BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/05 vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt - 3 - hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tages-sätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unan-gemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich nicht. Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sons-tigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise un-schädlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
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