BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 394/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 b e - schlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO eing e - stellt, soweit dem Angeklagten unter II. 1. der Gründe des U r - teils des Landgerichts Traunstein vom 25. April 2001 sexueller Mißbrauch eines Kindes vorgeworfen wird. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staat s - kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten und der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausl a - gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Veru r - teilung in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist des s e - xuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, davon in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch e i - ner Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; c) im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne u - er Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - - 3 1. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagte wegen sexuellen Miûbrauchs von Ki n - dern in elf Fllen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Schutzbefo h - lenen in Tatmehrheit mit einem Fall des sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefohl e - nen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrge. Die Revision fhrt zur Teileinstellung des Verfahrens in einem Fall, zur Änderung des Schul d - spruchs in zwei Fllen, sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgrnde aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Nach den bisherigen Feststellungen zu der in der Zeit zwischen 1989 und Mitte 1992 vorgeworfenen Tat liegen die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht vor, weil die Strafvo r - schrift Körperkontakt erfordert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 1998 2 StR 357/98 - , mitgeteilt bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322). Ein fr diesen Zeitraum in Betracht kommendes Delikt nach § 176 Abs. 5 StGB aF könnte verjhrt sein. Die Verjhrungsfrist fr dieses Delikt betrgt fnf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Frist könnte ab Mitte 1989 in Lauf gesetzt worden und damit Mitte 1994 abgelaufen sein. Als frheste Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt der Beschluû nach § 168c Abs. 3 StPO vom 2. Mai 2000 in Betracht. Da nach den Feststellungen die zeitliche Abfolge der weit zurck liegenden Taten im einzelnen ungewiû ist darauf deuten die Ausfhrungen der Strafkammer auch zu den unter Ziffer II. 6. und 7. der Urteilsgrnde festgestellten Taten hin - und weitere sichere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Verjhrungseintritt in diesem Fall nicht auszuschlieûen. Die Ausfhrungen zur Strafverfolgungsverjhrung gelten in - - 4 gleicher Weise fr das vorgeworfene in Tateinheit stehende Delikt nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 2. Nach den Feststellungen knnten auch die in Tateinheit stehenden Ta t - vorwrfe nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fllen II. 2. und 3. der Urteilsgrnde verjhrt sein, und zwar selbst dann, wenn die Geschdigte bei Begehung der Taten bereits sieben Jahre alt war. Die Verurteilungen wegen sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen haben deshalb in diesen Fllen zu entfallen. Der jeweils recht s - fehlerfrei festgestellte sexuelle Miûbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB aF ist hingegen nicht verjhrt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). 3. Die weitere Überprfung des Urteils auf die Sachrge hat im Schul d - spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat jedoch zur Klarstellung die Urteilsformel neu gefaût. 4. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafz u - messungserwgungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken (§ 46 Abs. 3 StGB). a) Die Jugendkammer hat zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgefhrt, di e - ser habe die sexuelle Unbedarftheit und kindliche Unbekmmertheit von M. schamlos ausgenutzt; er habe auch ihre Zuneigung rcksichtslos zur Befried i - gung seines Geschlechtstriebs ausgebeutet. Fr solche Äuûerungen bieten die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Es ist zu besorgen, daû mit ihnen der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten subjektiv stark berzeichnet worden ist. Dies gilt insbesondere fr die Behauptung, der Angeklagte habe seine Autorittsstellung als Stiefvater gegenber dem vaterlosen Kind ausgenutzt. M o - ralisierende Erwgungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafz u - messungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Tters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und berflssig. Sie begrnden gegenber dem Ang e - klagten die Gefahr einer gefhlsmûigen, auf unklaren Erwgungen beruhenden - - 5 Strafzumessung (vgl. BGH StV 1998, 76; BGH NStZ 1987, 405; G. Schfer, Stra f - zumessung 3. Aufl. Rdn. 332, 335). b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Er vermag nicht au s - zuschlieûen, daû die Jugendkammer angesichts des geringeren Schuldumfangs sowie ohne Verwendung der beanstandeten Strafzumessungserwgungen bei dem nicht vorbestraften und gestndigen Angeklagten auf niedrigere Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt htte. Der aufgezeigte Recht s - fehler berhrt die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatschlichen Festste l - lungen nicht. Sie knnen bestehen bleiben; ergnzende Feststellungen sind m g - lich. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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