BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/14 vom 27. Januar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 24. Oktober 2013 werden verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen Betrugs in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte V . hat es wegen Betrugs in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt. Die Re visionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte kümmerte sich um die Organisation der Pflege sowie die finanziellen Belange seiner seit mehreren Jahren pflegebedürftigen Mutter 1 2 3 - 3 - I . und seiner Schwester M . (beide Pflegestufe III). I . ist gesetzlich bei der T . Krankenkasse versichert, während M . zu 70 % beihilfeberechtigt und zu 30 % bei der Ba . privat versichert ist. Die beiden Pflegebedürftigen lebten g e- meinsam in einer Wohnung und wurden dort von d er Angeklagten V . , der vom Angeklagten B . getrennt lebenden Eh e- frau, und privaten Pflegediensten dreimal täglich versorgt. Von Oktober 2009 bis Januar 2010 übernahm die nichtrevidierende Mitangeklagte G . mit i h- rem privaten Pflegedienst teilweise die Betreuung. Obwohl der private Pfleg e- dienst der Mitange klagten G. nicht jeden Tag vor Ort war (in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 6. Dezember 2009 z.B. nur an jeweils vier Tagen die W o- che), rechnete di e Mitangeklagte G . entsprechend des gemeinsamen Ta t- plans mit dem Angeklagten gegenüber der T . Krankenkasse eine Vol l- pflege (dreimal täglich an sieben Tagen die Woche) ab und stellte auch in en t- sprechender Höhe die Rechnungen an den Angeklag ten, die dieser monatlich bei der Beihilfestelle des Landes und der Ba . einreichte. An den übrigen Tagen übernahm die Angeklagte V . die Pflege von I . und M . , was zu einem erhe b- lich geringeren Pflegegeldanspruch geführt hätte. Der T . Krankenkasse entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 4.441,17 Euro, der Beihilfe in H ö- he von 4.598,44 Euro und der Ba . in H öhe von 1.427,42 Euro. Der Angeklag te und die Mitangeklagte G. handelten bei den insgesamt zwölf Taten in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Ei n- nahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. 2. Im Zeitraum vom 5. Januar 2008 bis 21. Dez ember 2010 legten die beiden Angeklagten entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans bei der Beihilfe quittierte Rezepte für M . vor, obwohl sie die entsprechenden Medik a- mente nie bezogen und bezahlt hatten. Vielmehr hatte sich die Angeklagte V . 4 - 4 - mit den Rezepten jeweils kurz vor Ladenschluss in die A . - Apotheke in Nürnberg begeben und gegenüber Teilzeitkräften, denen diesb e- züglich der Überblick fehlte, wider besseren Wissens behauptet, sie habe die Medikamente bereits bezogen un d bezahlt, nur das Quittieren sei vergessen worden. Die derart getäuschten Apothekenmitarbeiter quittierten daraufhin die Rezepte entsprechend. Die Beihilfe erstattete in dem Glauben, dass die Reze p- te tatsächlich eingelöst worden waren, die entsprechenden Beträge, die der Angekl agte vom Konto der M. auf sein eigenes oder das der Ang e- klag ten V. transferierte. D er Beihilfe entstand durch die 67 Taten im Jahr 2008 ein Schaden in Höhe von insgesamt 25.294,29 Euro, im Jahr 2009 in Hö he von 27.825,87 Euro und im Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 20.489,09 Euro. Auch hier handelten die Angeklagten, um sich eine nicht nur vorüberg e- hende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Eine Schaden s- wiedergutmachung durch die Angeklagten f and bisher nicht statt. Die Beihilfe erklärte jedoch die Aufrechnung mit Versorgungsbezügen von M . und behielt bis November 2013 13.009,13 Euro ein. II. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Einer Erörterung bedarf nur die Rüge, es liege Der von beiden Angeklagten gerügte Verfahrensfehler greift nicht durch. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (gemeint wohl § 243 Abs. 4 Sa tz 2 StPO, da z u- n- nicht Genüge getan, indem es nach Unterbrechung der Hauptverhandlung und 5 6 - 5 - einem Verständ igungsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Ve r- n- digungsgespräche stattgefunden haben, welche allerdings ohne Ergebnis g e- Es bestehen bereits Bedenken an d er Zulässigkeit dieser Rüge, da die Revision nicht vorgetragen ha t , dass der Vorsitzende nach den entsprechenden dienstlichen Stellungnahmen der zuständigen Staatsanwältin vom 4. August 2014 und des Vorsitzenden vom 5. August 2014 sowie der Protokollberich t i- gung vom 12. September 2014 später wiederholt in der Hauptverhandlung u n- ter Bezugnahme auf das Verständigungsgespräch darauf hingewiesen hatte, dass für die Angeklagten eine Bewährungsstrafe nur im Falle eines Gestän d- nisses in Betracht komme. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeitpunkt für die Mitteilungspflicht vor. Zwar ergibt sich aus dem Gesetzeszweck Transparenzgedanken, dass in aller Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten ist. Doch sind h iervon auch Ausnahmen möglich (vgl. hierzu z.B. KK - StPO/Schneider, 7. Aufl., § 243 Rn. 39), so dass ein später erfolgter Hinweis ausreichend gewesen sein kann. Um dem Revisionsgericht diesbezüglich eine umfassende Prüfung zu ermögl i- chen, liegt nahe, dass d ie Revision dazu hätte vortragen müssen. Dies kann hier aber dahinstehen, da die Rüge jedenfalls deshalb im E r- gebnis nicht durchgreift, weil der Senat ausschließt, dass das Einlassungsve r- halten der Angeklagten auf einem etwaigen Informationsdefizit beru ht. Denn aus den Urteilsgründen sowie den dienstlichen Stellungnahmen und der Prot o- kollberichtigung ergibt sich, dass die Angeklagten sich in Kenntnis der Tats a- che, dass nur bei einer geständigen Einlassung noch eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen wür de, dafür entschieden haben, den Tatvorwurf zu bestre i- ten. Der Senat schließt daher aus, dass sie sich bei einer weitergehenden Mi t- 7 8 - 6 - teilung anders verhalten hätten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, StV 2014, 651, 653). Es lie gt auch kein durchgreifendes Informationsdefizit der Öffentlichkeit vor, weil der Vorsitzende in öffentlicher Hauptverhandlung jedenfalls den Ve r- ständigungsvorschlag des Gerichts und die Tatsache mitgeteilt hat, dass Ve r- ständigungsgespräche stattgefunden h aben und diese gescheitert sind; ang e- sichts der im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine informelle Absprache sicher auszuschließen. Der Zulässigkeit der Rüge dürfte insoweit auch entgegenstehen, dass die Revision nicht vorgetrag en hat, ob bei der Hauptverhandlung überhaupt Öffentlichkeit anwesend war, deren Inform a- tionsinteresse durch das Vorgehen des Vorsitzenden hätte verletzt werden können. Wegen der weiteren Verfahrensbeanstandungen wird auf die zutreffe n- den Ausführungen d es Generalbundesanwalt s in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2014 Bezug genommen. III. Die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung hat keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffe nen Feststellungen tragen den Schul d- spruch wegen Betrugs in 79 Fällen beim Angeklagten B . bzw. wegen 67 Fällen bei der Angeklagten V. . Die nachfolgend aufgezeigten Darlegungsmängel bei der jeweiligen Schadensbere chnung lassen den Schuldspruch unberührt, da nach den U r- 9 10 11 12 13 - 7 - teilsgründen sicher ist, dass in jedem der abgeurteilten Fälle ein Schaden en t- standen ist. 2. Im Rahmen der Strafzumessung begegnet es allerdings Bedenken, dass die Schadensberechnung des Landgeric hts zu den Betrugstaten im Ta t- komplex 1 zulasten der Beihilfe und der Ba . sowie im gesamten Tatkomplex 2 anhand der allein maßgeblichen Urteilsgrü n- de nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Bei derar tigen Abrechnungsbetrügereien stellt die Schadensberechnung keinen einfachen Rechenschritt dar, bei dem die bloße Ergebnismitteilung g e- nügen würde. Vielmehr muss der konkrete Rechenweg in seinen Grundzügen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 200 9 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschluss vom 12. Juni 2013 - 5 StR 581/12, NStZ - RR 2013, 313). Daran mangelt es bei der Tabelle zum Schaden der Beihilfe, in der offensich t- lich jeweils ein weiterer in Abzug gebrachter Betrag fehlt, und bei den Rezept - Tab ellen, die nicht deutlich machen, wie sich der jeweils angeführte Beihilfea n- spruch der Höhe nach errechnet. Auch die Schadensdarstellung der Ba . ist schwer nachvollziehbar. Zwar sind gewisse Vereinfachungen bei der Darlegung der Berec h- nungsgrundlage zulässig, wenn der ausreichend sachkundige Täter in vollem Umfang geständig ist (st . Rspr. ; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 ) . Die im Pflegebereich sachkundige Mitangeklagte G . war hier bezügl ich der sie und den Angeklagten B . betreffenden Anklagepunkte vollumfänglich geständig. Fraglich erscheint jedoch, ob das G e- ständnis eines anderen Angeklagten ausreicht, um geringere Anforderungen an die Schadensdarstellung zu richten. Bezüglich des zweiten Tatkomplexes (Ei n- 14 15 16 - 8 - g- te G. nicht Mittäterin war. Im vorliegenden Einzelfall schließt der Senat aber aus, dass das Lan d- gericht zu anderen Einzelstrafen gelangt wäre. Denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (bei rechtsfehlerfreier Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs wegen Gewerbsmäßigkeit, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, also einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe) nur zwischen Schäden unter und über 1.000 Euro differenziert und bei beiden A n- geklagten danach ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn M o- naten verhängt. Selbst wenn es in Einzelfällen zu geringfügigen Abweichungen bei der Schadenshöhe gekommen sein sollte, ist jedenfalls auszuschließen, dass sich dies auf die jeweilige Strafzumessung bei der einzelnen Tat ausg e- wirkt hat, da das Landgericht bei einem Schaden von 200 Euro die gleiche Ei n- zelfreiheitsstrafe verhängt hat wie be i einem Schaden von 900 Euro. Aus dem Gesamtkontext der Schadensberechnung ergibt sich jedenfalls, dass in keinem der Fälle eine Überschreitung der 1.000 - Euro - Schwelle in Betracht kommt, so dass die mangelnde Darlegung der Schadensberechnung die Angeklagte n im Ergebnis nicht beschwert. 17 - 9 - IV. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Rothfuß Graf Radtke Mosbacher Fischer 18
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