ECLI: DE:BGH:2017:120117U1STR394.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 394/16 vom 12. Januar 201 7 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 StPO § 261 1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswa ffen oder sonstigen Gegenstä n- den i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung. 2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufb e- wahrungsort der Betäubungsm ittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle B e- deutung. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16 LG Nürnberg - Fürth in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltrei bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2017 in der Sitzung a m 12. Januar 201 7 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgericht shof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Bellay , Prof. Dr. Radtke , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär , Obers taatsanwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Re chtsanwalt in der Verhandlung vom 10. Januar 2017 als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 13. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzl i- chem unerlaubtem Besitz von Betäu bungsmitteln und mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, d e- ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten ei n- gelegte Revisi on der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht (auch) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt wo r- den ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 2 - 4 - I. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Zeitpunkt einer Ende Juli 2015 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung in einem im Schlafzimmer befindlichen Schranktresor gut 113 g Marihuana und knapp 8,5 g Kokain auf. Zudem lagen u.a. weitere gut 1 0 g Marihuana auf dem Couchtisch im Wohnzimmer. Von den genannten Mengen waren jeweils 85 % zum g e- winnbringenden Weiterverkauf und der Rest für den Eigenkonsum des Ang e- klagten bestimmt. In einer ebenfalls im Wohnzimmer stehenden Kommode, die zwei Meter von dem Couchtisch und neuneinhalb Meter von dem Schranktresor im Schlafzimmer entfernt war, wurden in verschiedenen, jeweils geschlossenen Schubladen folgende Gegenstände gefunden: eine Machete mit einer Klinge n- länge von 25,5 cm, die der Angeklagte aber zu k einem Zeitpunkt als Angriffs - oder Verteidigungsmittel einsetzen wollte; drei jeweils in Plastikkoffern mit Schnappverschlüssen befindliche ungeladene, aber funktionsfähige "Gas - Alarm - Pistolen" , in den Plastikkoffern befanden sich zudem zugehörige Mag a- zine , die jedoch nicht aufmunitioniert waren, die passende Munition lag in zwei Pappschachteln in derselben Schublade; unter den Pistolenkoffern befand sich darüber hinaus ein Schlagring, was dem Angeklagten " zum Tatzeitpunkt " j e- doch nicht bewusst war. An ei ner Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen bewaffneten une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat sich das Tatgericht aus unterschiedlichen Gründen gehindert gesehen. Bezüglich der Machete hat es sich nicht die Überzeug ung verschaffen können, der Ang e- klagte habe den Gegenstand subjektiv zur Verletzung von Menschen bestimmt. Ebenso wenig habe dem Angeklagten bezüglich des Schlagrings das erforderl i- che Bewusstsein nachgewiesen werden können, diesen in einer Weise bei sich zu haben, die ihm den jederzeitigen Zugriff ermögliche. Ein Mitsichführen der 3 4 - 5 - drei "Gas - Alarm - Pistolen" hat das Landgericht verneint, weil der Angeklagte die Waffen nicht in einer Weise gebrauchsbereit bei sich gehabt habe, dass er sich ihr jederzeit habe bedienen können (UA S. 14). Die fehlende Gebrauchsberei t- schaft der Pistolen leitet es daraus ab, dass diese wie das Landgericht au f- grund durchgeführter Tests angenommen hat seitens des Angeklagten nicht in einem Zeitraum von weniger als 28 Sekunden geb rauchsbereit gemacht werden konnten (UA S. 5, 11 und 14). II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich gegen das Unterble i- ben einer Verurteilung gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ri chtet, hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen so l- chen Schuldspruch verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Soweit das Landgericht eine Verurteilung wegen Handel treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen eines Gege n- standes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und b e- stimmt ist (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG), trotz des Vorhandenseins eines im tatrichterlichen Ur teil näher beschriebenen Schlagrings (UA S. 5 ) verneint hat, erweist sich die zugrundeliegende Beweiswürdigung auch unter Berücksicht i- gung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BG HSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN ; vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 20 f. , NStZ 2016, 670 und vom 22. N o- vember 2016 1 StR 194/16 Rn. 10) als rechtsfehlerhaft. 5 6 - 6 - a) Das für den Qualifikationstatbestand gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in beiden Varianten obj ektiv erforderliche Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes liegt dann vor, wenn der Täter derartige Waffen oder Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er si ch ihrer jed erzeit bedienen kann (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschlüsse vom 5. April 2016 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 und vom 11. November 2014 3 StR 451/14 Rn. 2 [in NStZ - RR 2015, 77 nur reda k- tioneller LS] jeweils mwN). Hierfür genügt es, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (näher BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 mwN und S. 13 f.; Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/ 16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13), d.h. diese sich so in seiner räu m- lichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennensw erten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/ 16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 mit Praxiskommentar Volkmer und vom 11. November 2014 3 StR 451/14 Rn. 2 [in NStZ - RR 2015, 77 nur redaktioneller LS]). Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. Mä rz 2000 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschluss vom 23. Juni 2010 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH, B e- schluss vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349). b) Zu dem auf die im vorstehenden Ab satz genannten Merkmale des Qualifikationstatbestand s bezogenen Vorsatz gehört wovon das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspu nkt zutreffend ausgegangen ist das aktuelle B e- 7 8 - 7 - wusstsein des Täters zur Tatzeit, die Schusswaffe oder den Gegenstand g e- brauchsbe reit bei sich zu haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. September 1996 5 StR 391/96, NStZ - RR 1997, 50 f.; Sost - Scheible NStZ 1997, 396 f.; Rahlf in Münchener Kommentar zum StGB, Band 6, 2. Aufl., BtMG § 30a Rn. 1 97). Das erforderliche Bewuss t- sein, über die Waffe bzw. den Gegenstand verfügen zu können, muss gerade bei Begehung der Tat vorhanden sein, wobei es entsprechend den Anford e- rungen an den objektiven Tatbestand des Mitsichführens genügt, dass es zu irgendein em Zeitpunkt der Tat vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2). Es genügt bedingter Vorsatz. Der Wille, die Waffe oder den Gegenstand einzusetzen, ist kein Element des auf das Merkmal des Mi tsichführens als solches bezogenen Vorsatzes (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 mwN; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30a Rn. 87). Auf der Ebene des (prozessualen) Nachweises des Bewusstseins der Verfügbar keit von durch § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasster Waffen oder G e- genstän de werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abhängig von deren Art unterschiedliche Anforderungen gestellt (vgl. BGH aaO BGHSt 43, 8, 14; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Sept ember 1996 5 StR 391/96, NStZ - RR 1997, 50 f. mit Anmerkung Sost - Scheible NStZ 1997, 396 f.). Führt der Täter eine Waffe im technischen Sinne mit sich, liegt die Feststellung, der Angeklagte habe die Waffe auch bewusst gebrauchsbereit bei sich, so nahe, d ass nähere Ausführungen des Tatrichters hierzu regelmäßig entbehrlich sind (BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 14 und vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 1996 5 StR 391/96, N StZ - RR 1997, 50 f.). Höhere Anforderu n- gen an den Tatrichter bezüglich der Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des Bewusstseins der Verfügbarkeit der Waffe wird man allenfalls 9 - 8 - dann zu überlegen haben, je ferner die Gefahr des Einsatzes ist und je weniger geeignet und bestimmt zur Verletzung von Personen die "sonstigen Gege n- stände" im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Sep tember 1996 5 StR 391/9 6, NStZ - RR 1997, 50 f.; siehe auch Rahlf aaO BtMG § 30a Rn. 201). Diese differenzierenden Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes, eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich zu führen, tragen dem gesetzgeberischen Motiv für die Schaffung de s Qualifikationstatbestandes Rechnung. Der Gesetzgeber wollte der generellen Gefährlichkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens Rechnung tragen. Diese besteht darin, dass Täter, die bei Betäubungsmittelstraftaten Schusswaffen oder sonstige zur Verletzun g von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände bei sich führen, ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln rücksichtslos durchsetzen und dabei die erfassten Waffen oder Gegenstände einsetzen (BT - Drucks. 12/6853 S. 41 rechte Spalte; B GH, Urteil vom 10. April 1996 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13). Die jederzeitige Verfügbarkeit von Wa f- fen oder sonstigen Gegenständen erleichtert dem Täter den verbotenen U m- gang mit Betäubungsmitteln, weil ihm solche Objekte regelmäßig ein Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit vermitteln (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13). c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweisen sich die bewei s- würdigenden Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet hat, warum es sich nicht von einem auf das Mitsichführen gerichteten Vorsatz bezüglich des Schlagrings hat überzeugen können, als rechtsfehlerhaft. 10 11 - 9 - aa) Zwar hat es das R evisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag; was auch für die Verwirklichung der Voraussetzungen einer Qualifik a- tion gilt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 5 StR 255 /16 Rn. 25 , NStZ - RR 2017, 5 ). Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung unterliegt der B e- urteilung durch das Revisionsgericht lediglich dahingehend, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung wide rsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anfo r- derungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN; vom 15. Dezem - ber 2015 1 StR 236/15 Rn. 18; vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 21 , NStZ 2016, 670 und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 14; B e- schluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ - RR 2015, 180 nur redaktionel ler Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87; vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 14; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 569/15 Rn. 26; Sa n- der in LR - StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). bb) Vorliegend hat das Landgericht t eils die Anforderungen an die für e i- ne Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugungsbildung überspannt und nicht die gebotene vollständige Gesamtwürdigung vorgenommen sowie teils bereits den rechtlichen Maßstab für die Nachweis e des Bewusstseins, ei ne g e- brauchsbereite Waffe mit sich zu führen, verfehlt. 12 13 - 10 - (1) Wie das Landgericht insoweit noch rechtsfehlerfrei angenommen hat, wird der in der Wohnzimmerkommode verwahrte Schlagring von Anlage 2 A b- schn. 1 Nr. 1.3.2 zu § 2 Abs. 4 WaffG erfasst; es handel t sich um einen tragb a- ren Gegenstand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) WaffG und damit um eine Waffe im technischen Sinne (Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, Band 8, 2. Aufl., WaffG § 2 Rn. 13). Liegt objektiv das Mitsichführen einer so l- chen Waffe was hier auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen der Fall ist (unten Rn. 19 - 24) bei der Tat vor, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keiner näheren beweiswürdigenden Darl e- gungen zum darauf bezogenen Vorsatz. Inde m das Tatgericht im Rahmen se i- ner Beweiswürdigung davon ausgeht, es sei angesichts der für nicht widerle g- bar erachteten Einlassung des Angeklagten, den Schlagring etwa zwei Jahre vor der Durchsuchung geschenkt bekommen und ihn dann irgendwo in der Wohnung verstaut zu haben, nicht mit einem Gebrauch des Schlagrings zu rechnen gewesen (UA S. 12), wird es den vorgenannten Maßstäben zur Beu r- teilung des wenigstens bedingten Vorsatzes nicht gerecht. Zumal der Wille zum Gebrauch der Waffe im konkreten Fall gerade keine Voraussetzung des auf das Mitsichführen bezogenen Vorsatzes ist. Denn das Gesetz knüpft die Ste i- gerung des Unrechtsgehalts der Qualifikation gegenüber dem Grundtatbestand gerade an die generelle Gefährlichkeit des Mitsichführens der tatbestandlich er fassten Gegenstände in irgendeinem Stadium der Tatbegehung. Hat ein T ä- ter zugleich Betäubungsmittel und Schusswaffen verfügungsbereit , treffen das Risiko einer Entdeckung der Tat, das Bedürfnis nach Sicherung der Drogen und die im Waffenbesitz dokumentiert e Gewaltbereitschaft des Täters in b e- sonderer Weise