BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 395/03 vom4. November 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Tübingen vom 4. April 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen unddie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hatmit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275StPO, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Der unbedingteRevisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils.Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 4. April2003, dem vierten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Ge-mäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteils-urkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259,260); sie endete demnach am 23. Mai 2003. Zur Akte gelangt ist jedoch dieUrteilsurkunde erst am 28. Mai 2003. Ein nicht voraussehbarer unabänderli- - 3 -cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Einefalsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nichtrechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy