BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 394/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. M344rz 2007 werden verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tatein-heit mit Strafvereitelung im Amt zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner mit der Sachr374ge und einer Formalr374ge begr374ndeten Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und ebenfalls auf eine Formalr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwalt-schaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte ist - derzeit vom Dienst suspendiert - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mannheim. Krankheitsbedingt geriet er immer wieder mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Verzug. 3 Die Verurteilung durch das Landgericht basiert auf Verfehlungen bei der Bearbeitung des seit November 2002 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim im Dezernat des Angeklagten anh344ngigen Ermittlungsverfahren gegen P. S. wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Die Abga-be der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen mehrerer vergleichbarer Vorw374rfe gegen P. S. ermittelte, scheiterte. Eine Ein-stellung des Mannheimer Verfahrens gem344337 247 154 Abs. 1 StPO war ihm von seinem Dienstvorgesetzten untersagt worden. Da er beides nicht akzeptierte, unterlie337 es der Angeklagte zun344chst, das Verfahren ordnungsgem344337 zu betreiben, insbesondere die Vernehmung des Tatopfers und des Beschuldigten zu veranlassen, und dann Anklage zu erheben, bis er sich entschloss, dies dauerhaft zu verhindern, und er hierzu - in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt - zu T344uschungen und Manipulationen griff. Als im Februar 2005 die Entdeckung bevorstand, offenbarte er sich seinem Dienstvorgesetzten. 4 - 5 - Im Einzelnen: 5 1. Zur Person des Angeklagten: 6 Sp344testens in seinem elften Lebensjahr machte sich beim Angeklagten erstmals das 204Gilles-de-la-Tourette-Syndrom223 (ICD10: F95.2) bemerkbar, eine St366rung der Stoffwechselvorg344nge im Gehirn. Dieses f374hrt zu ansteigenden inneren Spannungszust344nden, die sich in - der willentlichen Steuerung weitge-hend entzogenen - Tics schlagartig entladen. Beim Angeklagten sind dies un-willk374rliche Bewegungen - vor allem grimassierende Gesichtszuckungen, Kopf-drehungen und Schulterhebungen - sowie die Abgabe von Lauten, vornehmlich R344uspern und R374lpsen. 7 Der Angeklagte war deshalb zunehmend isoliert. 8 Dies kompensierte er durch besondere und auch erfolgsgekr366nte An-strengungen vor allem im Hockeysport und im Studium der Rechtswissenschaf-ten, das er mit den weit 374berdurchschnittlichen Noten 204gut223 im ersten und - nach dem Referendariat - 204vollbefriedigend223 im zweiten Staatsexamen abschloss. Diese Erfolge befl374gelten ihn und st344rkten sein Selbstvertrauen. W344hrend der Referendarzeit gelang es ihm deshalb, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. 1991 heiratete er. 9 Mit den ihm eigenen Vorstellungen 374ber besonders qualit344tsvolle Arbeit stie337 er aber im Berufsleben, nach seinem Eintritt in den Richterdienst (1990) und insbesondere nach seinem Wechsel zur Staatsanwaltschaft - zun344chst in Karlsruhe -, angesichts der nunmehr geforderten schnelleren und in h366herem Ma337e ergebnisorientierten Arbeitsweise rasch an seine Grenzen. Sein Selbst- 10 - 6 - wertgef374hl schwand, er f374hlte sich wieder wegen seiner Erkrankung ausge-grenzt, litt zunehmend unter Antriebsarmut und wurde ab 1998 depressiv. Die Anzahl der nur mit gro337en Verz366gerungen oder 374berhaupt nicht be-arbeiteten Verfahren wuchs. Um seine Unt344tigkeit