ECLI:DE:BGH:2018:150818B1STR397.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 397 / 1 7 vom 15. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesan walts zu 2. auf dessen Antrag am 15. August 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 21. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten B e- wirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit illegalem Ve r- bringen von gefährlichen Abfällen in drei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Untreue und in einem weiteren Fall zusätzlich in Tateinheit mit zwei facher Untreue, sowie wegen Betrugs in 40 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, wegen versuchten Betrugs in sechs Fällen, wegen Kreditbetrugs und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist; hinsichtlich des unerlaubten Bewirtschaftens von Abf ällen in Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährl i- chen Abfällen in drei Fällen entfällt jeweils die weitere tatei n- heitliche Verurteilung wegen unerlaubten Verbringens von Abfällen und hinsichtlich des Betrugs entfällt die Verurteilung wegen eines we iteren tateinheitlich zusammenfallenden Falls. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Bewirtscha f- ten s von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen in drei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Untreue und in einem weiteren Fall zusätzl ich in Tateinheit mit zweifacher Untreue, sowie wegen B e- trugs in 41 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, wegen versuchten Betrugs in sechs Fällen, wegen Kreditbetrugs und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten veru r- teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schul d- spruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrif t des Generalbundesanwalt s erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Gegenstand des Verfahrens sind Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des inzwischen insolventen Recyclingunternehmens D . GmbH von Februar 2011 bis März 2014. Die Straftaten sind vor dem Hin - tergrund der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 14. November 2008, S. 75) begangen worden, die ab dem 15. März 2011 zum einen ein Exportverbot für elementares Quec k- silber (metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Queck - silberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent) außerhalb der Euro - päischen Union und zum anderen die Qualifikation von met allischem Quecksi l- ber aus verschiedenen Herkunftsbereichen als Zwangsabfall mit entspreche n- der Entsorgungspflicht vorsah (Art. 1 und 2 der VO). Die Verordnung (EG) 1 2 - 4 - Nr. 1102/2008 ist zum 1. Januar 2018 durch die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Par laments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 1) ohne inhaltliche Änderungen ersetzt worden. a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs liegt nach den Fes t- stellungen des Landgerichts Folgendes zugrunde: Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte K . übernahmen als Geschäftsführer der D . GmbH aufgrund von Entsorgungsverträgen mit entsorgungspflichtigen Firmen aus Deutschland und dem EU - Ausland 1.026 Tonnen Quecksilber - Zwangsabfall. Den bisherige n Abfallbesitzern sagten die Angeklagten wah r- heitswidrig zu, das übernommene Quecksilber gegen Zahlung eines Tonne n- preises zwischen 1.200 ungiftiges Quecksilbersulfid umzuwandeln, final untertägig zu entsorgen und die Entsorgung zu bescheinigen. Tatsächlich spiegelten sie die Entsorgung nur vor und veräußerten das Qu ecksilber stattdessen gewinnbringend über - wiegend auf eigene Rechnung weiter. Das Landgericht hat für 41 Fälle einen Gesamtschaden in Höhe der gezahlten Entsorgungsentgelte von insg e- samt 1.728.268,80 51 einen Schaden in Höhe von 25.026,40 b) Die Verurteilung wegen der Umweltdelikte hat die Verbringung von ca. 5 2 0 Tonnen Zwangsabfall in die Schweiz, die Niederlande und nach Grieche n- land zum Zwecke der Weiterveräußerung zum Gegenstand. 2. Wie der Generalbundesanw alt in seiner Antragsschrift zutreffend au s- geführt hat, war Fall 51 der Anklage nach einer Verfahrensbeschränkung bei dem uneigentlichen Organisationsdelikt des Betrugs in der Hauptverhandlung 3 4 5 - 5 - am 28. November 2016 (wiederholt am 2. Dezember 2016) nicht meh r Gege n- stand des Verfahrens, so dass der Schuldspruch nur noch wegen 40 tatein - heitlicher Fälle des Betrugs erfolgen konnte und entsprechend zu ändern war. Der Senat schließt angesichts des verbleibenden Betrugsschade ns in Höhe von 1.703.242,40 Schuldspruchs wegen des Falls 51 auf die verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hat. 3. Hinsichtlich der Umweltstraftaten hat die Verurteilung wegen tatei n- hei t lich begangenen unerla ubten Verbringens von Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB keinen Bestand, da § 18 AbfVerbrG nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lex specialis zu § 326 Abs. 2 StGB ist (vgl. BT - Drucks. 18/8961, S. 18 f.; Witteck in BeckOK StGB, 3 9 . Edition, 1. Augus t 2018, § 326 Rn. 5 8 a). Der Senat schließt auch insoweit ein Beruhen des Urteils auf der tatei n- heitlichen Verurt eilung wegen unerlaubten Verbringens von Abfällen (§ 326 Abs. 2 StGB) neben dem illegalen Verbringen von gefährlichen Abfällen (§ 18a Abs . 1 Nr. 1 AbfVerbrG) und dem unerlaubten Bewirtschaften von Abfällen (§ 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aus, nachdem die Strafkammer die Einzelstrafen z u- treffend jeweils dem schon über § 326 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmen des § 330 Abs. 1 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Umweltstraftatbestände explizit nicht strafschärfend gewertet hat (UA S. 118, 131). 6 7 8 - 6 - 4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisions instanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice 9
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