BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/05 vom 16. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangener Bedrohung entfällt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das ge-samte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu des-sen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die-ser nicht gehört worden wäre. Einer weitergehenden Begründung als erfolgt - 3 - bedurfte es unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalbundesan-walts mit seinem Antrag nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des An-geklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
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