zu verschleiern, versteckte er schlie337lich Akten in seinem B374ro und veranlasste Mitarbeiter der Gesch344ftsstel-le unter der unzutreffenden Behauptung, die Anklage sei bereits diktiert, Verfah-ren aus dem staatsanwaltschaftlichen Register auszutragen. Mit Strafbefehl vom 25. September 2000 wurde er wegen Strafvereitelung im Amt in sieben F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch mit einer Ge-samtgeldstrafe in H366he von 150 Tagess344tzen belegt. Im anschlie337enden Dis-ziplinarverfahren wurde gegen den Angeklagten im Dezember 2002 auch noch eine Geldbu337e in H366he von 2.000 200 festgesetzt. 11 Wegen der zugrundeliegenden Vorf344lle im Jahre 1999 an die Staatsan-waltschaft Mannheim abgeordnet, sp344ter versetzt, arbeitete der Angeklagte dort unter strenger Aufsicht seines Abteilungsleiters 204im Wesentlichen ohne Bean-standungen223. Die Kontrollen wurden deshalb nach einigen Monaten vermindert und schlie337lich auf das allgemein 374bliche Ma337 zur374ckgef374hrt. Seine depressive Erkrankung und die daraus resultierende Antriebsarmut bestanden zwar fort. Dem vermochte er jedoch zun344chst durch besondere Anspannung seiner er-probten Willensst344rke zu begegnen. Die Anzahl der offenen Verfahren konnte er verringern. Im Jahre 2001 wurde er deshalb zus344tzlich mit der Bearbeitung von F344llen nach dem Strafverfolgungsentsch344digungsgesetz betraut. 12 Durch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens im Dezember 2002 f374hlte sich der Angeklagte unangemessen streng behandelt. Seine Depression und seine daraus resultierende Antriebsarmut gewannen wieder 334berhand. Die Zahl 13 - 7 - der nicht ordnungsgem344337 gef366rderten und nicht erledigten Verfahren stieg im Jahre 2003 an. Seine Berichtspflicht gegen374ber der Generalstaatsanwaltschaft vernachl344ssigte er. Den zunehmenden inneren Spannungen begegnete er mit zun344chst m344337igem, bis Februar 2005 allerdings ansteigendem Bierkonsum, mit dem er dann bereits am Morgen vor Dienstantritt begann. Krankheitswert kam dem aber nicht zu. Zum Ende des Jahres 2003 hatte sich die Erkrankung des Angeklagten zu einer mittelgradigen bis schweren 204depressiven Episode223 (ICD10: F32) ent-wickelt, die nunmehr seine gesamte Daseinsgestaltung im beruflichen wie auch im allgemein-sozialen und famili344ren Leben beeintr344chtigte. Insgesamt war die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt so weit fortgeschritten, dass die Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Dem stehe - so die sachver-st344ndig beratene Strafkammer - nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht nur die Weiterbearbeitung von Verfahren unterlie337, sondern auch aktives pflichtwid-riges Handeln an den Tag legte. Denn die ausgepr344gte Willens- und Denk-hemmung habe bereits die Motivbildung des Angeklagten beeinflusst und des-sen Entscheidung gegen die Fortf374hrung mitbestimmt. 14 Die Tourette-Erkrankung selbst hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsf344higkeit des Angeklagten. 15 2. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt: 16 a) Die anf344ngliche Verschleppung des Ermittlungsverfahrens: 17 - Am 13. November 2002 ging im Dezernat des Angeklagten von der Polizei eine Anzeige (46 Blatt) gegen P. S. wegen - 8 - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Die Ermittlun-gen standen am Anfang, insbesondere waren weder das Opfer noch der Beschuldigte vernommen worden. - Am 15. November 2002 verf374gte der Angeklagte die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen meh-rerer vergleichbarer Vorw374rfe gegen P. S. ermittelte. Diese lehnte aber die 334bernahme 204aus nicht