zusammen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556 /96, BGHSt 43, 8, 13). (2) Vor allem lässt die zugrundeliegende Beweiswürdigung die gebotene Gesamtwürdigung aller beweisrelevanten Umstände vermis sen. 14 15 - 11 - Das Tatgericht hat sich rechtsfehlerhaft lediglich auf eine jeweils geso n- derte Beurteilung der jeweiligen relevanten Umstände für jeden einzelnen Wa f- fentypus (Gas - Alarm - Pistolen; Schlagring) bzw. Gegenstand (Machete) b e- schränkt. Es hat in die Überz eugungsbildung hinsichtlich des Vorsatzes zum Mitsichführen des Schlagrings nicht erkennbar den Umstand der Aufbewahrung einer Anzahl unterschiedlicher Waffen und Gegenstände in der Wohnung ei n- bezogen. Auf die Gas - Alarm - Pistolen stellt es lediglich im Hinb lick auf deren konkreten Aufbewahrungsort ab, nimmt aber nicht in den Blick, dass sich aus der Vielzahl vorhandener Waffe n Rückschlüsse auf den Vorsatz des Mitsic h- führens jeder einzelnen Waffe bzw. jedes einzelnen sonstigen Gegenstandes ergeben können. Darüber hinaus stellt das Landgericht auch nicht in seine hier relevanten beweiswürdigenden Ausführungen ein, dass der Angeklagte in dem Schrank - tresor außer den genannten Betäubungsmitteln auch Bargeld i . H . v . 5.250 Euro verwahrte (UA S. 8). Daraus hat das Tatgericht zwar ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, der Angeklagte habe die Betäubungsmittel nicht ausschlie ß- lich zum Eigenkonsum, sondern überwiegend zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt, und damit die gegenteilige Einlassung des Angeklagten widerleg t (UA S. 8 und 9). Das Aufbewahren eines auch unter Berücksichtigung des fes t- gestellten Nettoeinkommens des Angeklagten (vgl. UA S. 3) nicht unbeträchtl i- chen Geldbetrags kann ersichtlich indizielle Bedeutung aber auch für den Vo r- satz bezüglich § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG haben. Denn das Vorhandensein von Bargeld in einer Wohnung, in der sich zudem auch zum Weiterverkauf b e- stimmte Betäubungsmittel befinden, bietet möglicherweise einen eigenständ i- gen und zusätzlichen Anreiz für den Täter, seine Interessen bei dem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in irgendeiner Phase des gesamten Vorgangs auch unter Zugriff auf vorhandene Waffen durchzusetzen. Ebenso wenig hat das Tatgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung bedacht, dass es 16 17 - 12 - dem Angeklagten in seiner Einla ssung, sämtliche in der Wohnung aufgefund e- nen Betäubungsmittel seien ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt gew e- sen, nicht gefolgt ist. Da es seine Einlassung insoweit widerlegt hat, wäre es umso mehr geboten gewesen, auch die Angaben hinsichtlich des auf § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bezogenen Vorsatzes umfassend und nicht lediglich isoliert hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes bzw. jeder einzelne Waffe zu würd i- gen. Die Ablehnung des auf das Mitsichführen des Schlagrings bezogenen Vorsatzes des Angeklag ten trägt daher nicht. d) Soweit die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge trotz des Schlagrings unterblieben ist, erweist sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Vorli e- gen de r übrigen Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG ist nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen. aa) Dem steht nicht entgegen, dass die zum gewinnbringenden Weite r- verkauf bestimmten Be täubungsmittel in nicht geringer Menge in einem Schranktresor im Schlafzimmer aufbewahrt wurden, der Schlagring sich aber in einer Schublade einer im Wohnzimmer stehenden Kommode befand. Maßge b- lich ist wie dargelegt , dass sich die Waffen oder Gegenstän de so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2016 1 S tR 38/ 16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 18 19 20 - 13 - 2015, 349 mit Praxiskommentar Volkmer und vom 11. November 2014 3 StR 451/14 Rn. 2 [in NStZ - RR 2015, 77 nur redaktioneller LS] ) . (1) Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann angesichts der Vie l- gestaltigkeit der in Frage kommenden Lebensverhältnisse lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (insoweit zutreffend Rahlf aaO BtMG § 30a Rn. 178). Zu dies en Umständen gehört etwa außer den ind i- viduellen Fähigkeiten des Täters und den tatsächlichen Möglichkeiten seines Zugriffs einschließlich möglicher Zugangserschwernisse auch die räumliche Nähe des Täter s während irgendeines Stadiums der Tatausführung zu d er Schusswaffe oder zu dem sonstigen Gegenstand i . S . v . § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Konkretisierung der räumlichen