BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 394/12 vom 5. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric hts München II vom 9. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: D ie auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in der S i- cherungsverwah rung begegnet eingedenk der nur eingeschränkten revisionsrechtl i- chen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. D ass bei der gebotenen Gesamtwürdigung das ambivalente Täter - Opfer - Verhältnis, welches der Tat ein anderes Gepräge als der d er Vorverurteilu ng zugrunde liege n- den Tat verleiht , aus dem Blick geraten sei n könnte, schließt der Senat aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die - für sich genommen missverständliche - Formuli e- womit e r- sichtlich das Versagen der in de r Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich erlernte n Rückfallvermeidungsstrategien als durchaus relevante r Faktor für die Pro g- nose gewürdigt w o rden i s t . Das Landgericht gelangt unter Berücksichtigung der nach den Maßgaben der neu e- ren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten Ve r- hältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a., NJW 2011, 1931) noch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, es bestehe aufgrund ei nes Hanges des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ein hohes Rückfallr i- siko für schwere Sexualstraftaten. Dies wie auch die fehlerfreie Ausübung des dem Tatgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens ist vom Revis i- onsgericht hin zunehmen. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener
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