nachvollziehbaren Gr374nden223 ab. Im Dezember 2002 - in diesem Monat war er auch mit der Disziplinarstrafe belegt worden - gingen die Akten wieder beim Angeklagten ein. Hier374ber war er ver344rgert. - Bis Juli 2003 blieb der Angeklagte in diesem Verfahren bis auf die Verf374gung der Versendung von Aktenteilen an das in Dessau mit dem dortigen Verfahren gegen P. S. inzwischen befass-te Gericht unt344tig. Den Antrag von Rechtsanwalt K. , des Ver-teidigers des P. S. , vom 2. April 2003, ihn als Pflichtver-teidiger zu bestellen und ihm Akteneinsicht zu gew344hren, lie337 er unbeachtet. Nach wie vor ver344rgert 374ber das Verhalten der Staatsanwaltschaft Dessau, wollte er nun andere, insbesondere 344ltere Verfahren vorrangig bearbeiten. - Im Juli 2003 teilte ihm der Verteidiger des P. S. telefo-nisch mit, dieser werde den sexuellen Missbrauch einr344umen, die Anwendung von Gewalt jedoch bestreiten. Daraufhin versuchte der Angeklagte - nach einem Telefongespr344ch mit dem Vorsitzen-den der Strafkammer des Landgerichts Dessau - am 28. Juli 2003 erneut, die Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau abzugeben, - 9 - mit der Anregung, entweder Nachtragsanklage zu erheben oder das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Einen von ihm unter dem 26. Juli 2003 gefertigten Entwurf einer Anklage-schrift f374gte er bei. Am 31. Juli 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft Dessau die 334bernahme des Verfahrens wiederum ab. - 204Zun344chst223 aus Ver344rgerung dar374ber unterlie337 der Angeklagte weiterhin jegliche F366rderung der Sache. Neuerliche Aktenein-sichtsgesuche des Verteidigers vom 12. August und 7. November 2003 blieben unbeantwortet. Den Termin der Berichtspflicht ge-gen374ber der Generalstaatsanwaltschaft 374ber Ermittlungsverfah-ren, die bereits ein Jahr anh344ngig sind, am 13. November 2003, lie337 der Angeklagte verstreichen. - Am 15. Dezember 2003 erhielt der Angeklagte vom Verteidiger des P. S. die schriftlichen Urteilsgr374nde zu dessen - nicht rechtskr344ftiger - Verurteilung durch das Landgericht Des-sau vom 5. September 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen - in drei F344llen wegen schweren sexuellen Missbrauchs - zu der Gesamtfreiheitsstrafe zu f374nf Jahren und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Ange-klagte k374ndigte dem Verteidiger des P. S. - wie bereits im August in Aussicht gestellt - die Einstellung des Mannheimer Ver-fahrens gem344337 247 154 Abs. 1 StPO an. - Der Abteilungsleiter verweigerte die Zustimmung zu der ihm am 16. Dezember 2003 vorgelegten Einstellungsverf374gung. Dabei blieb es auch nach einer im Januar 2004 einberufenen Dezernen- - 10 - tenbesprechung der Abteilung, in der der Angeklagte mit seiner Meinung, das Verfahren sei zur Einstellung geeignet, alleine blieb. Der Abteilungsleiter wies den Angeklagten nun an, Anklage zum Landgericht Mannheim zu erheben. Er sagte jedoch erneute Pr374-fung einer Einstellung zu, sollte die zust344ndige Jugendkammer dann ihrerseits einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, was er allerdings f374r ausgeschlossen hielt. - Daraufhin bat der Angeklagte den Vorsitzenden der Jugendkam-mer des Landgerichts Mannheim im Februar 2004 telefonisch um seine - sofortige - Zusage, dass er - der Vorsitzende - eine Ein-stellung des Verfahrens im Zwischenverfahren vorschlagen wer-de. Eine entsprechende Versicherung lehnte der Vorsitzende vor Erhebung der Anklage und ohne Kenntnis der Akten ab. b) Der endg374ltige Tatentschluss: 18 Um in dieser Situation das gegen374ber Rechtsanwalt K. bereits ange-k374ndigte Ergebnis - n344mlich die Beendigung des Verfahrens S. - jeden-falls faktisch zu erreichen, entschloss sich der Angeklagte sp344testens Ende Februar 2004, es - dauerhaft 226 204einfach nicht mehr weiter zu bearbeiten223 und so P. S. auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit, weiterer Strafverfolgung zu entziehen. Dabei kam es ihm insbesondere darauf an, sich selbst weitere Arbeit zu ersparen, als auch - aus seiner Sicht - unangenehme Nachfragen durch den Verteidiger, weshalb er trotz gegenteiliger Zusage gleichwohl Anklage gegen seinen Mandanten erhebe, zu vermeiden. 19 - 11 - c) Um dies zu verschleiern, ergriff der Angeklagte folgende Ma337nahmen: 20 - Unter Hinweis auf das Band mit einer - weiteren - vom Angeklag-ten am 25. Februar 2004 diktierten kurzen Anklageschrift veran-lasste er die zust344ndige Mitarbeiterin der Gesch344ftsstelle, die ihm vertraute, das Verfahren vorzeitig aus dem Register der Staats-anwaltschaft auszutragen, zur Vermeidung der Entstehung einer - wie sie entsprechend der Darstellung des Angeklagten meinte - erst unmittelbar bevorstehenden Berichtspflicht gegen374ber der Generalstaatsanwaltschaft. - Als ihm die Akte zur Unterschrift der Anklageschrift, die, wie er wusste, mangels Anklagereife der Sache niemals vom Abteilungs-leiter gegengezeichnet worden w344re, vorgelegt wurde, unter-zeichnete er diese nicht, entfernte und vernichtete vielmehr die auff344llige rote 204Gerichtsaktendecke223 und versteckte die Sachakte in seinem Dienstzimmer, getrennt von der Handakte und von dem wiederum an anderer Stelle verwahrten Berichtsheft. - Am 27. Februar 2004 verfasste der Angeklagte den 374berf344lligen R374ckstandsbericht an die Generalstaatsanwaltschaft mit der unzu-treffenden Behauptung, er habe am 25. Februar 2004 Anklage zum Landgericht erhoben. Bei der Weiterleitung des Berichts wur-de diese Unwahrheit nicht erkannt. - 12 - d) Die Offenbarung: Am 28. Januar 2005 fragte der Verteidiger des P. S. bei der Staatsanwaltschaft schriftlich nach dem Stand des Verfahrens. Die Gesch344fts-stelle leitete dies an das Landgericht weiter. Als die Anfrage von dort zur374ckge-geben und dem Angeklagten zur 334berpr374fung vorgelegt wurde, erkannte er, dass sich seine T344uschung 374ber die Anklageerhebung herausstellen werde, zumal am 15. Februar 2005 der Beginn seines einmonatigen Krankenhausauf-enthalts bevorstand. In der Nacht von Sonntag auf Montag, dem 14. Februar 2005, verfasste er in seinem Dienstzimmer folgendes Schreiben an den - neuen - Abteilungsleiter: 21 204Herr Se. , nachdem die StA Dessau in dieser Sache 2x die 334bernahme des Verfah-rens abgelehnt hat, musste ich dieses hier f374hren. Mit dem Verteidiger hatte ich telefonisch eine Einstellung gem. 247 154 StPO abgesprochen. Herr OStA Kn. hat sich gegen eine solche Einstellung ausgesprochen und Anklageerhebung angeordnet; eine Einstellung gem. 247 154 solle durch das LG Mannheim beschlossen werden. Ich habe im Feb. 04 ent-sprechende Anklage verfasst, diese aber nicht abgelassen, da ich beim Verteidiger, RA K. , im Wort stand und diesem gegen374ber eine Ankla-ge nicht vertreten konnte. Seit Feb. 04 habe ich das Verfahren nicht mehr weiter betrieben. Ich meine, die Anklage sollte (im Register) zur374ckgenommen und das Verfahren gem. 247 154 eingestellt werden. Ggf. sollte Anklage erhoben werden (ich habe diese am 14.02.05 neu abgefasst) und mit RA K. besprochen werden, dass eine Verfah-renseinstellung gem. 247 154 StPO durch das LG Mannheim erfolgt. 247 154 ist sachgerecht! F. 223 - 13 - Die neue - nunmehr dritte - Anklageschrift f374gte er bei, ebenso die Akte, die er provisorisch wieder mit einer - unbeschrifteten - neuen roten Gerichtsak-tendecke versehen hatte. 