten gescheitert ist. Die Auf-fassung, bei der konkreten Gewichtung dieses Versuchs sei es aus Rechtsgr374n-den bedeutungslos, ob der Angeklagte zugleich sein Fehlverhalten uneinge-schr344nkt einr344umt oder ob er dem Gesch344digten zu Unrecht die Schuld, zumin-dest ein erhebliches Mitverschulden, an dem Geschehen zuschiebt, trifft nicht zu. Dies folgt aus den Grunds344tzen zum T344ter-Opfer-Ausgleich. Auch 247 46a StGB verlangt, dass der Angeklagte die Rolle des Gesch344digten (insbesondere eines Sexual- oder, hier, Gewaltdelikts) als Opfer respektiert. Verteidigt er sich dage-gen mit dem (unzutreffenden) Hinweis auf Fehlverhalten des Gesch344digten, kommt eine Strafmilderung im Blick auf einen T344ter-Opfer-Ausgleich auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich Zahlungen erfolgen oder angeboten werden (vgl. BGHSt 48, 134, 141 f.). Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be ist es daher hier nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Bewertung des Angebots des Angeklagten an den Gesch344digten sein sonstiges Verteidigungsverhalten nicht aus dem Blick verloren hat. 10 - 6 - c) Auch sonst ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet sind. 11 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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