Komponente des Mitsichführens häufig formuliert worden, es genüge, wenn sich die S chusswaffe bzw. der Gegenstand in Griffweite befinde (etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f. und vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; siehe dazu Praxi s- kommentar Volkmer NStZ 2015, 349 f.; siehe auch BGH, Urt eil vom 21. März 2000 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433). " Griffweite " im wörtlichen Sinne, nä m- lich etwas in greifbarer Nähe zu haben (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 4, 3. Aufl., "Griffnähe" und " Griffweite " ), ist dabei in der Rechtsp rechung als stets hinreichende aber nicht als notwendige Bedi n- gung des Mitsichführens verstanden worden. Denn der Bundesgerichtshof hat die Annahme des Merkmals im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung auch in Konstellationen für möglich geh alten, in denen sich inne r- halb derselben Wohnung das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift und die Waffe bzw. der Gegenstand in unterschiedlichen Räumen befanden (etwa BGH, Urteil vom 21. März 2000 1 StR 441/99, N StZ 2000, 433; Beschlüsse 21 22 - 14 - vom 23 . Juni 2 010 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f. und vom 15. Januar 2013 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16, Rn. 13 und 14; Beschluss vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349). Allerdings ist der Ta trichter bei derartigen Fallgesta l- tungen räumlich getrennter Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Waffen gehalten, die konkreten räumlichen Verhältnisse und die Orte, an denen das Rauschgift sowie die Waffen aufbewahrt wurden, näher im Urteil darzulegen (BGH, Urteil vom 21. März 2000 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; Urteil vom 13. August 2009 3 StR 224/09 Rn. 41 [insoweit in BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Sichverschaffen 2 ni cht abgedruckt]). Bei getrennter Au f- bewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen r e- gelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits ve r- schlossenen Be hältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit " ohne nennens werten Zeitaufwand" und " ohne größere Schwierigkeiten " sprechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f. Waffe in einem mit Zahlencode gesiche rten Tresor). Die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betä u- bungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt etwa dem der Durchsuchung einer Wohnung hat allerdings ledi g- lich indizielle Bedeutung für die Beurteilung einer jederzeitigen ohne nennen s- werten Zeitaufwand und ohne größere Schwierigkeiten zu realisierenden Z u- griffsmöglichkeit des Täters (Volkmer NStZ 2015, 349, 350). Denn für das Mit - sichführen ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (da zu näher BGH, B e- schluss vom 5. April 2016 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichfü h- ren 13 sowie bereits Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 55 6 /96, BGHSt 43, 8, 11 - 13) die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Wa f- 23 - 15 - fen oder so nstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG wä h- rend irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Ta t- ve r lauf ausschlaggebend (zutreffend Volkmer aaO). Beim Handeltreiben aus einer Wohnung heraus erstreckt sich die Tat bis zum V erlassen der Wohnung durch den Käufer mit der Ware (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2007 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533). Besteht im Verlauf des gesamten Tatvo r- gangs, hinsichtlich dessen die Aufbewahrung der Betäubungsmittel zum spät e- ren Verkauf nur ein Teilakt ist, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zugriffsmöglic h- keit in dem dargelegten Sinn, liegen die Voraussetzungen des Mitsichführens vor; maßgeblich ist deshalb, dass die Waffe bzw. der Gegenstand jedenfalls bei einem Teilakt griffbereit zur Verfügung st eht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16, Rn. 13). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind nach den vom Landgericht g e- troffenen Feststellungen die objektiven Voraussetzungen des Mitsichführens eines Gegenstandes i . S . v . § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG hinsichtlich des Schlagrings nicht ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung befand er sich zwar in einem anderen Zimmer als die zum Handeltreiben bestimmten B e- täubungsmittel. Die räumliche Distanz hat aber wie ausgeführt lediglich i n- dizielle Bedeutung für die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Täter wä h- rend der Tat. Für ein konkretes Verkaufsgeschäft mit de m im Schranktresor im Schlafzimmer aufbewahrten Marihuana und Kokain hätte es ohnehin des He r- vorholens wenigstens eines Teil s davon bedurft, so dass dem Aufbewahrung s- ort zum Zeitpunkt der Durchsuchung für das Mitsichführen des Gegenstandes allein keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Insoweit verhält es sich anders als in Konstellationen, in denen die Waffe bzw. der Gege nstand i . S . v . § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG in einer Art und Weise gelagert wird, die wie etwa bei Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.) den Zugriff 24 - 16 - auf die Waffe ersch wert. Derartige Schwierigkeiten des Zugangs zu dem Schlagring in objektiver Hinsicht ergeben die Feststellungen gerade nicht. Die Schublade als Lagerort war lediglich geschlossen. Der Umstand, dass der Schlagring unter den Waffenkoffern der " Gas - Alarm - Pist olen " lag, stellt keine relevante Zugriffserschwernis dar. Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob der Angeklagte sowohl die Waffen als auch das Betäubungsmittel während des Tatverlaufs dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der Zugriff au f beides unschwer mö g- lich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16; Beschluss vom 10. Dezember 2014 3 StR 503/14, StV 2015, 641). bb) Einer Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge aufgrund des vorhandenen Schlagrings steht auch nicht das bei Gegenständen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG bestehende Erfordernis einer Zweckbestimmung des Täters zur Verletzung von Personen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, N StZ 2015, 226 f.; Beschlüsse vom 8. Januar 2014 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 und vom 6. November 2012 2 StR 394/12, StV 2013, 704) entgegen. Der Schlagring (siehe Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 zu § 2 Abs. 4 WaffG) ist wie dargelegt ein tragbarer Geg enstand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) WaffG und damit eine Waffe im technischen Sinne (Heinrich aaO WaffG § 2 Rn. 13). Bei derartigen Waffen liegt die Verletzung von Personen ohne weitere Festste l- lungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; etwa BGH, Urt eile vom 8. Deze m- ber 2016 4 StR 246/16, Rn. 17 und vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226 f.; Beschlüsse vom 8. Januar 2014 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 und vom 6. November 2012 2 StR 394/12, StV 2013, 704). 25 26 27 - 17 - e) Da die Beweiswürdigung d es Tatgerichts die Ablehnung des auf § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG bezogenen Vorsatzes bereits hinsichtlich des Schla g- rings nicht trägt, führt dies zur Aufhebung des Urteils. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens m it Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Besitz von Betä u- bungsmitteln und mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe ist nicht ausgeschlossen. Es bedarf der Aufhebung auch hinsichtlich der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der vorgenannten tateinheitlich mit dem Handeltreiben ve r- wirklichten Besitzdelikte. Die ebenfalls für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben, weil diese im Fall der Verurteilung aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als Grundtatbestand gesetzeskonkurrierend z u- rückträte (Patzak aaO BtMG § 30a Rn. 127). 2. Der Senat hebt die getroffenen Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter umfassende neue Feststellungen auch zum äußeren Tatgeschehen im Hinblick auf dessen Bedeutung für die gebot e- ne Gesamtwürdigung zu dem Vorsatz des Mitsichführens von Schusswaffen bzw. Gegenständen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu er möglichen. III. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insbesondere hält die der Annahme, 85 % der aufgefu ndenen Betäubungsmittel seien zum gewinnbringenden We i- 28 29 30 - 18 - terverkauf bestimmt gewesen, zugrundeliegende Beweiswürdigung revision s- rechtlicher Prüfung stand. IV. Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage entsprechender Festste l- lungen zu einer Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen bewaffneten une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gela n- gen, werden angesichts der bislang festgestellten Umstände der Person des Angeklagten die Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 BtMG in den B lick zu nehmen sein. Raum Bellay Radtke Fischer Bär 31
Full & Egal Universal Law Academy