22 e) Der Fortgang des Verfahrens: 23 Nach der jetzt vom Abteilungsleiter forcierten Anklageerhebung wurde P. S. schlie337lich am 17. M344rz 2006 vom Landgericht Mannheim we-gen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin-dern in zwei F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, nunmehr unter Anordnung seiner Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung. Aufgrund der durch den Angeklagten verursachten Ver-fahrensverz366gerung verminderte die Strafkammer die beiden von ihr verh344ng-ten Einzelstrafen um jeweils neun Monate. 24 II. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen deckt keinen Rechtsfehler auf. 25 1. Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte - Revision der Staatsanwaltschaft: 26 a) Mit einer Verfahrensr374ge macht die Staatsanwaltschaft einen Versto337 gegen 247 261 StPO geltend. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisauf-nahme nicht umfassend gew374rdigt. Der in der Hauptverhandlung verlesene 27 - 14 - Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2000 (Vorstrafe des Angeklagten) sei n344mlich in den Urteilsgr374nden nur unvollkommen wiedergege-ben worden. Die R374ge ist unbegr374ndet. Aus der sachgerecht zusammenfassenden Darstellung der Grundlagen der Vorstrafe kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe nicht deren gesamten Inhalt in ihre Bewertung einbezogen und deshalb deren Gewicht verkannt. Eine auf das Wesentliche konzentrierte knappe Wiedergabe von Vorstrafen in den schriftlichen Urteilsgr374nden ist w374n-schenswert. Das w366rtliche, zuweilen seitenlange Zitieren der Feststellungen in Vorverurteilungen belastet die schriftliche Begr374ndung meist nur unn366tig. 28 b) Mit der Sachr374ge beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, hinsichtlich der Vorstrafe des Angeklagten habe die Strafkammer nicht alle we-sentlichen Zumessungsumst344nde hinreichend ber374cksichtigt. 29 Die Ausf374hrungen hierzu stellen sich letztlich als untauglicher Versuch dar, die eigenen Strafzumessungserw344gungen an die Stelle der rechtsfehler-freien Strafzumessung des Landgerichts zu stellen. 30 Die Staatsanwaltschaft verkennt nicht, dass in den Urteilsgr374nden die Vorstrafe als Strafzumessungsgrund genannt wird: 204... ma337geblicher Strafsch344r-fungsgrund war aber insoweit, dass sich der Angeklagte durch die von jenem Straferkenntnis ausgehende Warnwirkung von der neuerlichen Tat nicht abhal-ten lie337223. Darauf, dass die Beschwerdef374hrerin dies gerne st344rker gewichtet gesehen h344tte, kommt es nicht an. Im 334brigen wird die Bedeutung, die das da-mals zust344ndige Gericht der Sache beima337, aus der Strafh366he deutlich. Nicht 374bersehen werden darf auch, dass die seinerzeitige Verurteilung allein wegen 31 - 15 - Strafvereitelung, nachdem sich der Vorwurf jedenfalls teilweise auch auf Rechtsbeugung erstreckt hatte, im Hinblick auf die Sperrwirkung des 247 339 StGB unstimmig sein k366nnte. Sowohl den Schuldspruch wie auch das Strafma337 hat die Staatsanwaltschaft damals aber akzeptiert. Dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe so milde ist, dass sie von ihrer Bestimmung, ein gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach unten abweicht, dass ein grobes Missverh344ltnis zwischen Schuld und Strafe besteht, behauptet auch die Beschwerdef374hrerin nicht. Die Strafkammer hat der besonderen pers366nlichen Situation des Angeklagten angemessen Rechnung getragen. 32 2. Die Revision des Angeklagten: 33 a) Mit der Verfahrensr374ge beanstandet der Beschwerdef374hrer die Verlet-zung des 247 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer h344tte zur Kl344rung der Schuldf344-higkeit des Angeklagten, insbesondere zur Auswirkung des Tourette-Syndroms hierauf, zwei weitere - namentlich benannte - Sachverst344ndige h366ren m374ssen. 34 Die R374ge ist unbegr374ndet. 35 Die Strafkammer hat sich der Unterst374tzung des Sachverst344ndigen Dr. med. Pl. , Facharzt f374r Neurologie und Facharzt f374r Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, bedient. Dieser war im Jahre 1992/1993 an der Gr374ndung der deutschen Tourette-Gesellschaft beteiligt. We-der aus den Urteilsgr374nden noch aus der Revisionsbegr374ndung ergeben sich Zweifel an dessen Sachkunde. Dass andere Sachverst344ndige 374ber 374berlegene 36 - 16 - Forschungsmittel verf374gen - und der Strafkammer dies h344tte bekannt sein m374s-sen -, vermag der Beschwerdef374hrer ebenfalls nicht darzulegen. Auch ist die Beweisfrage - Auswirkung des Gilles-de-la-Tourette-Syndroms auf die Schuld-f344higkeit bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen P. S. - nicht so schwierig, dass dies von vorneherein zur Heranziehung mehrerer Sachverst344ndiger gezwungen h344tte. Die Strafkammer war daher nicht veran-lasst, weitere Sachverst344ndige heranzuziehen, schon gar nicht musste sie sich hierzu gedr344ngt sehen. b) Die Sachr374ge ist unbegr374ndet. 37 aa) Die Beweisw374rdigung ist - auch unter Ber374cksichtigung des Be-schwerdevorbringens - rechtsfehlerfrei, auch soweit die Strafkammer fehlende Schuldf344higkeit, mangels Steuerungsf344higkeit, beim Vorgehen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegen P. S. ausschlie337t. 38 Die Tourette-Erkrankung hat insoweit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Steuerungsf344higkeit. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die mit-telbaren Folgen, wie gesellschaftliche Isolierung, Verlust des Selbstwertgef374hls, Versuch der Kompensation durch H366chstleistung unter Fixierung auf bestimmte Ziele mit vorhersehbaren Entt344uschungen, zwanghaftes Handeln, schlie337lich Verfallen in - hier mittelgradige bis schwere - Depression mit der hieraus resul-tierenden Antriebsarmut, Denkhemmung und dem allgemeinen Niedergang der Stimmung, auch bei aktivem Tun die Motivbildung beeinflussen kann. Dies hat das Landgericht eingehend er366rtert. 39 Der Angeklagte hatte sich - auch krankheitsbedingt - in sein Ziel, das Ermittlungsverfahren P. S. auf andere Weise als durch Anklageerhe- 40 - 17 - bung zu erledigen, geradezu verrannt, insbesondere nachdem ihm die hierf374r rechtlich zul344ssigen Wege versperrt waren, da die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Dessau gescheitert war - wor374ber er sich durchaus 344r-gern durfte - und ihm die Einstellung des Verfahrens gem344337 247 154 Abs. 1 StPO - gut nachvollziehbar - verboten worden war. Denn der Angeklagte sah seine Sichtweise als die einzig richtige an und hielt stur daran fest. Um sein Ziel den-noch zu erreichen, handelte er rechtswidrig. Das wusste er. Dass er dann aber bei der sich 374ber Monate hinziehenden Bearbeitung bzw. Nichtbearbeitung des Verfahrens so weitgehend determiniert gewesen sein soll, dass er durchgehend nicht mehr in der Lage war, entsprechend der Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu handeln bzw. bei Vertuschungen so nicht zu handeln - oder auch seine 334berlastung anzuzeigen - dr344ngt sich auch unter Ber374cksich-tigung der Revisionsrechtfertigung nicht auf. Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte nach der Vorverurteilung unter Anspannung seiner Kr344fte l344ngere Zeit in der Lage war, beanstandungs-frei zu arbeiten - bis er sich durch die Disziplinarstrafe ungerecht behandelt sah. Im Verfahren gegen P. S. stellte sich der Angeklagte bei den Vertu-schungshandlungen geschickt und 374berlegt an. Und auch soweit er gebotene Ma337nahmen nur unterlie337, ging er selektiv vor. Akteneinsichtsgesuche des Ver-teidigers und dessen Antrag, seine Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen, lie337 er unbeachtet. Der Bitte des Gerichts in Dessau um 334bersendung von Ak-tenteilen entsprach er. Von dort erhoffte er sich ja noch eine 334bernahme bzw. eine Verurteilung, die ihm eine Einstellung gem344337 247 154 StPO erm366glichte. Entw374rfe f374r Anklageschriften fertigte er - unter anderem zu Vertuschungszwe-cken - mehrere. Nur zur Anklagereife bringen wollte er gerade dieses Verfah-ren nie. Dabei h344tte ein Ermittlungsauftrag an die Polizei zur Vernehmung des Beschuldigten und des Tatopfers nicht mehr Aufwand erfordert als die einzel- 41 - 18 - nen Vertuschungshandlungen oder die Abgabeverf374gungen an die Staatsan-waltschaft Dessau. Sicher war dies alles von seinem Ziel - keine Anklageerhe-bung in dieser Sache - gepr344gt. Dass bei dieser differenzierten Vorgehensweise aber jede Handlung alternativlos, ihm zwingend vorgegeben gewesen sein soll, vermag nicht zu 374berzeugen. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer kam gleichwohl zu dem Er-gebnis, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen P. S. eingeschr344nkt gewesen sei. Diese Einschr344nkung bewertete sie dann auch als erheblich im Rechtssinne (247 21 StGB). Das Vorliegen von Schuldunf344higkeit hat die Strafkammer rechtsfehler-frei ausgeschlossen. 42 bb) Der Schuldspruch ist - auch im 334brigen - frei von Rechtsfehlern. 43 Der Angeklagte entschloss sich sp344testens Ende Februar 2004, das Er-mittlungsverfahren gegen P. S. - dauerhaft - nicht mehr weiter zu be-arbeiten und so P. S. , der einer schweren Straftat - eines Verbre-chens - verd344chtig war, auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit weite-rer Strafverfolgung zu entziehen, und er setzte dies dann durch schwerpunkt-m344337ig aktives Handeln in die Tat um. Die Staatsanwaltschaft Dessau hatte das Verfahren nicht 374bernommen. Die Einstellung des Verfahrens nach 247 154 Abs. 2 StPO war ihm verboten worden. Er war zudem von seinem Abteilungslei-ter - ohne dass es dessen bedurft h344tte - sogar noch ausdr374cklich angewiesen worden, Anklage zu erheben. Er war nach allem nicht nur dienstrechtlich, son-dern im Hinblick auf das Legalit344tsprinzip strafprozessual (247 152 Abs. 2 StPO) gehalten, die Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und - bei hinreichendem Tatverdacht, was schon im Hinblick auf das angek374ndigte Teilgest344ndnis zu 44 - 19 - erwarten war - P. S. anzuklagen. Dass er dies als der f374r dieses Ver-fahren zust344ndige Staatsanwalt bewusst nicht umsetzte, sondern gezielt durch aktive Manipulationen verhinderte, stellt einen bewussten Rechtsbruch, eine objektive, wie auch - unter Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde in der Person des Angeklagten - subjektiv schwere Rechtsverletzung dar und damit eine Rechtsbeugung im Sinne von 247 339 StGB, hier in Tateinheit mit Strafverei-telung im Amt gem344337 247247 258a Abs. 1, 258 Abs. 1 StGB. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet h344tte, die An-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, statt - wie im Verfahren in Dessau geschehen - in einem psychiatrischen Kran-kenhaus, zu verhindern, hat die Strafkammer nicht festgestellt. 45 Nack Boetticher Hebenstreit Frau Riin Elf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Graf
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